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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - I-7 U 39/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23630
OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - I-7 U 39/14 (https://dejure.org/2015,23630)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2015 - I-7 U 39/14 (https://dejure.org/2015,23630)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. März 2015 - I-7 U 39/14 (https://dejure.org/2015,23630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Provisionsanspruchs des Vermittlungsmaklers; Kausalität der Vermittlungstätigkeit für das Zustandekommen des Kaufvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragspartei verstorben: Kann Makler dennoch Provision verlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tod des Verkäufers: Vertragsabschluss mit Erben provisionspflichtig? (IMR 2016, 84)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.10.1983 - IVa ZR 36/82

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision für den Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 7 U 39/14
    Dann soll es ausreichen, dass mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners eingewirkt worden ist (BGH NJW 1984, 358).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 U 74/18

    Anforderungen an einen Bedenkenhinweis gem. § 4 Abs. 3 VOB/B

    Die Anspruchstellerin wurde nachfolgend mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil des Kammergerichts vom 09.12.2014 - 7 U 39/14 (Kopie Anl. K2/ GA I 11 ff.) wegen mangelhafter Rohrleitungslüftung zur Zahlung von insgesamt EUR 47.190,33 als Beseitigungskosten und Kostenvorschusses an die Bauherrin verurteilt.

    Die Akten des Ausgangsprozesses (7 U 39/14 KG = 18 O 49/13 LG Berlin) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OLG Frankfurt, 18.03.2015 - 7 U 79/14

    Lebensversicherung: Kein ewiges Widerspruchsrecht allein aufgrund Zustandekommen …

    In seinen am 21.01.2015 und am 11.02.2015 verkündeten Urteilen (7 U 39/14 und 7 U 49/14) hatte der Senat noch die Auffassung vertreten, dass es sich, sofern das Policenmodell nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre, als Umgehung der Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung darstellen könnte, es dem Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu verwehren, sich mit Wirkung ex tunc vom Vertrag zu lösen.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 7 U 127/19

    Kein Widerspruch gegen 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2015 bei …

    Insbesondere bedurfte es keines besonderen Hinweises darauf, dass die Absendung "rechtzeitig" zu erfolgen habe (Senat, Urteil vom 21.01.2015 - 7 U 39/14 -).
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