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Rechtsprechung
   BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,4384
BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78 (https://dejure.org/1979,4384)
BSG, Entscheidung vom 15.02.1979 - 7 RAr 65/78 (https://dejure.org/1979,4384)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 65/78 (https://dejure.org/1979,4384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bisherige schulische Ausbildung - Erstreben einer weiteren Ausbildung im Anschluß

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 27
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 50/75

    Jurist - Erstes Staatsexamen - Vorbereitungsdienst - Arbeitslosigkeit - …

    Auszug aus BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78
    Zu dieser Bestimmung hat der Senat bereits ausgesprochen, daß ein Hochschulstudium dann abgeschlossen ist, wenn die für den gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist (BSGE 42, 76).
  • BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 46/77

    Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen an …

    Auszug aus BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78
    bildung oder einer angemessenen Berufserfahrung abhängig gemacht wird() Sinn dieser Bestimmung ist es, zu gewährleisten, daß der Lehrgang als solcher auf dem Berufswissen der Teilnehmer aufbaut und die gesamte Lehrgangsdurchführung entsprechend gestrafft ist° Es genügt daher in diesem Zusammenhang nicht, daß eine Berufsausbildung oder gewonnene Berufskenntnisse für die Teilnahme lediglich vorteilhaft sind (…BSG SozR Nr. 1 zu 5 41 AFG)" Wenn dagegen 5 13h Abs. 1 Satz 1 Nr & 0 AFG die abgeschlossene Schulbildung voraussetzt, so hat das die Bedeutung, daß Alhi nur derjenige erhalten soll, der seine Ausbildung endgültig abgeschlossen hat und damit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, aber keinen freien Arbeitsplatz findet (Urteil des Senats vom 20° Juni 1978, 7 RAr 46/77"802R A1oo @ 134 Nr. 9)°.
  • BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 63/74

    Maßnahme der beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78
    maßnahme mit der für diesen Bildungsgang vorgesehenen ordnungsgemäßen Abschlußprüfung als beendet angesehen hat (BSGE 41, 224).
  • BSG, 30.05.1978 - 7 RAr 21/77
    Auszug aus BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78
    (BGBl I 1929) treten an die Stelle der ganz oder teilweise fehlenden entlehnten Beschäftigung iS des 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr & Buchst b AFG das öffentlich«rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere als Beamter" Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit° Diese Vorschrift ist durch @ 134 Abs. 3 AFG gedeckt" der den Bundesminister für Arbeit und Sozielordnung ermächtigt zu bestimmen, daß andere Erwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer einer entlohnten Beschäftigung iS des 5 13h Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AFG gleichstehen" Es kann dahinstehen, ob 5 1 Nr. 1 Alhi V0, indem er bestimmte Tatbestände der "entlohnten Beschäftigung" gleichstellt9 eine teilweise Begriffsbestimmung der "entlohnten Beschäftigung" enthält, oder ob er lediglich weitere Merkmale aufstellt, die in ihrer rechtlichen Wirkung der "entlohnten Beschäftigung" gleichstehen° Der Gebrauch des Wortes "gleichstehen" in £ 1 Nr. 1 Alhi-VO gibt allein dafür noch keinen ausschlaggebenden Hinweis; denn das Gesetz kann diese Formulierung aus bloßen sprachlichen Gründen gewählt haben (vgl Urteil des Senats vom 30" Mai 1978, 7 RAr 21/77" SozR A1OO @ 134 Nr. 7)" Auf jeden Fall bezieht 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr & Buchst @ AFG mittelbar die Ersatz- , V tatbestände des 5 1 Nr. 1 AlhimV0 in seine Voraussetzungen ein (Urteil des Senats vom 3s° Mai -197e, 7 RAr 21/77)" Der Kläger hat auch innerhalb eines Jahres vor der Arbeitsu losmeldungg die dem Antrag auf Alhi verausgeht" 26 Wochen eine ellgemeinbildende Schule besucht" Das Nürnberngolleg9 das der Kläger besucht hat" ist eine solche allgemeinbildende â- chule, da der Kläger sich auf dieser Schule auf das Abitur vorbereitet heto.
  • BSG, 21.06.1977 - 7/12/7 RAr 54/75

    Zur Frage, ob mit Ablegung der 1. juristischen Staatsprüfung eine abgeschlossene …

    Auszug aus BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78
    Richtig ist, - wie die Beklagte vorbringt - daß der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1977 ( - 7/12/7 RAr 54/75 - SozR 4100 @ 41 Nr. 29) eine Ausbildung als abgeschlossen betrachtet hat, die aufgrund der auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Anschauungen und Verhältnisse eine Person befähigt, unmittelbar aufgrund des Abschlusses eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die nicht lediglich in einem organisierten Ausbildungsgang besteht, der erst seinerseits zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf führen soll.
  • BSG, 11.05.2000 - B 7 AL 54/99 R

