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| OLG Schleswig, 17.12.2015 - 7 U 53/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrsrechtsiegen.de
Verkehrsunfall - Kreuzungsunfall mit Gegenverkehr bei unklarer Verkehrslage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 13.03.2015 - 17 O 242/14
- OLG Schleswig, 17.12.2015 - 7 U 53/15
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Schleswig, 09.06.2026 - 7 U 63/25
Haftung bei Kollision eines Leichtkraftrads mit ausparkendem Pkw und Bemessung …
Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.3.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018, 23-25; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2025, 7 U 41/25 ; BGH, Urteil vom 13.2.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535, 536). - OLG Schleswig, 07.07.2025 - 7 U 41/25
Verkehrsunfall: Sichtbarkeit eines unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrzeugs bei …
Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.03.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018, 23-25; BGH, Urteil vom 13.02.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535, 536). - OLG Schleswig, 10.09.2025 - 7 U 43/25
Haftungsumfang bei gleichzeitigem Vorliegen von mehreren groben Verstößen gegen …
Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.3.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018, 23-25; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2025, 7 U 41/25 ; BGH, Urteil vom 13.2.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535, 536).
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