Rechtsprechung
| OVG Berlin, 25.11.1985 - 7 S 67.85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08
Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium: Berechnung der …
Rn. 31 Was Dr. N. angeht, so sind die ausschließlich für Forschungstätigkeiten geschaffene Stelle und deren Stelleninhaber seit der Entscheidung des seinerzeit für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 1985 - OVG 7 S 67.85 - (KMK-HSchR 1986, 684) identisch geblieben.Zu dem Personalbestand der Freien Universität/CBF (Stand 6. Oktober 2004), der bis zum hiesigen Bewerbungssemester getrennt geführt wurde, gehörten insgesamt sechs Stellen für Akademische Räte, von denen drei sog. Funktionsstellen ohne Lehrdeputat waren, nämlich neben den Stellen Nr. 5000 1430 (Inhaber Dr. N.) und Nr. 5000 3517 (Inhaberin P.) die mit Herrn K. besetzte Stelle Nr. 5000 3634 (vgl. hierzu schon den Beschluss des seinerzeit zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25.11.1985 - OVG 7 S 67.85 - vgl. ferner Beschlüsse des Senats vom 20.10.2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. [Humanmedizin/Vorklinik, WS 2003/04 - BA S. 9 f.]).
- VG Berlin, 23.08.2010 - 30 L 65.10
Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität
Rn. 13 Von den drei Stellen für Akademische Räte sind zwei (Institut für vegetative Anatomie, Stelle 6387 [G…], und Institut für Physiologie, Stelle 8677 [W…]) als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von jeweils 8 LVS zu erbringen haben (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. November 1985 - OVG 7 S 67.85 - und vom 9. April 1986 - OVG 7 S 639.85 - Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 -).Rn. 14 Weiterhin nicht mit einer Lehrverpflichtung verbunden ist die von Dr. S… eingenommene, als Funktionsstelle ausgewiesene und dem Institut für Bioinformatik zugeordnete WiMiDauer-Stelle 8561 (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. November 1985 - OVG 7 S 67.85 -, vom 5. Dezember 1985 - OVG 7 S 83.85 - und vom 9. April 1986 - OVG 7 S 639.85 - sowie Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2004 - VG 30 A 435.03 -).
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