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Rechtsprechung
   BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 5/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,12448
BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 5/78 (https://dejure.org/1978,12448)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1978 - 7 RAr 5/78 (https://dejure.org/1978,12448)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1978 - 7 RAr 5/78 (https://dejure.org/1978,12448)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.10.1975 - 5 RJ 84/75
    Auszug aus BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 5/78
    Die Auslegung einer derartigen Willenserklärung ist eine reine Tatsachenfeststellung3 soweit es um die Frage geht, was der Erklärende überhaupt geäußert hat und was er tete sächlich gewollt hatc An diese in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das BSG gemäß 5 465 SGG gebunden9 es sei denn% es sind in Bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht worden (vgl BSG Urteil vom 24? Oktober 4975 a 5 RJ 84/75 w)" was hier nicht der Fall istc Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind dem Schreiben der Klägerin vom 5. April 4974() mit dem der Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung übersandt wurde9 keine weitergehenden Ann geben als dem Antrag zu entnehmen° Durch diesen selbst Antrag hat die Klägerin nach den Feststellungen des LSG zu== gleich auch ihren Willen zur Antragstellung auf WG deut° lich gemacht, dh, die Klägerin hat zu erkennen gegeben" sie habe die Absicht" (später) einen Leistungsantrag zu stellen.
  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 74/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist für den …

    Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des BSG zur sog Nachsichtgewährung davon ausgeht, daß ein Rechtsmißbrauch uU dann vorliegen kann, wenn die Einhaltung der Ausschlußfrist für die Verwaltung von geringer Bedeutung ist und ganz erhebliche, langfristig wirksame Interessen des Bürgers auf dem Spiel stehen (BSG vom 14. November 1978 - 7 RAr 5/78 - DBlR Nr. 2346a zu § 81 AFG ;… BSGE 48, 12 = SozR 2200 § 1227 Nr. 23; BSG vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 76/79 - DBlR Nr. 2471a zu § 81 AFG ), läßt sich, wie das LSG zu Recht betont, ein solcher Verstoß hier nicht bejahen; denn es geht vorliegend um Zahlung von WG für einen relativ kurzen Zeitraum, nämlich einen Monat.
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