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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2006 - 7 S 71.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,35178
OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2006 - 7 S 71.05 (https://dejure.org/2006,35178)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 S 71.05 (https://dejure.org/2006,35178)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2006 - 7 S 71.05 (https://dejure.org/2006,35178)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Potsdam, 02.03.2009 - 12 K 1040/05

    Rückwirkende Einführung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern …

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte diese Entscheidung der Kammer mit Beschluss vom 31. August 2006 (OVG 7 S 71.05).

    Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte, sollte eine satzungsmäßige Regelung der Kostenbeteiligung volljähriger Schülerinnen und Schüler nicht zwingend sein, im Wege der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung zumindest eine angemessene Elternbeteiligung "als gesetzlich geforderten Mindestinhalt" durchsetzen wollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss von 31. August 2006 - OVG 7 S 71.05 -).

    Diese Regelung konnte den betroffenen Eltern angesichts der seit Dezember 2003 in den örtlichen Printmedien geführten öffentlichen Diskussion über die Weigerung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, auch nicht unbekannt bleiben (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 B 44/05 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - OVG 7 S 71.05 -).

  • VG Potsdam, 02.03.2009 - 12 K 475/07

    Kommunalaufsicht - Sicherstellungssatzung einer angemessenen Beteiligung an den …

    Die Anordnungsverfügung vom 11. April 2005, mit der u. a. auch eine angemessene Elternbeteiligung an den Schülerfahrkosten sichergestellt werden sollte, ist, wie in dem rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für Berlin-Brandenburg vom 31. August 2006 - OVG 7 S 71.05 - näher dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, insoweit sofort vollziehbar.

    Dies deshalb nicht, weil das vom Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung dieser Ersatzvornahme angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (zunächst 12 L 563/05, später verbunden mit 12 L 367/05), bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (7 S 71.05) erfolgreich war, so dass der dagegen beim Verwaltungsgericht Potsdam (12 K 1759/05) eingereichten Klage - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ersatzvornahmebescheides - aufschiebende Wirkung zukam.

    Auf den etwaigen Vertrauensschutz der betroffenen Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler, die bisher von einer Eigenbeteiligung verschont worden sind, kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dieser eine Verletzung in eigenen, dem Antragsteller als Selbstverwaltungskörperschaft zustehenden Rechten, nicht zu begründen vermag (OVG Berlin-Brandenburg - 7 S 71.05 - BA S. 6).

  • VG Potsdam, 14.06.2007 - 12 L 265/07

    Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten der Kinder

    Die Anordnungsverfügung vom 11. April 2005, mit der u. a. auch eine angemessene Elternbeteiligung an den Schülerfahrkosten sichergestellt werden sollte, ist, wie in dem rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für Berlin-Brandenburg vom 31. August 2006 - OVG 7 S 71.05 - näher dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, insoweit sofort vollziehbar.

    Dies deshalb nicht, weil das vom Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung dieser Ersatzvornahme angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (zunächst 12 L 563/05, später verbunden mit 12 L 367/05), bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (7 S 71.05) erfolgreich war, so dass der dagegen beim Verwaltungsgericht Potsdam (12 K 1759/05) eingereichten Klage - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ersatzvornahmebescheides - aufschiebende Wirkung zukam.

    Auf den etwaigen Vertrauensschutz der betroffenen Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler, die bisher von einer Eigenbeteiligung verschont worden sind, kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dieser eine Verletzung in eigenen, dem Antragsteller als Selbstverwaltungskörperschaft zustehenden Rechten, nicht zu begründen vermag (OVG Berlin-Brandenburg - 7 S 71.05 - BA S. 6).

  • VG Cottbus, 24.05.2018 - 1 K 839/14

    Kommunalaufsichtsrecht

    Bei den in § 64 Abs. 2 BbgKVerf geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung handelt es sich mithin nicht um bloße unverbindliche Programmsätze, sondern um gesetzliche Verpflichtungen, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben benötigten Deckungsmittel entsprechend der in der Vorschrift vorgegebenen Rangfolge der Einnahmequellen zu finanzieren (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 75 GO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2006 - 7 S 71.05 - juris, Rn. 17;… VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a. a. O., BA, S. 8).

    Für Benutzungsgebühren eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe "vertretbar" und "geboten" in § 64 Abs. 2 BbgKVerf der Klägerin einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, in den im Wege der Kommunalaufsicht nur dann eingegriffen werden darf, wenn der Verzicht oder der Teilverzicht auf die Erhebung spezieller Entgelte einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Einnahmebeschaffung darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2006, a.a.O.;… VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a.a.O., S. 8 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2015 - 12 S 2.15

    Zur Gebührenerhebung einer Gemeinde für den Aufwand von öffentlichen …

    Rn. 18 Zu der Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf in § 75 Abs. 2 Nr. 1 GO a.F. war anerkannt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe "soweit vertretbar und geboten" der Gemeinde einen gerichtlich - und auch für die kommunalaufsichtliche Kontrolle - nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnen, in den im Wege der Kommunalaufsicht nur dann eingegriffen werden darf, wenn der Verzicht oder der Teilverzicht auf die Erhebung spezieller Entgelte einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Einnahmebeschaffung darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2006 - OVG 7 S 71.05 - juris Rn.17).
  • VG Potsdam, 06.10.2008 - 12 K 1821/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils im Rahmen der Schülerbeförderung

    Rn. 17 Dabei stand es dem Träger der Schülerbeförderung bis zur Neufassung des § 112 Abs. 1 BbgSchulG durch Gesetz vom 14. April 2008 (GVBl. I S. 58) nicht frei, einen Eigenanteil zu erheben, dazu war er vielmehr nach der maßgeblichen Fassung des Schulgesetzes verpflichtet (vgl. Beschluss der Kammer vom 17.2. 2005 - 12 L 24/05 -, Mitt.StGB 2005, 158; vgl. auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 1.9. 2006 - 7 S 71.05 -).
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