Rechtsprechung
| OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verjährung eines Restvergütungsanspruch aus dem Subcharter-Vertrag vom 13.4./15.05.1982; Verjährung von Ansprüchen der Frachtfuhrleute wegen des Fahrgeldes oder der Fracht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 05.06.1986 - 5 HKO 25113/85
- OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 223
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60
Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch …
Auszug aus OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Zum einen wäre zu bedenken, ob nicht auf einen solchen, aus Elementen des Werk- und Mietvertrages zusammengesetzten Vertrag im Hinblick auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit mit dem Raumfrachtvertrag (vgl. hierzu BGH MDR 1962, 720) die Regeln des Frachtvertrages analog anzuwenden sind (…so Prüßmann-Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl., S 556 Anm. B 3 d).Unter einer beweglichen Sache im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schiff zu verstehen (BGH MDR 1962, 720).
Gerade im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung zwischen Frachtcharter und Mietcharter (…vgl. Schaps-Abraham, a.a.O.) und angesichts der wirtschaftlichen Ähnlichkeit beider Geschäfte erscheint es im Ergebnis auch gerechtfertigt, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrags die 2-jährige Verjährungsfrist - sei es nach Nr. 3 oder nach Nr. 6 des § 196 Abs. 1 BGB - zugrundezulegen (vgl. auch BGH, MDR 1962, 720 am Ende).
- BGH, 07.05.1981 - VII ZR 107/80
Verjährung der Ansprüche von Lufttransportunternehmen wegen des …
Auszug aus OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Ferner wird von § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB auch die Personenbeförderung erfaßt (BGHZ 80, 280, 282) [BGH 07.05.1981 - VII ZR 107/80] .Vielmehr ist sie, die das Schiff selbst vom Reeder mit der Befugnis zur Untervercharterung gechartert hatte (vgl. die Formulierung mit Einverständnis der Reederei in Nummer 1 des Subcharter-Vertrags), beim Abschluß des Subcharter-Vertrags gleichsam wie der Schiffseigner aufgetreten, der das Schiff für die Reise zur Verfügung stellt und an den die Vergütungen zu leisten sind (vgl. zum Fall von Charter-Flügen BGHZ 80, 280, 283) [BGH 07.05.1981 - VII ZR 107/80] .
Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 80, 280, 284) [BGH 07.05.1981 - VII ZR 107/80] hat auf das Auftreten der (dortigen) Klägerin bei der Buchung der (dort) streitgegenständlichen Charterflüge abgestellt und aus dem entsprechenden Auftreten geschlossen, daß die dortige Klägerin "damit ... selbst Luftfrachtführerin mit allen sich daraus ergebenden Folgen" sei.
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 92/85
Pfandrecht des Frachtführers auf Binnengewässern am beförderten Gut wegen einer …
Auszug aus OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Verbleibt hingegen der Besitz an dem Schiff bei dem Schiffseigner und schuldet er die Beförderung, so ist im allgemeinen ein Frachtverhältnis anzunehmen (BGH - WM 1986, 26, 27 m. w. N.).Auch der Umstand, daß Ein- und Ausschiffungsgebühren (mit Ausnahme des Gepäcks), Ölpreiszuschläge und Kosten für die Beförderung mit schiffseigenen Boten an die Klägerin zu entrichten, nicht etwa unmittelbar von der Beklagten zu tragen sind (vgl. hierzu BGH WM 1986, 26, 27), spricht dafür, daß die Klägerin eine Beförderungsleistung und nicht nur eine Gebrauchsüberlassung versprochen hat.
- BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64
Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Auszug aus OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Schließlich gilt die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB - im Gegensatz zur Regelung der Nummer 1 - auch dann, wenn die Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden sind (RGZ 86, 422; BGHZ 47, 370, 374) [BGH 20.04.1967 - VII ZR 326/64] . - BGH, 14.06.1982 - II ZR 231/81
Spediteur als Verfrachter
Auszug aus OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Zu den Frachtfuhrleuten im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Seefrachtführer (BGHZ 84, 257, 258) [BGH 14.06.1982 - II ZR 231/81] . - RG, 12.06.1915 - I 53/15
Unterliegen Ansprüche wegen der Fracht auch dann der Verjährungsvorschrift des § …
Auszug aus OLG München, 01.04.1987 - 7 U 4249/86
Schließlich gilt die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB - im Gegensatz zur Regelung der Nummer 1 - auch dann, wenn die Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden sind (RGZ 86, 422; BGHZ 47, 370, 374) [BGH 20.04.1967 - VII ZR 326/64] .
- BFH, 19.09.1996 - V R 129/93
Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen und Pauschalreisen durch ausländische …
Abstrakt nicht klärbar ist, ob der Vercharterer nur einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Schiffsüberlassung mit Beförderung oder nur eine Schiffsmiete schuldet (vgl. dazu Urteil des Reichsgerichts vom 18. Juni 1913 I 434/12, RGZ 82, 427, 429; BGH-Urteil vom 28. Mai 1962 II ZR 23/61, Versicherungsrecht - VersR - 1962, 713, zum Binnenschiffahrtsrecht; Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - München vom 1. April 1987 7 U 4249/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1988, 223, zur Einordnung eines Chartervertrages für ein Kreuzfahrtschiff;… Schaps/Abraham, Seerecht, 4. Aufl., Seehandelsrecht, 1. Teil, Vor § 556 HGB Rdnr. 17).Vielmehr ist nach den jeweiligen Vereinbarungen zu entscheiden, welche Art von Verpflichtung übernommen worden ist (OLG München in NJW-RR 1988, 223).
Schließlich hatte T - wäre sie Charterer (Mieter) geworden - keine entsprechenden Erfahrungen in der Rheinschiffahrt, so daß im Zweifel ein Frachtvertrag (Beförderungsvertrag) anzunehmen ist (OLG München in NJW-RR 1988, 223;… Schaps/Abraham, a. a. O., Vor § 556 HGB Rdnr. 17).
- OLG Karlsruhe, 30.11.2015 - 22 U 2/15 a) Ist zu klären, ob der Vercharterer nur einen Beförderungserfolg (Frachtvertrag), eine mietähnliche Schiffsüberlassung mit Beförderung oder eine Schiffsmiete schuldet, so ist nach den jeweiligen Vereinbarungen zu entscheiden, welche Art von Verpflichtung übernommen worden ist (OLG München in NJW-RR 1988, 223).
a) Ist zu klären, ob der Vercharterer nur einen Beförderungserfolg (Frachtvertrag), eine mietähnliche Schiffsüberlassung mit Beförderung oder eine Schiffsmiete schuldet, so ist nach den jeweiligen Vereinbarungen zu entscheiden, welche Art von Verpflichtung übernommen worden ist (OLG München in NJW-RR 1988, 223).Maßgeblich für die Abgrenzung von Miet- und Frachtcharter ist dabei zunächst, ob der Charterer die Güter nach den getroffenen Vereinbarungen mit dem ihm überlassenen Schiff selbst befördern soll (dann Miet- oder Bareboatcharter) oder ob die Beförderung durch den Vercharterer durchgeführt wird (dann Frachtcharter;… vgl. Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht Rn. 92).
- Bundesfinanzhof München, 19.09.1996 - VR 129/93
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