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| LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 33 Abs. 3 RVG, § 99 BetrVG
Gegenstandswert, Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Detmold - 3 BV 28/18
- LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Aufhebung der Umgruppierung eines …
Auszug aus LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19
Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm v. 24.11.1994, 8 TaBV 144/94; LAG Hamm v. 12.06.2001, 10 TaBV 50/01; LAG Hamm v. 28.04.2005, 10 TaBV 11/05). - LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01
Verfahren auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen …
Auszug aus LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19
Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm v. 24.11.1994, 8 TaBV 144/94; LAG Hamm v. 12.06.2001, 10 TaBV 50/01; LAG Hamm v. 28.04.2005, 10 TaBV 11/05). - LAG Hamm, 15.10.2015 - 13 Ta 52/15
Streitwert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von …
Auszug aus LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19
Rn. 14 cc) Ein weiterer Abschlag wegen der in der Betriebsratsinformation angegebenen zeitlich befristeten Dauer der beabsichtigten Einstellung und damit der Eingruppierung war hier nicht vorzunehmen (vgl. bei befristeten Einstellungen z.B. LAG Hamm v. 15.10.2015, 13 Ta 52/15). - LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94
Auszug aus LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19
Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm v. 24.11.1994, 8 TaBV 144/94; LAG Hamm v. 12.06.2001, 10 TaBV 50/01; LAG Hamm v. 28.04.2005, 10 TaBV 11/05). - ArbG Herford, 16.04.2019 - 3 BV 28/18
Auszug aus LAG Hamm, 13.08.2019 - 7 Ta 263/19
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Detmold vom 07.06.2019 - 3 BV 28/18 - wird zurückgewiesen.
- LAG Bremen, 04.03.2025 - 1 Ta 7/25
Gegenstandswert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen einer Umgruppierung
Rn. 21 Umstritten ist dagegen, ob in Beschlussverfahren zur Ersetzung einer Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung auch im unstreitigen Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit auf den Wert des Rechtsverhältnisses abzustellen ist, auf welches sich die Zustimmung des Betriebsrates beziehen soll und daher in Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG der dreijährige Differenzbetrag der von den Beteiligten für zutreffend gehaltenen Vergütungen abzüglich eines Abschlages i.H.v. 20 % oder 25 % (so u.a.: LAG Hamm, Beschluss vom 13.08.2019 - 7 Ta 263/19 - Rn. 8f.; LAG Bremen, Beschluss vom 03.11.2016 - 3 Ta 33/16 - n.V. sowie LAG Hamburg…, Beschluss vom 22.09.2010 a.a.O. Rn.11) oder der Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i.H.v. zuletzt 5.000,00 Euro maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Wertbestimmung sein soll, da der Wert des kollektiven Interesses der Betriebsparteien nicht anhand der Vergütungsdifferenz bestimmbar sei (so u.a.: LAG München…, Beschluss vom 12.10.2023 a.a.O. Rn. 23; LAG München…, Beschluss vom 17.06.2019 - 3 Ta 127/19 - Rn. 18 sowie LAG Nürnberg…, Beschluss vom 24.08.2017 a.a.O. Rn. 21).
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