Rechtsprechung
| OLG Dresden, 15.04.2015 - 7 U 1067/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,47912) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Eine etwaige Unwirksamkeit der Mietverträge ist unerheblich im Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen... | EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Winterreifen; Mittelwert ...
Wird zitiert von ... (2)
- AG Dresden, 03.04.2017 - 115 C 341/16
Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Das OLG Dresden vertritt hierzu - das Urteil des OLG Dresden vom 25.02.2015 - 7 U 1067/14 stellt insoweit eine Einzelfallentscheidung, aber kein Abweichen von der ständigen OLG Rechtsprechung dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2015 - 7 U 192/14) - die Auffassung, dass sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis, das Anlass für weitere Recherchen gibt, aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-âEUR‹Liste um mindestens 50 % überschritten wird (OLG Dresden, Urteile vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, vom 18.12.2013 - 7 U 606/13 und vom 26.03.2014 - 7 U 110/13). - LG Leipzig, 28.04.2017 - 4 S 273/15 Nach der jüngeren Rechtsprechung des OLG (vgl. Urteile des 1. Zivilsenats vom 30.12.2015, Az.: 1 U 314/15 und des 7. Zivilsenats, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 7 U 1067/14) lässt sich nach der Rechtsprechung des OLG die Auffassung erkennen, dass die örtliche Schwacke-Liste nicht ohne Weiteres zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen werden kann.
dejure.org
Übersicht OLG Dresden
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.