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Rechtsprechung
   BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,9181
BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77 (https://dejure.org/1978,9181)
BSG, Entscheidung vom 20.06.1978 - 7 RAr 46/77 (https://dejure.org/1978,9181)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77 (https://dejure.org/1978,9181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen an das Zurverfügungstehen gegenüber der Arbeitsvermittlung - Begründung einer Anwartschaft auf Alhi

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 264
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit - …

    Auszug aus BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77
    Daß er erst am 19. Januar 1976 exmatrikuliert wurde, hindert diese Annahme nicht; denn mit der Ablegung der für den Studiengang vorgesehenen Prüfung war die Hochschulausbildung des Klägers beendet (vgl BSGE 42, 76, 79 = SozR 4100 § 101 Nr. 2).
  • BSG, 27.01.1977 - 7/12/7 RAr 42/74

    Ausbildung iS von AFG § 40 - Fortbildung (AFG § 41) - Umschulung (AFG § 47)

    Auszug aus BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77
    Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an (…vgl. BSGE 37, 223, 226 = SozR 4100 § 47 Nr. 2; zur Abgrenzung zwischen beruflicher Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach dem AFG vgl. auch BSG SozR 4100 § 40 Nr. 12 m.w.N.).
  • BSG, 21.05.1974 - 7 RAr 15/72

    Zu möglichen Umschulungsmaßnahmen - Beruflicher Aufstieg - Hochschulstudium - …

    Auszug aus BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77
    Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an (vgl. BSGE 37, 223, 226 = SozR 4100 § 47 Nr. 2;… zur Abgrenzung zwischen beruflicher Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach dem AFG vgl. auch BSG SozR 4100 § 40 Nr. 12 m.w.N.).
  • BSG, 30.05.1978 - 7 RAr 21/77
    Auszug aus BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77
    Wie der Senat aber bereits entschieden hat, bezieht § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c AFG mittelbar auch die unmittelbar für § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AFG vorgesehenen Ersatztatbestände aus § 1 Nr. 1 der Alhi-VO in seinen Geltungsbereich ein (vgl. BSG vom 30. Mai 1978 - 7 RAr 21/77 -).
  • BSG, 21.06.1977 - 7/12/7 RAr 54/75

    Zur Frage, ob mit Ablegung der 1. juristischen Staatsprüfung eine abgeschlossene …

    Auszug aus BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77
    In Bezug auf die Frage, ob mit der Ablegung der ersten juristischen Prüfung (Referendarexamen) eine abgeschlossene Berufsausbildung iS des § 41 Abs. 1 AFG gegeben ist, hat der Senat als abgeschlossene Berufsausbildung eine Ausbildung angesehen, die aufgrund der auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Anschauungen und Verhältnisse eine Person befähigt, unmittelbar aufgrund des Abschlusses eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die nicht lediglich in einem organisierten Ausbildungsgang besteht, der erst seinerseits zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf führen soll (BSG vom 21. Juni 1977 - 7/12/7 RAr 54/75 -).
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 3/79

    Ausbildungsbeginn - Beginn der Schulausbildung - Ausbildungsabschnitt

    Die Beklagte ist der Revision unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 200 Juni 1978 - 7 RAr 46/77 - entgegengetreten° Ein Ausbildungsgang, den ein Arbeitsloser für die Zeit nach Erreichung eines regelförmigen und auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbaren Berufsabschlusses iS von 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr & Buchst 0 AFG ins Auge fasse oder danach besuche, sei keine "zusätzliche Ausbildung".

    damit innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung mindestens ein Semester studierto Der Kläger hat diese Ausbildung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Diplom-Kaufmann auch abgeschlossen° Denn mit der Ablegung der für den Studiengang vorgesehenen Prüfung war die Hochschulausbildung des Klägers beendet (…vgl BSGE 42, 76, 79 = SozR 4100 5 101 Nr. 2; Urteil vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 137/75 - BSGE 46, 264, 266 = SozR 4100 5 134 Nr. 9; vgl ferner Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 65/78 -).

