Rechtsprechung
| BVerwG, 08.07.1977 - VII P 6.75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Arbeitszeitregelung für Angehörige der niedersächsischen Justizverwaltung mit Ausschluss der Einführung der gleitenden Arbeitszeit für Staatsanwälte als gemeinsame Angelegenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gleitende Arbeitszeit - Staatsanwaltschaft - Staatsanwälte - Gemeinsame Angelegenheit
Verfahrensgang
- VG Hannover, 15.07.1974 - P L 1/74
- VG Hannover, 15.07.1974 - PL 1/74
- BVerwG, 08.07.1977 - VII P 6.75
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 05.02.1971 - VII P 11.70
Mitbestimmung eines Personalrates bei der Versetzung eines Angestellten auf eine …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 6.75
Wenn es zur Bestimmung und Abgrenzung der gemeinsamen Angelegenheit von den anderen, jeder der beiden verschiedenen Vertretungen allein zukommenden eigenständigen Angelegenheiten auf die Grundsätze zurückgegriffen hat, die in der Rechtsprechung zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten entwickelt worden sind (Beschlüsse des Senats vom 6. März 1962 - BVerwG VII P 5.60 - [BVerwGE 14, 57 = Buchholz 238.3 § 37 PersVG Nr. 1 = PersV 1962, 231 = ZBR 1962, 156] und vom 5. Februar 1971 - BVerwG VII P 11.70 - [BVerwGE 37, 169 [BVerwG 05.02.1971 - VII P 11/70] = Buchholz 238.36 § 45 Nds. PersVG Nr. 1 = PersV 1971, 300 = ZBR 1971, 249]), und dementsprechend ein unmittelbares Berührtsein verlangt, so kann das nicht beanstandet werden. - BVerwG, 06.03.1962 - VII P 5.60
Übernahme eines Bediensteten in eine andere Bedienstetengruppe - Betroffenheit …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 6.75
Wenn es zur Bestimmung und Abgrenzung der gemeinsamen Angelegenheit von den anderen, jeder der beiden verschiedenen Vertretungen allein zukommenden eigenständigen Angelegenheiten auf die Grundsätze zurückgegriffen hat, die in der Rechtsprechung zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten entwickelt worden sind (Beschlüsse des Senats vom 6. März 1962 - BVerwG VII P 5.60 - [BVerwGE 14, 57 = Buchholz 238.3 § 37 PersVG Nr. 1 = PersV 1962, 231 = ZBR 1962, 156] und vom 5. Februar 1971 - BVerwG VII P 11.70 - [BVerwGE 37, 169 [BVerwG 05.02.1971 - VII P 11/70] = Buchholz 238.36 § 45 Nds. PersVG Nr. 1 = PersV 1971, 300 = ZBR 1971, 249]), und dementsprechend ein unmittelbares Berührtsein verlangt, so kann das nicht beanstandet werden.
- BVerwG, 24.04.2026 - 5 P 4.24
Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. …
Zur inhaltlichen Bestimmung und Abgrenzung dieser Angelegenheiten kann auf Regelungen zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten (nunmehr § 40 Abs. 2 BPersVG) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1977 - 7 P 6.75 - Buchholz 238.36 § 107b NdsPersVG Nr. 1 S. 2 f. …und vom 14. August 2007 - 6 PB 5.07 - Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 2 Rn. 3).Hierfür kann weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt werden, nach der zur Bestimmung und Abgrenzung der gemeinsamen Angelegenheit im Sinne des § 53 Abs. 1 DRiG (und nicht für die hier inmitten stehende Frage, ob der richterliche Sonderstatus berührt ist) auf die Grundsätze zurückgegriffen werden kann, die zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten (im Sinne von § 40 Abs. 2 BPersVG) entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1977 - 7 P 6.75 - Buchholz 238.36 § 107b NdsPersVG Nr. 1 S. 2), noch der Umstand, dass allein der Personalrat über die Art der Beschlussfassung nach § 40 BPersVG entscheidet.
- OVG Bremen, 17.01.2007 - P A 1/06
Übertragung der Dienstaufsicht; Gemeinsame Angelegenheit von Richtern und anderen …
Entsprechend verfährt der Gesetzgeber im Recht der Richtervertretungen und der Vertretungen der übrigen Bediensteten des Gerichts, wobei hier die Grenzziehung allerdings noch "schärfer akzentuiert" (so BVerwG, B. v. 08.07.1977 - VII P 6.75 - juris) ist infolge der organisatorischen Gestaltung und Verselbstständigung der Gruppe der Richter in einer eigenen Richtervertretung.Räumt das Gesetz einzelnen Beschäftigungsgruppen Sondervertretungen ein, so bringt es damit zum Ausdruck, dass die Interessen der in dieser Sondervertretung repräsentierten Bediensteten grundsätzlich von denen der anderen Bediensteten abweichen, so dass gemeinsame Angelegenheiten eine Ausnahme bilden (BVerwG, B. v. 08.07.1977, a. a. O.).
- BVerwG, 21.12.2006 - 6 PB 17.06
Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrats bei Schulschließungen; Abstimmung in …
Diesem allgemeinen, mittelbaren Interesse anderer Gruppen wird durch die der Beschlussfassung durch die Gruppenvertreter grundsätzlich vorausgehenden gemeinsamen Beratung ausreichend Rechnung getragen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1962 - BVerwG 7 P 5.60 - BVerwGE 14, 57 = Buchholz 238.3 § 37 PersVG Nr. 1, vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 11.70 - BVerwGE 37, 169 = Buchholz 238.36 § 45 Nds.PersVG Nr. 1 und vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 6.75 - Buchholz 238.36 § 107b Nds.PersVG Nr. 1 S. 2 f.; für Soldatenangelegenheiten: Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 33; vgl. ferner Behrens-Kubitza/Wagner, Sächsisches Personalvertretungsgesetz, 2002, § 39 Anm. 2 und 3;… Vogelgesang u.a., a.a.O. § 39 Rn. 9 f.). - BVerwG, 14.08.2007 - 6 PB 5.07
Übertragung von Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht; Richter und …
Die Grundsätze, nach denen sich das Vorliegen einer gemeinsamen Angelegenheit beurteilt, sind bereits dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 6.75 - (Buchholz 238.36 § 107b NdsPersVG Nr. 1) zu entnehmen, in welchem es um die Angelegenheiten von Beschäftigten der Staatsanwaltschaft ging. - VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 - PB 15 S 1852/23
Mitbestimmungsrechte von Richter- und Personalrat bei Betroffenheit beider …
Aus dieser Sicht können als gemeinsame Angelegenheiten nur solche Regelungstatbestände angesehen werden, die sinnvollerweise für die durch eine Sondervertretung repräsentierten Bediensteten nur in gleicher oder ähnlicher Weise wie für die anderen durch die allgemeine Personalvertretung vertretenen Bediensteten geregelt werden können, beide also unmittelbar berühren (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1977 -VII P 6.75-, juris).
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