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| BSG, 28.11.1967 - 7 RAr 30/65 |
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- BSG, 17.02.1965 - 7 RAr 21/64
Rechtsmissbrauch einer Behörde - Gesetzliche Ausschlussfrist - …
Auszug aus BSG, 28.11.1967 - 7 RAr 30/65
und Sinn der gesetzlichen Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist° Daher könne weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt9 noch könnten die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung angewandt werden° Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 22, 257), der das LSG beitrete, bleibe auch eine entsprechende Anwendung der Gedankengänge des Großen Senats zum Versorgungsrecht (@ 58 Abs° 1 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG - aF) ausgeschlossen° Ein Verschulden der Beklagten bei der wiederholten Nachfrage der Buchhalterin des Betriebs" das etwa zugunsten der Klägerin sprechen könnte, sei nicht feststellbar° Revision wurde zugelassen°.sonst in die Verfügungsgewalt des Arbeitsamts gelangt, der Antrag vom 26, Juni 1965 aber erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen isto.Somit entfalle ein Anspruch der Klägerin auf Schlechtwettergeldo Die Berufung auf die Ausschlußfrist verstoße nicht gegen Treu und Glauben, weil ein der Entscheidung in BSG 22, 257 ff vergleichbarer Sachverhalt hier nicht vorgelegen habe° Diese des BSG habe ferner.
um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt (Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG % 145 1 RNrol7; Krebs, AVAVG @ 145 1 RNr° 14), kann gegen die Versäumung dieser Frist weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, noch sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Hemmung der Verjährung anwendbar (BSG 22, 257 ff mit Nachwoisen)°.
Der Bezugnahme der Revision auf den Beschluß des Großen Senats vom 9° Juni 1961 (BSG 14, 246 ff) und ihrer Begründung für eine entsprechende Anwendung der dort enthaltenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall ist - wie schon das LSG ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat - nicht zu folgen° Der erkennende Senat selbst hat bereits entschieden (BSG 22, 257 ff mit Nachweisen), daß sich die vom Großen Senat des BSG zu 5 58 BVG aF entwickelten Gedenkengänge nicht auf 5 145 1 Abs° 2 AVAVG übertragen lassen, weil jener Beschluß sich ausschließlich auf das Kriegsopferarxcht bezieht und daher keine allgemeingültigen Grundsät2e enthält, die insbesondere bei Leistungsan--" sprüchen aus dem SWG-Recht die ausdrücklich in 5 143 1 Abs° 2 AVAVG getroffene Regelung abzuändern oder aufzuheben v rmöchten" Abgesehen davon, daß Versorgungsahsprüche aus dem Kriegsopferrecht sachlich.wie rechtlich nicht mit Leistungsansprüchen der Arbeitslosenversicherung und ihren Voraussetzungen vergleichbar sind, steht der Anwendung der Gedankengänge des Beschlusses vom 9° Juni 1961 auf Leistungsansprüche der Arbeitslosenversicherung, die einer baldigen Klärung bedürfen, das Prinzip der Rechtssicherheit entgegen° Anhaltspunkte, die neuerdings eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich°.
hat, um die Frist zu wahren (ähnlich BSG 22, 257 ff)" Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist jedoch keine dieser Voraussetzungen hier erfüllt, Mit der Berufung auf die Ausschlußfrist setzte sich die Beklagte schließlich nicht in Widerspruch zu den Auskünften ihrer Mitarbeiter bei Telefongesprächen mit der Buchhalterin der Klägerin, Diese hätten allenfalls die Klägerin, einen im Bereich der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft erfahrenen Betrieb, veran- (lassen müssen, sich die Einreichung ihres Antrags bestätigen zu lassen" Daraus erwächst jedoch kein mitwirkendes Fristver- Verschulden der Beklagten bei der.
- BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
Auszug aus BSG, 28.11.1967 - 7 RAr 30/65
Entscheidung bereits festgestellt, daß die Gedankengänge des Großen Senats des BSG zu % 58 BVG aF (vgl= BSG 14, 246) auf 5 145 1 AVAVG nicht anwendbar seien°.Der Bezugnahme der Revision auf den Beschluß des Großen Senats vom 9° Juni 1961 (BSG 14, 246 ff) und ihrer Begründung für eine entsprechende Anwendung der dort enthaltenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall ist - wie schon das LSG ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat - nicht zu folgen° Der erkennende Senat selbst hat bereits entschieden (BSG 22, 257 ff mit Nachweisen), daß sich die vom Großen Senat des BSG zu 5 58 BVG aF entwickelten Gedenkengänge nicht auf 5 145 1 Abs° 2 AVAVG übertragen lassen, weil jener Beschluß sich ausschließlich auf das Kriegsopferarxcht bezieht und daher keine allgemeingültigen Grundsät2e enthält, die insbesondere bei Leistungsan--" sprüchen aus dem SWG-Recht die ausdrücklich in 5 143 1 Abs° 2 AVAVG getroffene Regelung abzuändern oder aufzuheben v rmöchten" Abgesehen davon, daß Versorgungsahsprüche aus dem Kriegsopferrecht sachlich.wie rechtlich nicht mit Leistungsansprüchen der Arbeitslosenversicherung und ihren Voraussetzungen vergleichbar sind, steht der Anwendung der Gedankengänge des Beschlusses vom 9° Juni 1961 auf Leistungsansprüche der Arbeitslosenversicherung, die einer baldigen Klärung bedürfen, das Prinzip der Rechtssicherheit entgegen° Anhaltspunkte, die neuerdings eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich°.
des 5 145 1 Abs° 2 AVAVGberuft° Der Ablauf der Frist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (BSG 14, 246, 249)° 'Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt zwar auch im öffentlichen Recht (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9° Auflc, SO 162 ff, 164; Nipperdey in NJW 1962, 521 und BSG 18, 265 ff; 22, 257 ff), Durch Treu und Glauben kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Bindung der Vervaltung an das geschriebene Recht geboten sein (…Nipperdey aaO)° Da indessen zunächst die Berufung auf die Ausschlußfrist grundsätzlich nicht mißbräuchlich ist, müssen besondere Umstände eintreten, die sie zu einer unzulässigon - mißbräuchlichen - Ausnutzung einer Recht5position werden 1assen (vgl° Nipperdey aa0)" Solche besonderen Umstände sind nach herrschender Meinung dann gegeben (vgle Staudinger, Komm° zum BGB, 11° Aufl", S 242 Anm" D 502 bis 504, 486, 487, 491 mit Nachweisen), wenn die Behörde nach Ablauf der Frist eine Haltung einnimmt, die mit ihrem früheren Verhalten, das den Antragsteller vernünftigorweise von der Fristwahrung abgehalten hat, unvereinbar ist oder (und) solche Umstände hinzutreten und die Frist versäumen lassen, auf die der Antragsteller keinerllei Einfluß hat, alles Erforderliche getan wenn er sonst.
- BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93
Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind außerdem in der Literatur umfassend diskutiert, und die Rechtsprechung weist insoweit klare Konturen auf (…vgl. nur: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X , 2. Aufl, § 27 Anm 3 mwN; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm. zum AFG , Stand September 1993, § 88 RdNr. 12 und § 72 Anm 4e; Gagel, Komm. zum AFG , Stand August 1992, § 72 RdNr. 157 mwN; Gemeinschaftskomm zum AFG , Stand September 1993, § 88 RdNrn. 45 ff. mwN und § 81 RdNr. 9 mwN;… BSGE 22, 257 ff. = SozR Nr. 2 zu § 1431 AVAVG;… BSG SozR Nr. 3 zu § 1431 AVAVG;… SozR 4100 § 72 Nr. 2; BSG, Urteil vom 28. November 1967 - 7 RAr 30/65 - [unveröffentlicht]).
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