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 99/85
    stellung der in $ 1 Nrn 1 und 2 der Alhi-VO genannten Tätigkeiten mit einer entlohnten Beschäftigung iS des Buchst b aaO auch für Buchst c aaO gelte (…BSGE 46, 228 : SozR 4100 % 134 Nr. 7; BSGE 46, 264, 270 : SozR 4100 5 134 Nr. 9).

    diese Frage in seiner Rechtsprechung zu 5 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst 0 AFG später gelegentlich offengelassen hat (vgl BSGE 46, 264, 270 : SozR 4100 5 134 Nr. 9), ist er stets davon ausgegangen, daß sich die Einbeziehung der in S 1 Alhi-VO genannten Erwerbstätigkeiten in die Anwartschaftsbegründung nach 5 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst 0 AFG letztlich aus der Geltung der Verordnungsregelung auch für diesen Bereich rechtfertigt (…vgl BSGE 46, 228, 229 ff : SozR 4100 5 134 Nr. 7;… BSGE 50, 221, 226 : SozR 4100 5 134 Nr. 22).

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 51/77
    1 Satz 1 Nr. 4 c letzter Halbs AFG sind (Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77).

    Alhi soll in diesen Fällen nur derjenige erhalten, der seine Ausbildung endgültig abgeschlossen hat und damit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, aber keinen freien Arbeitsplatz findet (BSG 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77 -).

  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 22/80

    Wechsel der Fachrichtung im Hochschulstudium - Beginn der Ausbildung - Beginn des …

    Buchst c Halbe 2 AFG hervorgehoben, daß es für die Frage, wenn ein Abschluß der Berufsausbildung vorliege, auf objektive Gesichtspunkte ankomme° Sonst würde der Anspruch auf Alhi lediglich von der Absichtserklärung des Arbeitslosen abhängig gemacht, welches Berufsziel er mit seiner bisherigen Berufsausbildung angestrebt hat (BSGE 46, 264 = SozR 4400 @ 454 Nr. 9).
  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78

    Bisherige schulische Ausbildung - Erstreben einer weiteren Ausbildung im Anschluß

    bildung oder einer angemessenen Berufserfahrung abhängig gemacht wird() Sinn dieser Bestimmung ist es, zu gewährleisten, daß der Lehrgang als solcher auf dem Berufswissen der Teilnehmer aufbaut und die gesamte Lehrgangsdurchführung entsprechend gestrafft ist° Es genügt daher in diesem Zusammenhang nicht, daß eine Berufsausbildung oder gewonnene Berufskenntnisse für die Teilnahme lediglich vorteilhaft sind (…BSG SozR Nr. 1 zu 5 41 AFG)" Wenn dagegen 5 13h Abs. 1 Satz 1 Nr & 0 AFG die abgeschlossene Schulbildung voraussetzt, so hat das die Bedeutung, daß Alhi nur derjenige erhalten soll, der seine Ausbildung endgültig abgeschlossen hat und damit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, aber keinen freien Arbeitsplatz findet (Urteil des Senats vom 20° Juni 1978, 7 RAr 46/77"802R A1oo @ 134 Nr. 9)°.
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.1997 - 12 K 179/97

    Abschluß der Berufsausbildung bei Studium

    Als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG ist insbesondere ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule anzusehen, wie es vom Sohn des Klägers im Fachbereich ... an der Universität ... absolviert wurde (BFH-Urteil vom 26. Februar 1971 - VI R 198/68 -, BFHE 101, 533 , BStBl II 1971, 422 ;… Schmidt/Glanegger, § 32 Rdn. 38; H 180 (allgemeinbildende Schule) EStH 1996; DA-Fam EStG 63.3.2 Abs. 1, BStBl I 1996, 743 sowie Anhang 6 DA Nr. 2.213, BStBl I 1996, 834 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77 -, Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit -DBIR- 2325/ AFG § 134 ).
  • BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 61/77

