Rechtsprechung
| KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- baurechtsiegen.de
VOB-Vertrag - fiktive Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht des Sicherheitenaustauschs und Abnahme des Werkes i.R.e. Zahlungsanspruchs auf Werklohn
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Abnahmeverweigerung nach Fertigstellung: Verzicht auf förmliche Abnahme!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vereinbarte förmliche Abnahme schließt fiktive Abnahme nicht aus! (IBR 2014, 336)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 06.05.2013 - 12 O 472/11
- KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
- KG, 07.01.2014 - 7 U 103/13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05
Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender …
Auszug aus KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
In diesem Fall wird der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig (vgl. BGH NJW 2008, 511, 515). - BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04
Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der …
Auszug aus KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
Es entsteht ein Abrechnungsverhältnis bei dem sich der Werklohn auf der einen Seite und auf Geld gerichtete Gewährleistungsansprüche auf der anderen Seite verrechenbar (Minderung) oder aufrechenbar (Kostenerstattung, Schadenersatz) gegenüber stehen (vgl. BGH NJW 2003, 288, NJW 2005, 2771/72, NJW 2006, 2475). - BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03
Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit …
Auszug aus KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
Es entsteht ein Abrechnungsverhältnis bei dem sich der Werklohn auf der einen Seite und auf Geld gerichtete Gewährleistungsansprüche auf der anderen Seite verrechenbar (Minderung) oder aufrechenbar (Kostenerstattung, Schadenersatz) gegenüber stehen (vgl. BGH NJW 2003, 288, NJW 2005, 2771/72, NJW 2006, 2475). - KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
VOB-Vertrag: Konkludenter Verzicht auf die vereinbarte förmliche Abnahme
Auszug aus KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
Wird innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (2006) kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird, so dass nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung gem. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gem. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B die Abnahme als erfolgt gilt (Senatsurteil vom 4.6.2006 - 7 U 247/05 -, NZBau 2006, 436). - BGH, 10.10.2002 - VII ZR 315/01
Fälligkeit des Werklohns nach Übergang zum Schadensersatz durch den Auftraggeber
Auszug aus KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
Es entsteht ein Abrechnungsverhältnis bei dem sich der Werklohn auf der einen Seite und auf Geld gerichtete Gewährleistungsansprüche auf der anderen Seite verrechenbar (Minderung) oder aufrechenbar (Kostenerstattung, Schadenersatz) gegenüber stehen (vgl. BGH NJW 2003, 288, NJW 2005, 2771/72, NJW 2006, 2475).
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Rechtsprechung
| KG, 07.01.2014 - 7 U 103/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Prüfung der Sachlage und Rechtslage durch das Gericht hinsichtlich Aufrechnung mit einer Werklohnforderung oder eines Anspruchs auf Schadensersatz
- ibr-online
Keine Abnahmeverweigerung nach Fertigstellung: Verzicht auf förmliche Abnahme!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 06.05.2013 - 12 O 472/11
- KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13
- KG, 07.01.2014 - 7 U 103/13
Papierfundstellen
- BauR 2014, 1188
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18
Zahlung von Restwerklohn
Rn. 86 Zwar wird teilweise vertreten, dass dann, wenn innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B 2009 kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert wird, davon auszugehen sei, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet werde, so dass nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung gem. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gem. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B die Abnahme als erfolgt gelte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 2014 - 7 U 103/13 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 08. November 2013 - 7 U 103/13 - zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 - NZBau 2006, 436). - OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19
Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits …
Rn. 74 Teilweise wird vertreten, dass dann, wenn innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB B kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert wird, davon auszugehen sei, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet werde, so dass nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung gem. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB B die Abnahme als erfolgt gelte (KG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 U 103/13 - KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2013 - 7 U 103/13 - OLG Hamm…, Urteil vom 30. April 2019 - 24 U 14/18 -, Rn. 77, juris).
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