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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 16.08.2019 - 7 U 6/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27463
OLG Brandenburg, 16.08.2019 - 7 U 6/19 (https://dejure.org/2019,27463)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2019 - 7 U 6/19 (https://dejure.org/2019,27463)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. August 2019 - 7 U 6/19 (https://dejure.org/2019,27463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Schadensersatz bei Hundebissverletzung bei Anfassen eines unbeaufsichtigten Hundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung infolge eines Hundebisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.08.2019 - 7 U 6/19
    Der Schädiger haftet daher auch für Schäden, die bei der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen, es sei denn das dazwischen tretende Handeln wirkt sich so aus, dass die erste Ursache nicht mehr als ursächlich angesehen werden kann oder es liegt ein so grober ärztlicher Fehler vor, dass eine Zurechnung bei wertender Betrachtung ausscheidet (BGH, Urteil vom 22.05.2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024;Urteil vom 06.05.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311; Urteil vom 28.01.1986, VI ZR 83/85, NJW 1986, 2367).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.08.2019 - 7 U 6/19
    So sind neue Feststellungen zu treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu BGH NJW 2005, 1583).
  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.08.2019 - 7 U 6/19
    Der Schädiger haftet daher auch für Schäden, die bei der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen, es sei denn das dazwischen tretende Handeln wirkt sich so aus, dass die erste Ursache nicht mehr als ursächlich angesehen werden kann oder es liegt ein so grober ärztlicher Fehler vor, dass eine Zurechnung bei wertender Betrachtung ausscheidet (BGH, Urteil vom 22.05.2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024;Urteil vom 06.05.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311; Urteil vom 28.01.1986, VI ZR 83/85, NJW 1986, 2367).
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 83/85

    Ursächlichkeit eines ärztliches Kunstfehlers bei Weiterbehandlung durch einen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.08.2019 - 7 U 6/19
    Der Schädiger haftet daher auch für Schäden, die bei der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen, es sei denn das dazwischen tretende Handeln wirkt sich so aus, dass die erste Ursache nicht mehr als ursächlich angesehen werden kann oder es liegt ein so grober ärztlicher Fehler vor, dass eine Zurechnung bei wertender Betrachtung ausscheidet (BGH, Urteil vom 22.05.2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024;Urteil vom 06.05.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311; Urteil vom 28.01.1986, VI ZR 83/85, NJW 1986, 2367).
  • KG, 13.09.2019 - 7 U 80/18

    Inanspruchnahme eines Bürgen aufgrund Vertragserfüllungsbürgschaft nach Kündigung …

    Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt einem Berufungsurteil des Senats in der Sache 7 U 6/19 vorbehalten.

    In der Folge ist der gesamte Rechtsstreit durch das am 11. Dezember 2018 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin, das von beiden Parteien in der vor dem Senat zum Aktenzeichen 7 U 6/19 anhängigen Berufungssache angegriffen worden ist, erstinstanzlich beendet worden.

    Rn. 16 2. Im Weiteren sieht der Senat es allerdings nicht als erforderlich an, das vorliegende Berufungsverfahren mit der das ergangene Schlussurteil betreffenden, unter dem Aktenzeichen 7 U 6/19 erfassten Berufungssache entsprechend der Vorschrift des § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

    Bei allem ist es deshalb ausgeschlossen, dass eine nachfolgende Entscheidung in der Berufungssache 7 U 6/19 in Widerspruch zu dem das Teilurteil erfassenden Berufungsurteil des Senats treten kann.

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