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld - …

    Der Kläger hatte bereits mit dem Abschluß seines Mathematik- und Physikstudiums einen vollwertigen Arbeitsmarktberuf erlangt (vgl. BSG vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77 -).
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 22/79

    Selbständiger - Gewicht der ausgeübten Tätigkeit

    Der Senat läßt es offen" ob eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger iS des 5 1 Nr. 3 Alhi"V0 in ihrem Umfange im wesentlichen den Mindestvoraussetzungen, wie sie nach 5 102 AFG für eine Beschäftigung gelten, entsprechen, also zumindest 20 Stunden wöchentlich umfassen muß° Es mögen Tätigkeiten denkbar sein9 die die Arbeitskraft eines Selbständigen in einem unter 20 Stunden liegenden zeitlichen Umfange in Anspruch nehmen und dennoch als hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit angesehen werden können" Jedenfalls reicht es nicht aus, daß eine Tätigkeit überhaupt nicht oder nur unwesentlich ausgeübt wird° Das entscheidende Merkmal einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit eines Selbständigen ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1ü° November 1978 - 7 RAr 61/77 - ausgeführt hat, daß sie ausgeübt wird, um Erwerbseinkommen zu erzieleno Darüber hinaus muß die ausgeübte Tätigkeit für den Selbständigen auch eine Existenzgrundlage darstellen oder zumindest darauf gerichtet sein" Dies folgt zum einen aus dem im 5 1 Nr. 3 Alhi-VO verwendeten Begriff der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Selbständigero Daneben ergibt sich auch aus der Ermächtigungsregelung des 5 13h Abs. 3 AFG; wonach der Verordnungsgeber nur bestimmte andere Erwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer der entlohnten Beschäftigung nach 5 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG gleichstellen darf" daß nur eine die Existenz sicherstellende Tätigkeit gemeint ist" Nach dem Zweck der Ermächtigung in 5 134 Abs. 3 AFG sollte der Verordnungsgeber in die Lage versetzt werden;, solche Personengruppen in den Schutz der Alhi gegen Arbeitslosigkeit einzubeziehen" die aus besonderen9 objektiv gerechtfertigten Gründen die Voraussetzung einer entlohnten Beschäftigung von mindestens zehn Wochen im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung nicht erfüllen konnteng deren Schutz gegen vorübergehende Arbeitslosigkeit aber sozialpolitisch zweckmäßig und damit erwünscht ist (BSGE 46, 264" 270)" Der Senat hat in dem angeführten Urteil zwar auch solche Tätigkeiten zum Schutzbereich der Alhi=V0 gerechnet, deren Haupt" bestimmung nicht die Existenzsicherung durch Erwerb von Einkommen ist (Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst)° Bei der 8 -.
  • LSG Berlin, 19.12.1980 - L 4 Ar 45/79
    Der für den angestrebten Beruf des Studienrates gesetzlich vorgeschriebene Vorbereitungsdienst stellt eine zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit iS von § 134 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Buchst c Halbs 2 AFG idF des AFGHStruktG nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur dar, wenn mit dem - durch das Erste Staatsexamen erreichten - Hochschulabschluß noch keine Qualifikation für einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf verbunden ist (vgl BSG 1978-06-20 7 RAr 46/77 = SozR 4100 § 134 Nr. 19).2.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.02.1980 - L 6 Ar 48/79
    Eine für den angestrebten Beruf vorgeschriebene noch zu leistende zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit schiebt den Abschluß einer Ausbildung an einer Schule oder Hochschule nach AFG § 134 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Buchst c nur dann fiktiv hinaus, wenn sie tatsächlich "im Anschluß" daran erfolgen kann (Ergänzung zu BSG 1978-06-20 7 RAr 46/77 = SozR 4100 § 134 Nr. 9 und 1979-02-15 7 RAr 65/78 = SozR 4100 § 134 Nr. 12).
  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 82/80
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