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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,72368
VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921 (https://dejure.org/2010,72368)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921 (https://dejure.org/2010,72368)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Januar 2010 - 7 ZB 09.1921 (https://dejure.org/2010,72368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Lärmbelastung im Prüfungsraum; Rücktritt von einer Prüfung; unverzügliche Erklärung des Rücktritts; Zumutbarkeit einer unverzüglichen Rücktrittserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921
    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93

    kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921
    Rn. 10 Nach der zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 18 ÄAppO 1987 (G. vom 14.7.1987, BGBl I S. 1593) ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 gelten die darin enthaltenen Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen (BVerwGE 99, 172/175).
  • VG Augsburg, 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763

    Rüge von Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren - unzumutbare Hitze

    Die Mitwirkungslast des Prüflings endet - je nach den Umständen des Einzelfalls - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (…vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.8.2010 - 6 B 24/10 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 7 ZB 12.554 - juris Rn. 10; B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 10;… VG Ansbach, U.v. 22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - RaPO;… VG München, U.v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19 - RaPO).
  • VG Augsburg, 19.07.2016 - Au 3 K 15.1851

    Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts

    Denn hierfür hätte der Kläger unter Verweis auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit die Prüfung abbrechen müssen, ohne jedoch - wie geschehen - die Bearbeitung der Aufgaben fortzusetzen und die Bearbeitung am Prüfungsende bei der aufsichtsführenden Person abzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 11).

    Rn. 51 Auch die Gefahr, dass der geltend gemachte Rücktrittsgrund von der Prüfungsbehörde letztlich nicht anerkannt werden könnte, macht die Pflicht eines Prüflings aus § 9 Abs. 3 Satz 2 RaPO zur unverzüglichen Rücktrittserklärung nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 2 K 12.00585

    Unzureichende Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfegewährung im Einzelfall

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss v. 7.1.2010 Az. 7 ZB 09.1921) hat zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 18 der Appropationsordnung für Ärzte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass die darin enthaltenen Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen gelten.
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