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| BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 58/85 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 30/80
Versicherungszugehörigkeit - Zivilbedienstete - Streitkräfte - Belgien
Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 58/85
Gegen die Auffassung, daß der Kläger einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe, spreche ferner, daß zum zivilen Gefolge der Stationierungsstreitkräfte gehörende Personen während der Ausübung ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland keinen rechtserheblichen Aufenthalt is von Art. 71 EWGV Nr. 1ü08/71 begründeten (BSGE 52, 210, 223 f : SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).Nr. 1ü08/T1 - auch auf den vom Gemeinschaftsrecht erfaßten Personenkreis Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, ob diese Sonderregelungen nur für Mitgliedstaaten oder auch für Drittstaaten gelten (Umkehrschluß aus Art. 6 Buchst b EWGV Nr. 1M08/71), wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 52, 210, 214 ff : SozR 6180 Art. 13 Nr. 3),.
Letzteres bedeutet allerdings nicht, daß Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens dem Gemeinschaftsrecht den Vorrang eingeräumt hat (BSGE 52, 210, 214 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3).
Schon während der Zeit der letzten Beschäftigung dürfen der Mitgliedstaat, dessen Rechtsverschriften galten, und der Wohnortstaat nicht identisch sein (BSGE 52, 210, 223 SozR 6180 :.
Dort ist nämlidh V0PSGSChFiEbEH" daß bei der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung, soweit sie sich ua auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, Zeiten unberücksichtigt bleiben, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines ziVilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat- Eine derartige im Bundesgebiet geltende Bestimmung, die den Aufenthalt in bezug 8Uf die Ausübung einer Beschäftigung bzw beruflichen Tätigkeit betrifft, ist Art. 71 ewcv Nr. 1408/71. Der senat hat daher schon für Personen, die sich als ziviles Gefolge in der Bundesrepublik aufgehalten haben, entschieden, daß sie während der AUSÜDUHE ihrer Beschäftigung als Zivilbedienstete der Truppe keinen rechtserheblichen Aufenthalt bzw Wohnort 15 VO" Art. 71 EWGV Nr. 1408/71 begründen können (BSGE 52, 210, 223 = SOZR6180 Art. 13 Nr. 3).
- EuGH, 01.06.2022 - C-126/22
Ryanair
Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 58/85
Für Entsandte gelte indes, daß sie in dem Land wohnten, aus dem sie entsandt worden seien (Beschluß Nr. 9A der Verwaltungskommission der EG, ABlEG 197" C 126/22).
- BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 6/94
Statuswechsel eines Mitglieds des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte
An einer Entscheidung im vorstehenden Sinne ist der Senat schließlich nicht durch zwei Entscheidungen des 7. Senats des BSG (…vom 8. Oktober 1981, BSGE 52, 210, 225 f = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3 und vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 58/85, im Volltext nicht veröffentlicht) gehindert. - BSG, 25.07.1995 - 10 RKg 17/94
Anspruch auf Kindergeld für Angehörige eines NATO-Truppenmitglieds
Auch die spätere Entscheidung des 7. Senats vom 29. Oktober 1986 (7 RAr 58/85) betrifft lediglich die Rechtsstellung von Truppenmitgliedern, nicht jedoch von deren Angehörigen. - BSG, 12.07.1988 - 11a REg 4/87
Anspruch auf Erziehungsgeld - Nato-Truppenstatut - Angehöriger der Rheinarmee - …
Die allgemeinen - im Bundesgebiet unmittelbar geltenden supranationalen Kollisionsnormen der Art. 13 ff EWGV 1408/71 können auf den dort genannten Personenkreis keine Anwendung finden, da sie für Arbeitnehmer "im gewöhnlichen Sinn" und deren Familienangehörige gelten und insoweit gegenüber Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut weder hinsichtlich des Personenkreises noch hinsichtlich des Inhalts der Kollisionsregelung selbst eine speziellere Regelung enthalten (…BSG aaO und Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 58/85 - in Soziale Sicherheit 1987, 351 nur im Leitsatz veröffentlicht).
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