Rechtsprechung
| LG Duisburg, 18.04.2012 - 7 T 39/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Duisburg - 60 IK 215/11
- AG Duisburg, 29.02.2012 - 60 IK 250/11
- LG Duisburg, 18.04.2012 - 7 T 39/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.11.2009 - XII ZB 46/09
Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit …
Auszug aus LG Duisburg, 18.04.2012 - 7 T 39/12
Es ist der Auffassung, die von der Schuldnerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09 - abgedruckt in NJW 2010, 372) teilweise überholt.Rn. 8 Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) nach dem Beschluss vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) teilweise überholt ist, auch wenn die letztgenannte Entscheidung nicht speziell die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern einen Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für einen Zugewinnausgleichsanspruch seines Partners gegen den vorherigen Ehegatten betraf.
Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen (vgl. BGH Beschluss vom 25.11.2009, a. a. O.).
- BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der …
Auszug aus LG Duisburg, 18.04.2012 - 7 T 39/12
Sie ist unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02, abgedruckt in NJW 2003, 2910 ff.) der Auffassung, ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen ihren Ehemann bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil ihre Schuldverbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens seien, sämtlich während ihrer ersten Ehe entstanden seien und auch nicht zum Aufbau oder zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz ihrer jetzigen Partnerschaft mit ihrem jetzigen Ehemann eingegangen worden seien.Rn. 8 Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) nach dem Beschluss vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) teilweise überholt ist, auch wenn die letztgenannte Entscheidung nicht speziell die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern einen Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für einen Zugewinnausgleichsanspruch seines Partners gegen den vorherigen Ehegatten betraf.
- LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12
Voraussetzungen für einen Anspruch eines von seinem Ehegatten getrennt lebenden …
Rn. 10 Bei dieser Einordnung des Vorschussanspruchs kann es für die Frage der Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht (mehr) darauf ankommen, ob die Schuldverbindlichkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft mit dem (derzeitigen) Ehegatten stehen (vgl. Kammerbeschluss vom 18.04.2012 - 7 T 39/12).Rn. 11 Schließlich würde sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine erfolgreiche Restschuldbefreiung der Schuldnerin positiv auf die finanzielle Basis der Ehe auswirken, so dass die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch den Ehegatten für diesen nicht unbillig erscheint (vgl. Kammerbeschluss vom 18.04.2012 - 7 T 39/12).
- LG Duisburg, 05.01.2024 - 7 T 117/23 Rn. 5 Die Kammer hält insoweit nicht länger an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 18.04.2012 - 7 T 39/12; Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12) fest, dass die Billigkeit schon allein deshalb zu bejahen sei, weil ein erfolgreiches Restschuldbefreiungsverfahren mittelbar auch der Ehefrau wirtschaftlich zugute kommen kann.
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