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Rechtsprechung
   BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 6/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,22421
BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 6/83 (https://dejure.org/1983,22421)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1983 - 7 RAr 6/83 (https://dejure.org/1983,22421)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1983 - 7 RAr 6/83 (https://dejure.org/1983,22421)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 6/83
    Die Beklagte weist insoweit auf die Entscheidung des Senats in BSGE 53, 186 hin.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 18. März 1982 (BSGE 53, 186 : SozR 4100 5 112 Nr. 20) entschieden, daß 5 112 Abs. 2 Nr. 5 AFG nur Anwendung findet, wenn Arbeitsentgelt für eine beitragspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung festzustellen ist, und daß eine berufliche Tätigkeit, der der Arbeitslose außerhalb einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nachgegangen ist, nicht zur Rechtsfolge des 5 112 Abs. 7 AFG führt.

    Der Senat sieht in der dargestellten Regelung trotz einer im Einzelfall möglichen finanziellen Benachteiligung keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze, wie er bereits in dem oa Urteil vom 18. März 1982 des Näheren ausgeführt hat (s dazu allem BSGE 53, 186, 193).

  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 82/79
    Auszug aus BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 6/83
    Ebenso habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Urteil vom 23. September 1980 - 7 RAr 82/79 - entschieden, daß der Anspruch auf originäre Alhi einem Anspruch auf Alg oder Anschluß-Alhi gegenüber subsidiär sei und daß hierin auch dann keine Verfassungswidrigkeit liege, wenn der Leistungsempfänger dabei im Einzelfall schlechter gestellt werde.

    Anspruch auf Anschluß-Alhi einen etwa daneben entstandenen Anspruch auf originäre Alhi vorgeht und eine Verletzung des GG dann nicht deshalb vorliegt, weil jener niedriger ist als dieser (Urteil vom 23. September 1980 - 7 RAr 82/79 -).

    Kommt danach eine erneute Sachentscheidung des LSG über die Höhe des Leistungsanspruchs für die Zeit nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs in Betracht, kann sich das LSG für seine Ansicht, daß der Anspruch auf originäre Alhi einem Anspruch auf Anschluß-Alhi gegenüber subsidiär ist, auf die Rechtsprechung des Senats berufen (Urteil vom 23. September 1980 - 7 RAr 82/79 - und vom 16. März 1983.

  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 12/82
    Auszug aus BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 6/83
    Im Urteil vom 16- März 1983 - 7 RAr 12/82 -" das dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden ist, hat der Senat ausgeführt, daß $ 13a Abs. 1 Nr. 2 AFG, der einen Anspruch auf Alhi ausschließt, wenn der Antragsteller (noch) einen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit erfüllt, auch dann gilt, wenn dieser Alg-An3prucn auf die Erfüllung einer Anwartschaftszeit beruht, die zeitlich vor der Verwirklichung eines an sich die Anspruchsvoraussetzungen für originäre Alhi enthaltenden Sachverhalts liegt.

    Letzteres könnte der Fall sein, wenn ein das Begehren des Klägers nicht befriedigender Alhi-Bewilligungsbescheid gem 5 96 SGG Gegenstand der Klageverfahrens (vgl dazu BSG vom 16. März 1983 7 RAr 12/82 -) oder gem 5 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist (…vgl dazu BSG SozR 1500 5 86 Nr. 1).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2016 - 8 LA 70/15

    Hinterbliebenenversorgung; Ledigenzuschlag; Rechtsanwaltsversorgung; Verzicht

    Belasteter Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift kann auch derselbe Leistungsträger sein, auf dessen Leistung verzichtet werden soll (…vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2009, a.a.O., Rn. 5; BSG, Urt. v. 9.11.1983 - 7 RAr 6/83 -, juris Rn. 23;… Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 30;… a.A. Lilge, a.a.O. Rn. 31, wonach dann aber eine Unwirksamkeit wg. Umgehung von Rechtsvorschriften in Betracht kommt).
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