Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Endgültiges Nichtbestehen einer Hochschulprüfung; nachträglicher Rücktritt von der Prüfung; unerkannte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; unverzügliche Geltendmachung und Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrunds
- Judicialis
RaPO § 21 Abs. 1; ; RaPO § 21 Abs. 4 Satz 1; ; RaPO § 21 Abs. 4 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RaPO § 21 Abs. 4 S. 1, 2
Pflicht zur persönlichen Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit in Anbetracht einer laufenden Widerspruchsfrist; Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Ablauf der Widerspruchsfrist bezüglich eines ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Rücktritt von Prüfungen - Unterkannte Prüfungsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht zur persönlichen Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit in Anbetracht einer laufenden Widerspruchsfrist; Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Ablauf der Widerspruchsfrist bezüglich eines ...
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 23.04.2009 - AN 2 K 07.2413
- VGH Bayern, 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423
Ein Prüfungsrücktritt ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282/285 f.).Da ein Prüfling auch diesbezüglich die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282/289), muss hier von einer nicht mehr "unverzüglichen" Vorlage des ärztlichen Attestes ausgegangen werden.
- BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81
Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit - …
Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423
Wie das Bundesverwaltungsgericht zu der - mit § 21 Abs. 4 Satz 1 RaPO a. F. vergleichbaren - Vorschrift des § 18 ÄApprO (a. F.) ausgeführt hat, erstreckt sich die prüfungsrechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Erklärung des Rücktritts und zur Mitteilung der Rücktrittsgründe nicht auch auf die Gründe, derentwegen der Rücktritt erst nach Prüfungsende erklärt werden konnte (BVerwG vom 22.10.1982 BVerwGE 66, 213/214 ff.).
- VGH Bayern, 28.01.2011 - 7 ZB 10.2236
Zweite Juristische Staatsprüfung - unerkannte krankheitsbedingte …
Abgesehen davon, dass der Landgerichtsarzt dem Landesjustizprüfungsamt hierzu auf telefonische Nachfrage am 20. Februar 2009 mitgeteilt hat, er könne eine Prüfungsunfähigkeit nicht bestätigen, da die Klägerin im Prüfungszeitraum ihr Amt als Bürgermeisterin ausgeübt habe, kann die Vorlage der Bescheinigung vom 27. November 2008 im Februar 2009 nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 JAPO und damit nicht als rechtzeitig angesehen werden (vgl. insoweit auch BayVGH vom 26.11.2009 Az. 7 ZB 09.1423 RdNr. 14).Rn. 19 Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, eine zunächst unerkannte Prüfungsunfähigkeit noch nach dem Prüfungstermin geltend zu machen (z.B. BayVGH vom 16.4.2002 Az. 7 B 01.1889 , vom 15.11.2004 Az. 7 ZB 04.1308 , vom 26.11.2009 Az. 7 ZB 09.1423 und vom 31.8.2010 Az. 7 ZB 10.1763 ).
- VGH Bayern, 31.08.2010 - 7 ZB 10.1763
Endgültiges Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Zulassung zur …
Dies gilt auch für die Geltendmachung zunächst unerkannter Prüfungsunfähigkeit (…z.B. BayVGH vom 15.11.2004 a.a.O. …und vom 20.6.2008 a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. für andere Studiengänge auch BayVGH vom 26.11.2009 Az. 7 ZB 09.1423 und OVG MV vom 19.2.2010 Az. 2 O 115/09 ). - VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Nachträglicher Rücktritt von der Prüfung
Rn. 27 Denn sowohl nach Erhalt des Bescheids vom 18.10.2012 als auch und insbesondere nach Zugang des Bescheids vom 18.12.2012 über das Nichtbestehen der schriftlichen Wiederholungsprüfungen in den genannten Modulen des dritten Studienjahres hätte sich der Kläger, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt eine Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt hätte bzw. hätte erkennen können, in Anbetracht der laufenden Widerspruchsfrist zumindest umgehend mit der Frage beschäftigen müssen, ob das negative Prüfungsergebnis auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen beruhen konnte, so dass ein nachträglicher Rücktritt in Betracht kam (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 -, juris).
- VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 2 K 11.02377
Erstes Juristisches Staatsexamen
Nach Zugang des Bescheides über das Nichtbestehen einer Prüfung muss sich der Prüfling, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt seine vorangegangene Prüfungsunfähigkeit noch immer nicht selbst hatte erkennen können, auch in Betracht der laufenden Klagefrist umgehend mit der Frage beschäftigen, ob das negative Prüfungsergebnis auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen beruhen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423). - VG Augsburg, 19.07.2016 - Au 3 K 15.1851
Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts
Ein Prüfling trägt die materielle Beweislast nicht nur für die den Rücktrittsgrund, sondern auch für die Unverzüglichkeit des Rücktritts (…vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris Rn. 14; B.v. 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 - juris Rn. 11;… B.v. 7.1.2009 - 7 ZB 08.1478 - juris Rn. 11;… B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12;… U.v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - juris Rn. 16 zu § 21 Abs. 4 Satz 1 RaPO a. F.;… B.v. 22.7.2003 - 7 CE 03.1872 - juris Rn. 11;… VG Würzburg, U.v. 14.5.2014 - W 2 K 13.963 - juris Rn. 19;… VG Augsburg, U.v. 24.1.2006 - Au 3 K 05.1950 - juris Rn. 20). - VGH Bayern, 27.11.2017 - 7 ZB 16.1740
Exmatrikulation - Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung des …
Ein Prüfungsrücktritt ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BayVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 - juris, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
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