Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2010 - 7 Ta 80/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ratenzahlungsanordnung ohne Berücksichtigung von Beiträgen zu gewerkschaftlichem Fachverband und ADAC; Rundfunk- und Fernsehgebühren als Kosten allgemeiner Lebensführung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ratenzahlungsanordnung ohne Berücksichtigung von Beiträgen zu gewerkschaftlichem Fachverband und ADAC; Rundfunkgebühren und Fernsehgebühren als Kosten allgemeiner Lebensführung
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 16.03.2010 - 8 Ca 2184/09
- ArbG Koblenz, 12.04.2010 - 8 Ca 2184/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2010 - 7 Ta 80/10
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2009 - 11 Ta 217/08
Prozesskostenhilfe - Abzugsfähigkeit von Lebenshaltungskosten
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2010 - 7 Ta 80/10
16 2. Die vom Kläger geltend gemachten GEZ-Gebühren in Höhe von 5, 76 EUR monatlich wirken sich ebenfalls nicht einkommensmindernd aus, da es sich hier um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, die als solche bereits im Freibetrag im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO berücksichtigt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 17.06.2009 - 3 Ta 122/09, Beschl. v. 06.01.2009 - 11 Ta 217/08). - LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2009 - 3 Ta 122/09
Anordnung von Raten
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2010 - 7 Ta 80/10
16 2. Die vom Kläger geltend gemachten GEZ-Gebühren in Höhe von 5, 76 EUR monatlich wirken sich ebenfalls nicht einkommensmindernd aus, da es sich hier um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, die als solche bereits im Freibetrag im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO berücksichtigt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 17.06.2009 - 3 Ta 122/09, Beschl. v. 06.01.2009 - 11 Ta 217/08).
- LSG Hessen, 29.04.2016 - L 4 SO 74/14
SGB-XII -Leistungen; Angemessene Ausgaben vom Einkommen; Private Versicherungen
Leistungen (z. B. Reiseinformationen, eine Fachzeitschrift), die lediglich den Lebenskomfort erhöhen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, 7 Ta 80/10). - LSG Hessen, 29.04.2016 - L 4 SO 86/14
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII
und im BB.-Verkehrsschutz nicht zur Lebensführung notwendig seien (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, Az.: 7 Ta 80/10 und LSG Sachsen Anhalt…, Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: L 8 SO 9/08, Rn. 4) und der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe, worauf er sich verweisen lassen müsse (…Hinweis auf BSG Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 13/08 R, Rn. 22). - BSG, 02.06.2017 - B 8 SO 42/16 BH Leistungen (z. B. Reiseinformationen, eine Fachzeitschrift), die lediglich den Lebenskomfort erhöhen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, 7 Ta 80/10).
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012 - 3 Ta 266/11
Prozesskostenhilfe - Abzugsfähigkeit von Stromkosten und Rundfunkgebühren
Gleiches gilt für die angeführten Rundfunkgebühren, die ebenfalls bereits im Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und daher nicht gesondert abzugsfähig sind (LAG Rheinland-Pfalz 06. Januar 2009 - 11 Ta 217/08 - [juris]; 22. Juni 2010 - 7 Ta 80/10 [juris]). - LAG Rheinland-Pfalz, 21.06.2011 - 10 Ta 106/11
Prozesskostenhilfe - Ratenzahlung
Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO fallen (vgl. unter vielen: BGH Beschluss vom 08.01.2008 - VIII ZB 18/06 - NJW-RR 2008, 595-596; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2008 - 3 Ta 291/07 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 Ta 80/10 - dokumentiert in Juris). - OLG Köln, 14.01.2025 - 10 WF 125/24
Bewilligung einer Ratenzahlung
Rn. 9 Die Kosten für GEZ sind, ebenso wie die Kosten für Internet, Handy und Telefon (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.01.2009 - 11 Ta 217/08, unveröffentlicht), als Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht gesondert abzugsfähig, sondern aus dem Freibetrag zu bestreiten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.06.2010 - 7 Ta 80/10, unveröffentlicht). - LAG Köln, 05.02.2020 - 9 Ta 166/19 GEZ-Gebühren wirken sich hingegen nicht einkommensmindernd aus, da es sich hier um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, die als solche bereits im Freibetrag im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO berücksichtigt sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 Ta 80/10 -, Rn. 16, juris).
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