Rechtsprechung
| VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übernahme der Kosten für Fahrten eines Schülers zur Schule mit einem privaten Kraftfahrzeug; Schülerbeförderung im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs; Vorrang der Schülerbeförderung durch öffentliche Verkehrsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 26.09.2012 - RN 1 K 12.837
- VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 471
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 18.02.2005 - 7 B 04.92
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357
Kosten für die Schülerbeförderung mit anderen Verkehrsmittel wie zum Beispiel privaten Kraftfahrzeugen sind nur in Ausnahmefällen zu erstatten, nämlich dann, wenn deren Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV; BayVGH U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BayVBl 2006, 92).Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs ist für die Schülerbeförderung zum einen dann notwendig, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt (BayVGH U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BayVBl 2006, 92, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880; vgl. auch LT-Drs. 16/11787).
- VerfGH Bayern, 07.07.2009 - 15-VII-08
Schulwegkosten bei staatlich genehmigten Ersatzschulen
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357
Rn. 2 Grundsätzlich erfüllt der Aufgabenträger seine gesetzliche, aber verfassungsrechtlich nicht gebotene (zuletzt BayVerfGH E.v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - BayVBl 2010, 76 Rn. 41) Verpflichtung zur Schülerbeförderung im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs [Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 344], § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung [Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1994 [GVBl S. 953], zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.8.2012 [GVBl S. 443]). - VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880
Schülerbeförderung; Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule; …
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357
Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs ist für die Schülerbeförderung zum einen dann notwendig, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt (BayVGH U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BayVBl 2006, 92, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880; vgl. auch LT-Drs. 16/11787). - VGH Bayern, 09.08.2011 - 7 B 10.1775
Schülerbeförderung; nächstgelegene Schule; offene Ganztagsschule, …
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357
Dem oder den Erziehungsberechtigten des zu befördernden Schülers steht allerdings kein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (BayVGH B.v.28.4.2008 - 7 ZB 07.1035, U.v. 9.8.2011 - 7 B 10.1775). - VGH Bayern, 28.04.2008 - 7 ZB 07.1035
Vorlage von Nachweisen für die Kosten der Schülerbeförderung
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357
Dem oder den Erziehungsberechtigten des zu befördernden Schülers steht allerdings kein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (BayVGH B.v.28.4.2008 - 7 ZB 07.1035, U.v. 9.8.2011 - 7 B 10.1775).
- VGH Bayern, 19.03.2013 - 7 ZB 13.477
Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung
Rn. 3 Soweit der Kläger einwendet, hinreichende Erfolgsaussichten seines beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung ergäben sich bereits daraus, dass der Senat vor seiner Entscheidung vom 21. Januar 2013 (Az. 7 ZB 12.2357) über das erste, rechtzeitig gestellte Prozesskostenhilfegesuch mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 eine amtsärztliche Untersuchung des Gesundheitszustands der Tochter des Klägers angeregt hat, sieht sich der Senat hierdurch nicht veranlasst, seine ablehnende Entscheidung abzuändern.Rn. 4 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2013 (Az. 7 ZB 12.2357) ausgeführt hat, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Tochter, aufgrund der eine nur in Ausnahmefällen zu gewährende Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung mit dem Privatfahrzeug anzunehmen wäre.
Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 2013 (Az. 7 ZB 12.2357) und vom 19. Februar 2013 (Az. 7 ZB 13.268) eingehend ausgeführt, dass Kosten für die Schülerbeförderung mit anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln nur in Ausnahmefällen zu erstatten sind, etwa wenn deren Einsatz aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
- VG Regensburg, 14.02.2018 - RO 3 K 17.513
Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs
Unbeschadet dessen liegt das Gewicht einer Schul- oder Reisetasche im Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht des Aufwandsträgers für die Schülerbeförderung (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 - 7 ZB 12.2357). - VG München, 26.04.2016 - M 3 K 14.4113
Schulwegkosten - mit behindertengerechtem Fahrzeug
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dargelegt, dass Schüler vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern sind, sofern nicht ausnahmsweise die Beförderung durch andere Verkehrsmittel - etwa aufgrund einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers - geboten ist und hierfür ausreichende ärztliche Nachweise vorgelegt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse v. 21.01.2013 - 7 ZB 12.2357 und vom 19.02.2013 - 7 ZB 13.268). - VGH Bayern, 23.08.2017 - 11 C 17.1426
Erfolglose PKH-Beschwerde: Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die …
Wird eine Leistung begehrt, ist es regelmäßig Sache des Klägers, die Voraussetzungen für den Anspruch darzulegen (vgl. zur Erstattung von Schulwegkosten BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 7 ZB 12.2357 - NVwZ-RR 2013, 471 Rn. 6).
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