Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.01.1998 - 7 N 96.3279 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 N 96.3279
- VGH Bayern, 26.01.1998 - 7 N 96.3279
Papierfundstellen
- MMR 1998, 158
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Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 N 96.3279 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.10.1997 - 7 N 96.3279
- VGH Bayern, 26.01.1998 - 7 N 96.3279
Papierfundstellen
- MMR 1998, 264
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 19.04.2004 - 21 E 1608/04
Weiterverbreitung von TV-Programmen und Mediendiensten im analogen Hamburger …
Dem Vorstand der Antragsgegnerin ist insoweit eine Entscheidungsprärogative zuzuerkennen, weil er hinreichend pluralistisch besetzt ist, um die erforderliche Staatsferne zu gewährleisten und vielfältige Erfahrungen und Interessen in den Abwägungsvorgang einfließen zu lassen (vgl. zu diesen Anforderungen etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 22.10.1997, 7 N 96.3279 , ZUM-RD 1998, Seite 22, 33 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84 , BVerfGE 73, Seite 118, 200).Nicht konkret abgewogen hat die Antragsgegnerin damit aber die Bedeutung des von der Antragstellerin angebotenen Programms für die Programmvielfalt (vgl. zur besonderen Bedeutung der Dritten Fernsehprogramme für die Programmvielfalt: Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 , BVerfGE 74, Seite 297, 332f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 22.10.1997, 7 N 96.3279 , ZUM-RD 1997, Seite 22, 29;… OVG Bremen, Urt. v. 14.09.1999, 1 HB 433/98 , NordÖR 1999, Seite 513, 515) mit dem Beitrag zur Programmvielfalt, den andere Anbieter einschließlich der Beigeladenen (vgl. zur Einordnung von TV Polonia als Minderheitenprogramm etwa: Beucher/Rosenberg, Kapazitätsknappheit und Programmvielfalt, ZUM 1996, Seite 643, 650) in der Rangstufe 3 liefern.
- VG München, 30.07.2015 - M 17 E 15.126
Einstweiliger Rechtsschutz: Programmeinspeisung von Must-carry-Programmen
Der Schutzbereich dieses Grundrechts reicht von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung und umfasst auch die Verbreitung des jeweiligen Programms über Kabelnetze (BVerfGE 83, 238, 299; BayVGH, U.v. 22.10.1997 - 7 N 96.3279 - ZUM-RD 1998, 22, 25).
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