Rechtsprechung
| BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00 (7 B 37.00) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 14.12.1999 - 4 B 94.94
- BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00 (7 B 37.00)
- BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 548/96
Verfassungsrechtliche Prüfung von der vermögensrechtlichen Ausgestaltung eines …
Auszug aus BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
Der Kläger weist auch zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Justizgewährung einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 [BVerfG 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94] sowie vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 - NVwZ 1999, 758) die Beschreitung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die die vermögensrechtliche Ausgestaltung eines kirchlichen Dienstverhältnisses betreffen, nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, und zwar abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn dabei - wie es hier der Fall ist - zugleich über den Bestand des Dienstverhältnisses selbst gestritten wird (sog. verkappte Statusklage, vgl. dazu BVerwGE 95, 379 [BVerwG 28.04.1994 - 2 C 23/92]).Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 21/78]; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758).
- BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99
Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin
Auszug aus BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
Sogar Vergütungsansprüche aus einem (bloß) faktischen Dienstverhältnis setzen stets immerhin den äußeren Tatbestand eines Vertragsschlusses voraus (vgl. die Hinweise in BAG, NJW 2000, 1438 ). - BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94
Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden
Auszug aus BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
Der Kläger weist auch zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Justizgewährung einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 [BVerfG 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94] sowie vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 - NVwZ 1999, 758) die Beschreitung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die die vermögensrechtliche Ausgestaltung eines kirchlichen Dienstverhältnisses betreffen, nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, und zwar abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn dabei - wie es hier der Fall ist - zugleich über den Bestand des Dienstverhältnisses selbst gestritten wird (sog. verkappte Statusklage, vgl. dazu BVerwGE 95, 379 [BVerwG 28.04.1994 - 2 C 23/92]).
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78
Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen …
Auszug aus BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 21/78]; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758). - BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei …
Auszug aus BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 21/78]; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758). - BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 23.92
Bestehen versorgungsrechtlicher Ansprüche (Waisengeld) - Erfordernis des …
Auszug aus BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
Der Kläger weist auch zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Justizgewährung einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 [BVerfG 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94] sowie vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 - NVwZ 1999, 758) die Beschreitung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die die vermögensrechtliche Ausgestaltung eines kirchlichen Dienstverhältnisses betreffen, nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, und zwar abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn dabei - wie es hier der Fall ist - zugleich über den Bestand des Dienstverhältnisses selbst gestritten wird (sog. verkappte Statusklage, vgl. dazu BVerwGE 95, 379 [BVerwG 28.04.1994 - 2 C 23/92]).
- VG Freiburg, 21.07.2005 - 2 K 1296/05
Zur staatlichen Gerichtsbarkeit bei innerkirchlichen Streitigkeiten
Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der kirchlichen Selbstverwaltung unterliegt, ist diese der Kontrolle staatlicher Gerichte auch dann entzogen, wenn der innerkirchliche Rechtsschutz unzureichend ausgestaltet sein sollte, denn die Justizgewährleistungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt nur für Akte staatlicher Gewalt, nicht aber für interne innerkirchliche Streitigkeiten (VG Berlin, Urteil vom 26.9.1994 - 28 A 261.92 - NVwZ 1995, 512; bestätigt durch OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999 - 4 B 94.94 - KirchE 37, 446; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000 - 7 PKH 4.00 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00, 7 PKH 4.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Bestimmung des Rechtswegs bei vermögensrechtlichen Ansprüchen aus kirchlichen Amtsverhältnissen - Rechtsschutz bei Streitigkeiten, die ...
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 14.12.1999 - 4 B 94.94
- BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00
- BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00, 7 PKH 4.00
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 548/96
Verfassungsrechtliche Prüfung von der vermögensrechtlichen Ausgestaltung eines …
Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Der Kläger weist auch zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Justizgewährung einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 sowie vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 - NVwZ 1999, 758) die Beschreitung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die die vermögensrechtliche Ausgestaltung eines kirchlichen Dienstverhältnisses betreffen, nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, und zwar abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn dabei - wie es hier der Fall ist - zugleich über den Bestand des Dienstverhältnisses selbst gestritten wird (sog. verkappte Statusklage, vgl. dazu BVerwGE 95, 379 ).Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 ; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758).
- BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99
Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin
Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Sogar Vergütungsansprüche aus einem (bloß) faktischen Dienstverhältnis setzen stets immerhin den äußeren Tatbestand eines Vertragsschlusses voraus (vgl. die Hinweise in BAG, NJW 2000, 1438 ). - BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94
Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden
Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Der Kläger weist auch zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Justizgewährung einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 sowie vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 - NVwZ 1999, 758) die Beschreitung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die die vermögensrechtliche Ausgestaltung eines kirchlichen Dienstverhältnisses betreffen, nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, und zwar abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn dabei - wie es hier der Fall ist - zugleich über den Bestand des Dienstverhältnisses selbst gestritten wird (sog. verkappte Statusklage, vgl. dazu BVerwGE 95, 379 ).
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78
Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen …
Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 ; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758). - BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei …
Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 ; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758). - BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 23.92
Bestehen versorgungsrechtlicher Ansprüche (Waisengeld) - Erfordernis des …
Auszug aus BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00
Der Kläger weist auch zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Anspruch des Bürgers gegen den Staat auf Justizgewährung einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 sowie vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 - NVwZ 1999, 758) die Beschreitung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die die vermögensrechtliche Ausgestaltung eines kirchlichen Dienstverhältnisses betreffen, nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, und zwar abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht, wenn dabei - wie es hier der Fall ist - zugleich über den Bestand des Dienstverhältnisses selbst gestritten wird (sog. verkappte Statusklage, vgl. dazu BVerwGE 95, 379 ).
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