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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.01.2010 - 7 ZB 09.1519   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,72222
VGH Bayern, 19.01.2010 - 7 ZB 09.1519 (https://dejure.org/2010,72222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2010 - 7 ZB 09.1519 (https://dejure.org/2010,72222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 7 ZB 09.1519 (https://dejure.org/2010,72222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungs- und Substanziierungspflicht im Zulassungsverfahren; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2010 - 7 ZB 09.1519
    Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt und derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 09.1468

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2010 - 7 ZB 09.1519
    Der Rechtsmittelführer muss daher - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 7 ZB 09.1468 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 7 ZB 15.929

    Keine Zulassung der Berufung in Streitigkeit um Rundfunkbeiträge

    Deshalb muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. B. v. 28.9.2009 - 7 ZB 09.1468 m. w. N.; B. v. 19.1.2010 - 7 ZB 09.1519 - jeweils juris).
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