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Rechtsprechung
   BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4537
BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84 (https://dejure.org/1984,4537)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1984 - 7 RAr 16/84 (https://dejure.org/1984,4537)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 (https://dejure.org/1984,4537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift - Tarifvertrag - Rüge - Überprüfung durch das Revisionsgericht - Gegenrüge - Geltung von Tarifvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 508
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der bisherigen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt hiernach bei einer Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Dienstverpflichteten bzw Arbeitnehmers in Betracht, wenn für diesen überhaupt keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BGH WM 1975, 761).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich nicht auf den Fall, daß ein Arbeitsverhältnis kraft tarifrechtlicher Alterssicherung unkündbar ist (BGH WM 1975, 761).

    Ähnlich wie der Dienstberechtigte bei einem lebenslänglichen Anstellungsvertrag gehalten sein kann, auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grunde eine angemessene Frist zu berücksichtigen (BGH WM 1975, 761), hat der Arbeitgeber, der einem altersgesicherten Arbeitnehmer wegen Betriebsstillegung außerordentlich kündigt, eine der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist entsprechende Frist einzubauen, die gelten würde, wenn der Arbeitnehmer nicht unter die Unkündbarkeitsklausel fiele.

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Der § 117 III 2 Nr. 3 AFG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsstillegung dem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer nur unter Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen kann (Modifizierung von BSG, SozR 4100 § 117 Nr. 5).

    Es besteht daher kein zwingender praktischer Anlaß, von der bisher übereinstimmenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (SozR 4100 § 117 Nr. 5), Abstand zu nehmen, zumal da im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat, daß in diesen Fällen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde im Grenzfall in Betracht kommt (…Hillebrecht in Becker ua, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 2. Auflage 1984, § 626 RdZiffern 87, 120f, 313;… Neumann in Staudinger, Kommentar zum BGB, 12. Auflage, § 626 RdZiff 51; Hueck Anm. zu AP Nr. 4, 15 und 16 zu § 626 BGB; aA Schwerdtner in Münchner Kommentar zum BGB, § 626 RdZiffern 17, 40), überdies ist eine Rechtsanalogie zu § 15 Abs. 4 KSchG, wonach die an sich für die Dauer des Amtes ausgeschlossene ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung zulässig ist, ihrerseits Einwendungen ausgesetzt.

    Nach erneuter Überprüfung hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 94/79 -, letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5, vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der bisherigen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt hiernach bei einer Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Dienstverpflichteten bzw Arbeitnehmers in Betracht, wenn für diesen überhaupt keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BGH WM 1975, 761).

    Im übrigen hat das BAG zur Rechtfertigung von befristet ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen tarifrechtlich unkündbarer Arbeitnehmer selbst berücksichtigt, daß der Arbeitgeber nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der Frist gekündigt habe, die er auch bei einer ordentlichen Kündigung hätte einhalten müssen (BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626).

  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde - …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) überzeugend dargelegt hat, erfordert die Revisionsbegründung, mit welcher die Verletzung einer sachlich-rechtlichen Vorschrift des an sich nicht revisiblen Landesrechts gerügt wird, Darlegungen, daß und welche inhaltlich übereinstimmenden und zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassenen Vorschriften in anderen Bundesländern bestehen (BSGE 56, 45).
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1 …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    An dieser Rechtsprechung ist auch angesichts der Bedenken, die der 2. Senat des BAG in seinem Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - geäußert hat, festzuhalten.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der bisherigen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt hiernach bei einer Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Dienstverpflichteten bzw Arbeitnehmers in Betracht, wenn für diesen überhaupt keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BGH WM 1975, 761).
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 90/79

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Abfindung eines älteren Arbeitnehmers - …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Nach erneuter Überprüfung hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 94/79 -, letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5, vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Zwar wäre § 17 Nr. 9 EMTV dennoch revisibel, wenn nicht nur zufällig, sondern bewußt und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften außerhalb Nordrhein-Westfalens (zB in anderen Tarif gebieten der Brauindustrie) vereinbart wären (vgl. BSGE 50, 121, 123 f = SozR 4100 § 117 Nr. 3).
  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63

    Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Außerordentliche befristete …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Auch von dem Grundsatz, daß es neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus einem minder wichtigen Grunde nicht gibt, die das Arbeitsverhältnis innerhalb einer im Einzelfalle zu bestimmenden Frist beendet (BAG 16, 89 s AP Nr. 3 zu § 133b GewO), weicht der Senat nicht ab; denn die Auffassung des Senats betrifft nicht die Frage, ob wegen eines minder wichtigen Grundes gekündigt werden kann, sondern die Rechtsfolge bei Vorliegen eines zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grundes.
  • BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung - …

    Auszug aus BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84
    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, das bei Geltung einer langen gesetzlichen Kündigungsfrist den Arbeitgeber nicht für verpflichtet hält, im Falle einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grunde dem Arbeitnehmer durch eine Kündigungsfrist entgegenzukommen (BAGE 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB).
  • SG Karlsruhe, 07.05.2014 - S 15 AL 4610/13

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen Anspruch auf Entlassungsentschädigung …

    § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III wäre nur einschlägig, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Klägers bestanden hätte (…Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 40; zu § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG a. F. BSG…, Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 24; BSG…, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 87/83, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 Rar 16/84, juris, Rn. 19).
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht …

    Auf die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - hingewiesen führt der Kläger aus, daß ihm nach dem Tag der feststehenden Betriebsstillegung, dem 31. Dezember 1980, keinerlei Lohnansprüche mehr zustehen konnten, auch nicht solche aus Annahmeverzug.

