Rechtsprechung
| BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 136/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Notwendigkeit von Feststellungen hinsichtlich des Lohnfaktors des Arbeitsentgelts - Ermittlung der tariflich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - Revisionsrechtliche Überprüfung der Anwendbarkeit von Tarifvorschriften - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86
Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit
Auszug aus BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 136/88
Denn Mehrarbeitszuschläge in diesem Sinne sind nur Zuschläge, die vom Arbeitgeber allein deshalb gezahlt werden, weil Arbeit über die Arbeitszeitdauer erbracht wird, die die Arbeitsvertragsparteien als die gewöhnliche und regelmäßige ansehen (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 29).
- BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89
Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit
Die Regelmäßigkeit einer vereinbarten Arbeitszeit, auf die § 112 Abs. 2 und Abs. 4 AFG abhebt, kennzeichnet sich wesentlich dadurch, daß der Arbeitnehmer verpflichtet ist, regelmäßig die vereinbarte Stundenzahl zu arbeiten, andererseits auch Anspruch darauf hat, daß der Arbeitgeber - ungeachtet ob er für die Arbeit Verwendung hat - nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeit die Vergütung zahlt (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 -).Das gilt auch dann, wenn für die zusätzliche Arbeit Zuschläge in Höhe des Überstunden-(Mehrarbeits-)Zuschlags zu zahlen sind; denn der Charakter der Regelmäßigkeit einer Arbeitszeit geht dadurch nicht verloren (…BSG SozR 4100 § 69 Nr. 2; Urteil des Senats vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 -).
Dabei wird zu beachten sein, daß hierzu nicht Zuschläge zählen, die für bestimmte (Spitzen-)Stunden innerhalb eine r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen sind (Urteil des Senats vom 16. August 1989 7 RAr 136/88 - Gagel, Komm. zum AFG , Stand Februar 1989, § 112 Rz. 155).
- BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 139/89
Abweichungen von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - …
Es reicht nicht aus, daß nach dem Tarifvertrag die Vereinbarung längerer Arbeitszeiten als solche erlaubt ist, wenn der Tarifvertrag diese längeren Arbeitszeiten nicht als regelmäßige Arbeitszeit anerkennt (…vgl BSG SozR 4100 § 112 Nrn 14 und 22 mwN; Urteile vom 28. Juli 1987 und 16. August 1989 - 7 RAr 80/85 - NZA 1988, 110 und - 7 RAr 136/88 - SozSich 1990, 127;… Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 82/89 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 49/89 -).Der erkennende Senat und der 7. Senat des BSG haben wiederholt verlängerte regelmäßige Wochenarbeitszeiten bis zu 50 Stunden und mehr als regelmäßige tarifliche Arbeitszeit angesehen (vgl BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - Urteile vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 49/89 - und 20. Februar 1991 - 11 RAr 121/89 -).
- BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89
Klage einer Arbeitslosen auf ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 112 …
Ermächtigt ein Tarifvertrag zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ohne den einzuschlagenden Weg zu regeln, insbesondere ohne den Arbeitgeber zu einer einseitigen Regelung zu ermächtigen und ohne den Betriebsrat zu nennen, so ist nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsvertragsrechts entweder eine Einzelabrede oder eine Betriebsvereinbarung möglich (BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - SozSich 1990, 127).Dem Arbeitnehmer steht also - bis zu einer wirksamen Änderung der getroffenen Arbeitszeitbestimmung - für die vereinbarte Arbeitszeit der Lohn auch dann zu, wenn der Arbeitgeber für die Arbeit keine Verwendung hat (vgl BSG Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 - BSG Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 82/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 20/92
Vergütete Mehrarbeitsstunde - Kurzarbeiter-Gewährungszeitraum - Zeitumstellung - …
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer einerseits grundsätzlich regelmäßig wöchentlich die vereinbarte Stundenzahl zu erbringen hat, andererseits einen Anspruch darauf hat, daß der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung vergütet, und zwar auch dann, wenn er für die Arbeit keine Verwendung hat (Urteil des Senats vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88 -, nicht veröffentlicht). - BSG, 09.11.1989 - 7 RAr 63/87 Vielmehr ist nach gefestigter Rechtsprechung die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu prüfen, wobei grundsätzlich gegebenenfalls auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, auf die die Beteiligten bislang nicht aufmerksam geworden sind (…BSG SozR 4100 § 138 Nr. 14;… BSG aaO § 136 Nrn 5 und 7; BSG-Urteile vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 58/88 und vom 16. August 1989 - 7 RAr 136/88; vgl auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1989 - 11 RAr 131/88).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".