Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderungsmittel wegen Nichtteilnahme an Lehrveranstaltungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 09.12.1994 - 13 K 1545/94
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
- BVerwG, 31.10.1997 - 5 B 75.97
- BVerwG, 24.11.1997 - 5 PKH 38.97
- BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
Papierfundstellen
- VBlBW 1997, 275 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76
Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
Der Auszubildende hat die Ausbildungsunterbrechung grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlicher Fortsetzung der Ausbildung - so, wie diese nach dem Gesetz Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist - zu den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Lehrveranstaltungen einzufinden, und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.1978, BVerwGE 55, 288). - BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78
Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
Nicht ausschlaggebend ist, daß der Auszubildende die Unterbrechung der Ausbildung veranlaßt hat, etwa durch Beurlaubung, sondern es muß das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit hinzukommen; es muß ihm also zumutbar gewesen sein, die Unterbrechung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1979, BVerwGE 58, 132, 146). - BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92
BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
Rn. 23 Der nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.12.1992, NVwZ 1994, 75, und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92). - BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81
Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
Rn. 20 Der Auszubildende hat den Grund für die Unterbrechung im allgemeinen zu vertreten, wenn er ihn selbst vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt hat und er ihm subjektiv vorwerfbar ist oder wenn er ihn in zumutbarer Weise hätte abwenden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984, FamRZ 1985, 217;… Rothe/ Blanke, BAföG, 5. Aufl., RdNr. 23 zu § 20). - BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92
Änderung eines Bewilligungsbescheids - Beginn des Bewilligungszeitraumes - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95
Rn. 23 Der nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.12.1992, NVwZ 1994, 75, und vom 24.3.1993 - 11 C 14.92).
- BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender …
BVerwG 5 C 33.97 VGH 7 S 734/95. - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97
Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben § …
Rn. 24 Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 1997 - 7 S 734/95 -, VGHBWRSpDienst 1997, Beilage 8, B 9; OVG NW, Beschluß vom 3. April 1992 - 16 E 1112/91 -.Rn. 40 Der nachträglichen Änderung des Bewilligungsbescheides vom 30. Januar 1995 stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, der insoweit nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - aaO; Urteil vom 24. März 1993 - 11 C 14.92 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 1997 - 7 S 734/95 - aaO; OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 -,.
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 7 S 2981/94
Besonderer Härtefall isd BSHG § 26 S 2
Gegen beide Bescheide wurden Rechtsmittel eingelegt; das Berufungsverfahren ist beim erkennenden Senat unter dem Az.: 7 S 734/95 anhängig.
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