Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Lärmbelastung im Prüfungsraum; Rücktritt von einer Prüfung; unverzügliche Erklärung des Rücktritts; Zumutbarkeit einer unverzüglichen Rücktrittserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). - BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit
Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2010 - 7 ZB 09.1921
Rn. 10 Nach der zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 18 ÄAppO 1987 (G. vom 14.7.1987, BGBl I S. 1593) ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 gelten die darin enthaltenen Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen (BVerwGE 99, 172/175).
- VG Augsburg, 22.06.2016 - Au 3 K 15.1763
Rüge von Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren - unzumutbare Hitze
Die Mitwirkungslast des Prüflings endet - je nach den Umständen des Einzelfalls - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist (…vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 18.8.2010 - 6 B 24/10 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 7 ZB 12.554 - juris Rn. 10; B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 10;… VG Ansbach, U.v. 22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - RaPO;… VG München, U.v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19 - RaPO). - VG Augsburg, 19.07.2016 - Au 3 K 15.1851
Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts
Denn hierfür hätte der Kläger unter Verweis auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit die Prüfung abbrechen müssen, ohne jedoch - wie geschehen - die Bearbeitung der Aufgaben fortzusetzen und die Bearbeitung am Prüfungsende bei der aufsichtsführenden Person abzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 11).Rn. 51 Auch die Gefahr, dass der geltend gemachte Rücktrittsgrund von der Prüfungsbehörde letztlich nicht anerkannt werden könnte, macht die Pflicht eines Prüflings aus § 9 Abs. 3 Satz 2 RaPO zur unverzüglichen Rücktrittserklärung nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 - 7 ZB 09.1921 - juris Rn. 12).
- VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 2 K 12.00585
Unzureichende Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfegewährung im Einzelfall
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss v. 7.1.2010 Az. 7 ZB 09.1921) hat zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 18 der Appropationsordnung für Ärzte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, dass die darin enthaltenen Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen gelten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".