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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17011
VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880 (https://dejure.org/2010,17011)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880 (https://dejure.org/2010,17011)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juli 2010 - 7 ZB 09.2880 (https://dejure.org/2010,17011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schülerbeförderung; Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule; Förderklasse für Hochbegabte; Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines Taxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Fahrtkosten für ein Einzeltaxi für die Beförderung eines Schülers zu einer Förderklasse für Hochbegabte; Übernahme von Beförderungskosten eines Schülers bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung der Fahrtkosten für ein Einzeltaxi für die Beförderung eines Schülers zu einer Förderklasse für Hochbegabte; Übernahme von Beförderungskosten eines Schülers bei Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 18.02.2005 - 7 B 04.92
    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Rn. 12 Hinsichtlich der Notwendigkeit des Einsatzes privater Kraftfahrzeuge, die zu bejahen ist, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt (BayVGH vom 18.2.2005 BayVBl 2006, 92 f.), ist bereits auf dieser ersten Ebene (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV) die Zumutbarkeit der Benutzung eines zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels zu prüfen.

    Somit ist der Aufgabenträger auch bei grundsätzlich möglicher, aber etwa wegen der schlechten Anbindung unzumutbarer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verpflichtet, die Kosten der Fahrt mit dem Taxi oder dem eigenen Kraftfahrzeug zu erstatten, soweit diese die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überschreiten (BayVGH vom 18.2.2005 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Auf die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008 (Az. 2 LB 5/07, bestätigt durch BVerwG vom 15.1.2009 Az. 6 B 78/08 ) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 (LKV 2006, 326) kann der Zulassungsantrag daher nicht gestützt werden.
  • BVerwG, 15.01.2009 - 6 B 78.08

    Belastungsgrenze einer Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Auf die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008 (Az. 2 LB 5/07, bestätigt durch BVerwG vom 15.1.2009 Az. 6 B 78/08 ) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 (LKV 2006, 326) kann der Zulassungsantrag daher nicht gestützt werden.
  • VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08

    Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht ohnehin nicht (VerfGH vom 28.10.2004 VerfGH 57, 156/160 f. und vom 7.7.2009 BayVBl 2010, 76/77).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht ohnehin nicht (VerfGH vom 28.10.2004 VerfGH 57, 156/160 f. und vom 7.7.2009 BayVBl 2010, 76/77).
  • OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05

    Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung, …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Auf die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008 (Az. 2 LB 5/07, bestätigt durch BVerwG vom 15.1.2009 Az. 6 B 78/08 ) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 (LKV 2006, 326) kann der Zulassungsantrag daher nicht gestützt werden.
  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 7 ZB 07.1035

    Vorlage von Nachweisen für die Kosten der Schülerbeförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
    Dem Schüler steht kein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (BayVGH vom 28.4.2008 Az. 7 ZB 07.1035 ).
  • VG Bayreuth, 20.06.2022 - B 3 K 21.202

    Anderes Verkehrsmittel, Notwendigkeit, Schülerbeförderung, …

    Der BayVGH habe in seinem Beschluss vom 5. Juni 2010 - 7 ZB 09.2880 bestätigt, dass keine Verpflichtung zur Zahlung des vollen Fahrtkostenersatzes bestehe.

    Nur unter dieser Voraussetzung besteht wegen des Vorrangs der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise ein Anspruch auf Kostenerstattung bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880, BeckRS 2011, 46446 Rn. 11).

    Nach der nicht zu beanstandenden Praxis von Aufgabenträgern ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges dann notwendig, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich ist, sich aber mit dem privaten Kraftfahrzeug die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden verringert (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322; B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 12).

    Somit ist der Aufgabenträger auch bei grundsätzlich möglicher, aber etwa wegen der schlechten Anbindung unzumutbarer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verpflichtet, die Kosten der Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu erstatten, soweit diese die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überschreiten (BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 12).

    Angesichts der vom Beklagten anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelten erheblichen Differenz (mehr als das Doppelte) zwischen den Kosten der Beförderung mit dem privaten Kfz und den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist es im Hinblick auf das Gebot der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG), des Vorrangs des öffentlichen Personennahverkehrs und der Gleichbehandlung der betroffenen Schüler nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Übernahme der Kosten für die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug abgelehnt hat, soweit diese die Kosten der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 14).

  • VGH Bayern, 07.04.2015 - 7 B 14.1636

    Die Schülerbeförderungspflicht besteht nicht auf dem gesamten Schulweg, d.h. von …

    Dass eine derartige Zeitersparnis die Benutzung eines Privatfahrzeugs rechtfertigt, ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits anerkannt (vgl. U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - juris; B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - juris).
  • VG Bayreuth, 23.03.2015 - B 3 K 14.841

    Notwendigkeit der Schülerbeförderung

    - 7 B 04.92 - juris Rn. 9 f.; BayVGH B. v. 5.7.2010 a.a.O. juris Rn. 12).

    Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht ohnehin nicht (VerfGH vom 28.10.2004 VerfGH 57, 156/160 f.; BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 7 B 10.1775

    Schülerbeförderung; nächstgelegene Schule; offene Ganztagsschule, …

    Der Senat hat bereits entschieden, dass Schüler kein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels haben (BayVGH vom 28.4.2008 Az. 7 ZB 07.1035 RdNr. 11 und vom 5.7.2010 Az. 7 ZB 09.2880 RdNr. 11).
  • VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357

    Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung

    Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs ist für die Schülerbeförderung zum einen dann notwendig, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt (BayVGH U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BayVBl 2006, 92, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880; vgl. auch LT-Drs. 16/11787).
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