Rechtsprechung
| BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückzahlung einer Leistung - Selbstverpflichtung des Empfängers - Verwaltungsakt auf Unterwerfung - Künftige ungewisse Umstände - Einmalige Leistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Speyer, 21.04.1977 - S 2 Ar 98/76
- BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Der Senat ist schon bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs regelmäßig auch gleichzeitig die entsprechende Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes zu sehen ist (BSGE 29, 6, 8, 9; 37, 155, 157, 158; Urteil vom 14. Februar 1978 - 7 RAr 57/76 - S. 5, 6).Davon, daß ein Aufhebungsbescheid dann eine begrenzte Leistung zum Inhalt hat, wenn der Bewilligungsbescheid eine (zeitlich) begrenzte Leistung gewährte, ist der Senat schon früher ausgegangen (Urteil vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 121/75 - Urteil vom 14. Februar 1978 - 7 RAr 57/76), dort allerdings zu § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
- BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 112/74
Berufsausbildungsbeihilfe - Grobe Fahrlässigkeit
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Wie der Senat ausgesprochen hat (BSGE 37, 155, 159; 42, 184, 189), ist die Verwaltung befugt, dem begünstigenden Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt beizufügen, wenn lediglich dadurch sichergestellt wird, daß die rechtlichen Voraussetzungen des Inhalts des Verwaltungsaktes erfüllt werden, etwa wenn nur auf diese Weise künftigen ungewissen Umständen Rechnung getragen werden kann, die für Fortbestand und Ausmaß einer Leistungszusage maßgebend sind.Läßt ein Vorbehalt mehrere Auslegungen zu, so muß sich die Verwaltung diejenige Auslegung entgegenhalten lassen, die der Leistungsempfänger vernünftigerweise zugrundelegen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSGE 42, 184, 189 m.w.N.).
- BVerwG, 28.06.1968 - VII C 118.66
Erstattung von Förderungsbeiträgen für den Bezug von Handelsdünger - Erstattung …
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Da somit die Verwaltungsakte der Beklagten, mit der sie der Klägerin Leistungen bewilligt hat, nach dem Willen der Beklagten und nach den RL, an denen die Beklagte ihr Handeln ausgerichtet hat (RL vom 16. Dezember 1974, §§ 11, 12), von der Übernahme einer Verpflichtung seitens der Klägerin abhängig gemacht waren, handelte es sich um einen Verwaltungsakt auf Unterwerfung (vgl. BVerwG NJW 1969, 809;… Wolff, Verwaltungsrecht 8. Aufl. 1971, § 48 III a 1, S. 355).Durch die Unterwerfung hat der Antragsteller nur Pflichten übernommen, die dem öffentlich-rechtlichen Subventionszweck dienen sollen und daher ihrer Natur nach ebenfalls öffentlich-rechtlich sind (BVerwG NJW 1969, 809).
- BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 45/72
Schlechtwettergeld - Verauslagung durch den Arbeitgeber - Antrag auf Erstattung - …
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Der Senat ist schon bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs regelmäßig auch gleichzeitig die entsprechende Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes zu sehen ist (BSGE 29, 6, 8, 9; 37, 155, 157, 158; Urteil vom 14. Februar 1978 - 7 RAr 57/76 - S. 5, 6).Wie der Senat ausgesprochen hat (BSGE 37, 155, 159; 42, 184, 189), ist die Verwaltung befugt, dem begünstigenden Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt beizufügen, wenn lediglich dadurch sichergestellt wird, daß die rechtlichen Voraussetzungen des Inhalts des Verwaltungsaktes erfüllt werden, etwa wenn nur auf diese Weise künftigen ungewissen Umständen Rechnung getragen werden kann, die für Fortbestand und Ausmaß einer Leistungszusage maßgebend sind.
- BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Es ist allgemein anerkannt und ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß bei der Geltendmachung mehrerer selbständiger prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtsmittels jeweils gesondert zu prüfen ist (BSGE 3, 135, 139; 5, 222, 225; 6, 11, 15; 10, 264, 266, 267;… SozR § 144 Nr. 4). - BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 121/75
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Davon, daß ein Aufhebungsbescheid dann eine begrenzte Leistung zum Inhalt hat, wenn der Bewilligungsbescheid eine (zeitlich) begrenzte Leistung gewährte, ist der Senat schon früher ausgegangen (Urteil vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 121/75 - Urteil vom 14. Februar 1978 - 7 RAr 57/76), dort allerdings zu § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. - BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75
Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien, …
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Es ist gewohnheitsrechtlich allgemein anerkannt, daß die Rücknahme oder der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch Verwaltungsakt erfolgen kann, und zwar auch dann, wenn diese deshalb belastende Wirkung hat, weil der zurückgenommene oder widerrufene Verwaltungsakt den Betroffenen begünstigt hat (BVerwGE 5, 312, 314; 19, 188, 189; BVerwG NJW 1977, 1838, 1839). - BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56
Lastenausgleich
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 155, 167) hat daher ausgesprochen, es gebe keinen Gesetzesvorbehalt für die Zuständigkeiten und das Verfahren der leistungsgewährenden Verwaltung. - BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Es ist gewohnheitsrechtlich allgemein anerkannt, daß die Rücknahme oder der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch Verwaltungsakt erfolgen kann, und zwar auch dann, wenn diese deshalb belastende Wirkung hat, weil der zurückgenommene oder widerrufene Verwaltungsakt den Betroffenen begünstigt hat (BVerwGE 5, 312, 314; 19, 188, 189; BVerwG NJW 1977, 1838, 1839). - BVerwG, 25.10.1957 - III C 370.56
Auszug aus BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 26/78
Es ist gewohnheitsrechtlich allgemein anerkannt, daß die Rücknahme oder der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch Verwaltungsakt erfolgen kann, und zwar auch dann, wenn diese deshalb belastende Wirkung hat, weil der zurückgenommene oder widerrufene Verwaltungsakt den Betroffenen begünstigt hat (BVerwGE 5, 312, 314; 19, 188, 189; BVerwG NJW 1977, 1838, 1839). - BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 42/77
Anspruch gegen das Arbeitsamt auf Gewährung eines "Pendler"-Darlehens für den …
- BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 49/69
Zur Rechtsnatur von Nr. 10 der Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im …
- BSG, 14.11.1968 - 7 RAr 15/68
Schlechtwettergeld - Rückforderungsrecht - Verwaltungsaktsbefugnis
- LSG Baden-Württemberg, 29.08.1978 - L 5 Ar 990/77
- VG Hamburg, 17.05.1978 - VIII VG 281/78
- BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86
Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt …
In der Rückforderung von Krankengeld, die ausdrücklich auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt wird, kann nicht die gleichzeitige Rücknahme des das Krankengeld bewilligenden Verwaltungsaktes gesehen werden (Abgrenzung zu BSG 22.3.1979 7 RAr 26/78 = BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9 mwN und zu BSG 13.6.1984 11 RA 46/83 = SozR 1500 § 144 Nr. 25). - BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88
BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des …
Diesen materiellrechtlichen Abhängigkeiten zwischen Aufhebung und Erstattung entsprechend dürfen Erstattungsbescheide dahin gehend ausgelegt werden, daß sie konkludent auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheides enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - [Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 14 S. 12] und vom 21. Juli 1983 - BVerwG 3 C 11.82 - [BVerwGE 67, 305/307 f.]; BSG, Urteile vom 22. März 1979 - 7 RAr 26/78 - [BSGE 48, 120/122] und vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 - [NVwZ 1984, 62]). - LSG Hessen, 19.07.1984 - L 12/1/6 J 10/81
Selbstverpflichtung; Verwaltungsakte auf Unterwerfung; Folgenbeseitigungsans
Schon aus diesem Grunde greift hier die Entscheidung des BSG vom 22. März 1979 - 7 RAr 26/78 - nicht ein, die eine Rückzahlungspflicht - allerdings im Subventionsrecht - deswegen bejaht hatte, weil die Klägerin sich in Form "eines Verwaltungsaktes auf Unterwerfung" verpflichtet hatte, die bewilligten Gelder unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen.
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