Rechtsprechung
| LAG Köln, 19.05.2005 - 7 Ta 439/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Streitwert, Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber, Mehrvergleich, Titulierungsinteresse
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ ZPO, § 42 GKG
Streitwert, Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber, Mehrvergleich, Titulierungsinteresse - Judicialis
GKG § 42
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 42
Streitwert bei Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber und Kündigungsschutzantrag gegen Veräußerer - kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bewertung eines gegen den Betriebsveräußerer gerichteten Kündigungsschutzantrages neben einem gegen den Betriebserwerber gerichteten Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Anforderungen an die Bemessung des Streitwert eines Vergleichs; Vergleichsweiser ...
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 08.11.2004 - 22 (12) Ca 9994/03
- LAG Köln, 19.05.2005 - 7 Ta 439/04
Wird zitiert von ... (8)
- LAG Hamm, 17.04.2007 - 6 Ta 145/07
Gegenstandswert für Bestandsschutzverfahren und Prozessvergleich - …
Die Gebührentatbestände Nr. 1900 KV GKG und Nr. 1000 VV RVG sehen gerade keine Gebühr für die Mitwirkung bei der Einigung über unstreitige und gewisse Ansprüche vor (a.A. noch u.a. LAG Hamm Beschl. v. 21.07.1983 - 8 Ta 160/83; a.A. auch LAG Sachsen Beschl. v. 27.09.2005 - 11 Ta 162/05; LAG Köln Beschl. v. 19.05.2005 - 7 Ta 439/04; KG Berlin Beschl. v. 05.01.2004 - 12 U 157/02;… Gerold/Schmidt-von Eicken, VV 1000 Rn. 55;… Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 5718). - ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin
Rn. 134 Das Feststellungsbegehren des Klägers einschließlich des Hilfsantrages im Hinblick auf das (Fort-)Bestehen seines zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. ist auch unter Berücksichtigung des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Kündigungsschutzbegehrens selbstständig mit einem Vierteljahresverdienst und damit drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - 7 Ta 439/04 -, juris, unter 1. a. bb. der Gründe, Rdnr. 4). - ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20
Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang
Rn. 137 Das Feststellungsbegehren des Klägers einschließlich des Hilfsantrages im Hinblick auf das (Fort-)Bestehen seines zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. ist auch unter Berücksichtigung des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Kündigungsschutzbegehrens selbstständig mit einem Vierteljahresverdienst und damit drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - 7 Ta 439/04 -, juris, unter 1. a. bb. der Gründe, Rdnr. 4).
- ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20
Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang
Rn. 108 Das Feststellungsbegehren des Klägers einschließlich des Hilfsantrages im Hinblick auf das (Fort-)Bestehen seines zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. ist auch unter Berücksichtigung des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Kündigungsschutzbegehrens selbstständig mit einem Vierteljahresverdienst und damit drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - 7 Ta 439/04). - ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20
Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang
Rn. 138 Das Feststellungsbegehren des Klägers einschließlich des Hilfsantrages im Hinblick auf das (Fort-)Bestehen seines zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. ist auch unter Berücksichtigung des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Kündigungsschutzbegehrens selbstständig mit einem Vierteljahresverdienst und damit drei Bruttomonatsgehältern bewertet worden (vgl. dazu: LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - 7 Ta 439/04 -, juris, unter 1. a. bb. der Gründe, Rdnr. 4). - LAG Hamm, 08.09.2008 - 6 Ta 523/08 Die Gebührentatbestände Nr. 1900 KV GKG und Nr. 1000 VV RVG sehen gerade keine Gebühr für die Mitwirkung bei der Einigung über unstreitige und gewisse Ansprüche vor (a.A. noch u.a. LAG Hamm Beschl. v. 21.07.1983 - 8 Ta 160/83; a.A. auch LAG Sachsen Beschl. v. 27.09.2005 - 11 Ta 162/05; LAG Köln Beschl. v. 19.05.2005 - 7 Ta 439/04; KG Berlin Beschl. v. 05.01.2004 - 12 U 157/02;… Gerold/Schmidt-von Eicken, VV 1000 Rn. 55;… Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 5718).
- LAG Hamm, 09.09.2008 - 6 Ta 541/08 Die Gebührentatbestände Nr. 1900 KV GKG und Nr. 1000 VV RVG sehen gerade keine Gebühr für die Mitwirkung bei der Einigung über unstreitige und gewisse Ansprüche vor (a.A. noch u.a. LAG Hamm Beschl. v. 21.07.1983 - 8 Ta 160/83; a.A. auch LAG Sachsen Beschl. v. 27.09.2005 - 11 Ta 162/05; LAG Köln Beschl. v. 19.05.2005 - 7 Ta 439/04; KG Berlin Beschl. v. 05.01.2004 - 12 U 157/02;… Gerold/Schmidt-von Eicken, VV 1000 Rn. 55;… Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 5718).
- LAG Köln, 08.09.2009 - 11 Ta 225/09
Streitwert, subjektive Klagehäufung, Betriebsübergang
Rn. 3 Klagt ein Arbeitnehmer in subjektiver Klagehäufung gegen den bisherigen Arbeitgeber und Betriebsinhaber auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine von diesem ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist, und gegen den behaupteten Betriebsübernehmer zugleich auf Feststellung, dass das beim bisherigen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht, so handelt es sich um zwei selbständige Streitgegenstände, die nach der Bezirksrechtsprechung jeweils nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu bewerten sind (LAG Köln, Beschl. v. 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 - LAG Köln, Beschl. v. 19.05.2005 - 7 Ta 439/04 - LAG Köln, Beschl. v. 06.08.2009 - 7 Ta 241/09 - zustimmend: Schwab/Weth/Vollstädt, 2. Auflage, § 12 ArbGG Rdn. 225).
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