Rechtsprechung
| LG Nürnberg-Fürth, 03.08.2010 - 7 O 466/10 |
Volltextveröffentlichung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Kurzfassungen/Presse
- kanzleimitte.de (Pressemitteilung)
Sparkassen-AGB unwirksam: Kunden können Auslagen zurückverlangen
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 03.08.2010 - 7 O 466/10
- OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.08.2010 - 7 O 466/10
a) Die klägerseits zitierte Rechtsprechung über die Unzulässigkeit von Entgeltklauseln (BGH vom 21.04.2009, XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) ist allerdings auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.Es handelt sich um Tätigkeiten im eigenen Interesse der Beklagten, für dies sie kein Entgelt (so BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 55/08) und entsprechend auch keinen Aufwendungsersatz verlangen darf.
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 03.08.2010 - 7 O 466/10
a) Die klägerseits zitierte Rechtsprechung über die Unzulässigkeit von Entgeltklauseln (BGH vom 21.04.2009, XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) ist allerdings auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
- OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine …
{ABSCHNITT:Tenor} I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.08.2010 (Az: 7 O 466/10) wird zurückgewiesen. - LG Bamberg, 19.04.2011 - 1 O 46/10
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Klausel zur …
Nach dem Wortlaut der Klausel ist das mutmaßliche Interesse des Kunden zumindest für den Umfang der Aufwendungen nicht von Bedeutung (so auch bereits LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 O 466/10).Dadurch anfallende Auslagen kann die Beklagte jedoch nicht auf ihre Kunden abwälzen (so auch bereits LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 O 466/10; OLG Nürnberg, AZ: 3 U 1606/10).
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