    Kein unmittelbarer Anschluß nach Abschluß der Bildungsmaßnahme für …

    In vergleichbarer Weise hat der 9b-Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 59c AFG (jetzt § 166 SGB III) ebenfalls keine Nahtlosigkeit im Anschluß an die Maßnahme verlangt, sondern bei der Beurteilung des Anschlusses iS dieser Vorschrift auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abgestellt (…vgl SozR 3-4100 § 59c Nr. 3 S 11 mwN; vgl auch zu dem Begriff des "Anschlusses" in § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst c AFG aF BSGE 48, 27, 32 f = SoR 4100 § 134 Nr. 12).
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 3/79

    Ausbildungsbeginn - Beginn der Schulausbildung - Ausbildungsabschnitt

    damit innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung mindestens ein Semester studierto Der Kläger hat diese Ausbildung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Diplom-Kaufmann auch abgeschlossen° Denn mit der Ablegung der für den Studiengang vorgesehenen Prüfung war die Hochschulausbildung des Klägers beendet (…vgl BSGE 42, 76, 79 = SozR 4100 5 101 Nr. 2;… Urteil vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 137/75 - BSGE 46, 264, 266 = SozR 4100 5 134 Nr. 9; vgl ferner Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 65/78 -).

    zur Folge, daß erst recht die Ausbildung zu einem zweiten Beruf mit der vorangegangenen Ausbildung, sofern diese zu einem vollwertigen Arbeitsmarktberuf geführt hat, keine zusammenhängende, einheitliche Ausbildung darstellt, die es erlaubte, auf die der ersten Ausbildung vorangegangene entlohnte Beschäftigung zurückzugreifen° Zum 2. Halbsatz des 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr & Buchst c AFG hat der Senat entschieden, daß Ausbildungsgänge, die ein Arbeitsloser für die Zeit nach Erreichung eines regeln förmigen und auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbaren Berufsabschlusses ins Auge faßt oder danach zukünftig besucht, keine zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit iS dieser Vorschrift sind (…BSGE 46, 26h = SozR h100 @ 134 Nr. 9; vgl Urteil vom 220 März 1979 " 7 RAr 51/77 -)" Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung, die bei der individu- 8 ellen Förderung der beruflichen Bildung für Ziel, Zweck und Abschluß von Bildungsmaßnahmen objektive Gesichtspunkte bevorzugt hat (…vgl BSGE 37, 223, 226 = SozR 4100 5 47 Nr. 2;… BSGE 58, 292, 294 = SozR 4100 5 45 Nr. 3;… SozR 4100 @ 41 Nr. 29 S 68), hat der Senat, auch zur Vermeidung der Gefahr unzulässiger Manipulation, es abgelehnt, den Anspruch auf Alhi in den Fällen des 5 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst c lediglich von der Absichtserklärung des Arbeitslosen abhängig zu machen, welches Berufsziel er mit seiner bisherigen Berufsausbildung angestrebt hat, und vielmehr nach objektiven Kriterien beurteilt, ob mit einem erfolgreich abgeschlossenen (Hoch-)Schulbesuch die Ausbildung für den damit ange-' strebten Beruf abgeschlossen ist oder ob hierfür - ebenfalls nach objektiver Sicht - noch eine zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist, Diese Kriterien müssen auch maßgebend für die Frage sein, was als "Ausbildung" 13 des 5 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst 0 1° Halbs AFG anzusehen ist, Zwar soll der 20 Halbsatz des 5 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst 0 AFG lediglich gewährleisten, daß derjenige (noch) keine Alhi erhält, der nicht wirklich das Schicksal der Arbeitslosen teilt, nämlich auf Arbeit angewiesen zu sein und deshalb zumindest für eine gewisse Zeit die Aufnahme und Aufreohterhaltung einer abhängigen Arbeit zu erstreben (BSG Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 65/78 -), während es bei der Bestimmung des Beginns der Ausbildung um die andere Frage geht, was an Ausbildungsmaßnahmen derjenige, der im Jahr vor dem Beginn der ersten Ausbildungsmaßnahme 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat, durchlaufen darf, ohne den Schutz der Alhi für die Zeit nach dem (Hoch-)Schulbesuch zu verlieren.

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 51/77
    Gleichgültig ist dabei, ob die in Frage kommenden Arbeitsplätze besetzt sind (BSG 15. Februar 1979 - 7 RAr 65/78).

    Arbeitslosen teilt, die Alhi beantragen, nämlich auf Arbeit angewiesen zu sein und deshalb zumindest für eine gewisse Zeit die Aufnahme und Aufrechterhaltung einer abhängigen Arbeit zu erstreben (BSG 15. Februar 1979 - 7 RAr 65/78 -).

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80

    Ganztägiger Unterricht - Vollzeitunterricht

    Gegen eine solche Gefahr sollen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) schützen (Vgl SozR 4100 5 134 Nr. 12 = BSGE 48, 27, 32 f).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.02.1980 - L 6 Ar 48/79
    Eine für den angestrebten Beruf vorgeschriebene noch zu leistende zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit schiebt den Abschluß einer Ausbildung an einer Schule oder Hochschule nach AFG § 134 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Buchst c nur dann fiktiv hinaus, wenn sie tatsächlich "im Anschluß" daran erfolgen kann (Ergänzung zu BSG 1978-06-20 7 RAr 46/77 = SozR 4100 § 134 Nr. 9 und 1979-02-15 7 RAr 65/78 = SozR 4100 § 134 Nr. 12).
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