Rechtsprechung
| LG Siegen, 25.06.2002 - 7 O 75/02, 7 O 80/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- aufrecht.de
Gefühlsbetonte Werbung und Kopplungsgeschäfte
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Regenwaldprojekt - Unterlassungsansprüche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Siegen, 25.06.2002 - 7 O 75/02, 7 O 80/02
- OLG Hamm, 12.11.2002 - 4 U 109/02
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90
Erneute Aufhebung von Werbeverboten
Auszug aus LG Siegen, 25.06.2002 - 7 O 75/02
Rn. 108 Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass diese Grundsätze unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie zuletzt in der Entscheidung vom 06.02.2002 zusammengefasst worden ist (GRUR 2002, 455), einer Überprüfung bedarf. - BGH, 20.10.1988 - I ZR 238/87
Aus Altpapier - Irreführung einer Werbung für ein Papierprodukt
Auszug aus LG Siegen, 25.06.2002 - 7 O 75/02
Rn. 123 nach ihrem Gesamteindruck zur Irreführung geeignet ist, ist sie schon aus diesem Grund uneingeschränkt zu verbieten (BGH GRUR 91, 546, 548).
- LG Siegen, 07.08.2003 - 7 O 100/03 Rn. 10 Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 7 O 75/02 LG T.
Rn. 164 Die Akte 7 O 75/02 LG T ist zu Informationszwecken beigezogen worden.
Rn. 195 in der Sache 4 U 109/02 (LG T 7 O 75/02).
- OLG Hamm, 13.01.2004 - 4 U 112/03
Zur Frage des Wettbewerbsverstosses unter dem Gesichtspunkt des sogenannten …
Vorliegend handelt es sich um die Hauptsacheklage zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 75/02 LG Siegen = 4 U 109/02 OLG Hamm, das mit dem dortigen Senatsurteil vom 12. November 2002 (vgl. GRUR 2003, 975 ff) beendet wurde. - OLG Köln, 28.10.2005 - 9 U 156/04
Einstandspflicht eines Versicherers in einem Brandfall; Ausschluss der …
Sie nimmt Bezug auf das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des OLG Frankfurt vom 22.12.2004 in dem zwischen ihr und dem Gebäudeversicherer geführten Rechtsstreit (LG Frankfurt 2/7 O 80/02, OLG Frankfurt 7 U 20/04), in dem das OLG Frankfurt ausgeführt hat, dass zwar einzelne Umstände einen gewissen Verdacht der Eigenbrandstiftung begründeten, diese jedoch für sich genommen und in ihrer Gesamtheit kein ausreichendes Gewicht hätten.
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