    Der erkennende Senat hat sich dem bereits im Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) angeschlossen und ausgeführt, daß nichts anderes gilt, wenn die Verletzung einer sachlich-rechtlichen Vorschrift in einem Tarifvertrag gerügt wird.

    Der Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG steht jedoch entgegen, daß dem Kläger anläßlich der Produktionseinstellung der B. Braustätte nicht aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hat gekündigt werden können, wie der Senat für einen gleichen Sachverhalt schon im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) entschieden hat.

    Der Senat wiederholt auch hier seine Auffassung aus dem Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO), daß es aber der Zweck der besonderen Sicherung des Arbeitsplatzes durch Unkündbarkeitsklausel gebietet, altersgesicherten unkündbaren Arbeitnehmern bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung einen aus der Unkündbarkeitsvereinbarung abzuleitenden Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist einzuräumen; denn der Arbeitnehmer darf durch die Unkündbarkeitsklausel nicht schlechter gestellt sein, als wenn sein Arbeitsverhältnis befristet oder mit gesetzlicher oder vertraglicher Frist kündbar wäre (…Hillebrecht aaO RdZiff 206;… Neumann aaO RdZiff 111;… Weng aaO;… Güntner aaO).

    Wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) entschieden hat, kommt eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG nicht in Betracht.

    Wie schon im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) ausgeführt, hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 7 RAr 94/79 -, (…letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5), vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann - …

    Ob in diesem Vorbringen der Beklagten eine sog "Gegenrüge" zu sehen ist und ob ihre Ausführungen den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen genügen, kann hier dahingestellt bleiben (vgl zur Möglichkeit einer - grundsätzlichen bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung zulässigen - Gegenrüge und ihren formalen Darlegungserfordernissen: BSG Urteile vom 24. November 1982 - 8 RK 12/81 - SozR 1500 § 164 Nr. 24, vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - SozR 4100 § 117 Nr. 14, vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 48/96 - SozR 3-4100 § 64 Nr. 3 …und vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen;… Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6. Aufl, § 170 RdNr 4a).

    Selbst wenn in Bezirken anderer Landessozialgerichte ähnliche Regelungen existieren sollten, hat dies der Senat mangels entsprechenden Vorbringens der Beteiligten nicht zu prüfen (vgl BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - SozR 4100 § 117 Nr. 14 …und vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 52/94 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 7).

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 AFG in diesen Fällen hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 12. Dezember 1984 (7 RAr 16/84 - zur Veröffentlichung bestimmt) mit der Begründung abgelehnt, eine planwidrige Gesetzeslücke lasse sich insoweit nicht feststellen.
  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum - …

    An diese Auslegung ist der Senat indessen nicht gebunden, weil es sich trotz der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Geltung des Restrukturierungstarifvertrags vom 13. November 2002 angesichts übereinstimmend ausgestalteter Tarifvertragsnormen in Niedersachsen um revisibles Recht (§ 162 SGG) handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 = SozR 4100 § 117 Nr. 14 S 63; BSG…, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 41/96 = BSGE 79, 197 = SozR 3-4100 § 69 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, RdNr 20), welches einer eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen der Gesetzesauslegung zugänglich ist (vgl BAG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 = BAGE 89, 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2006 - L 8 AL 3851/04
    Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können, also ein konkretes Recht zu einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte (vgl. BSG, Urt. vom 12.12.1984 - 7 RAr 16/84 - zur vergleichbaren Vorschrift des § 117 Abs. 2 und 3 AFG).

    Eine solche entsprechende Anwendung ist jedoch nicht möglich (vgl. BSG, Urt. vom 12.12.1984 - 7 RAr 16/84 - zur vergleichbaren Vorschrift des §§ 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Die vom LSG vorgenommene Gleichstellung einer bei Betriebseinschränkung und -stillegung arbeitsrechtlich zulässigen außerordentlichen Kündigung mit einer ordentlichen Kündi- gung widerspreche nicht nur dem Gesetz, sondern auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - und vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 -).

    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung - …

    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 87/83

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Vorzeitige Beendigung

    Zwar kommt es insoweit entgegen der Auffassung des LSG nicht darauf an, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch eine solche (außerordentliche) Kündigung beendet worden ist, vielmehr ist maßgebend, ob der Arbeitgeber einen wichtigen Kündigungsgrund hätte geltend machen können (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 130/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung - …

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes ausführlich und zutreffend zu der hier in Rede stehenden Vorschrift Stellung genommen (Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -).
  • LSG Bayern, 14.03.1989 - L 8 Al 298/87

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Abfindung wegen Beendigung des …

  • SG München, 22.01.1986 - S 34 Al 942/84
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