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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 10.11.2014 - 7 ZB 14.1922   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38423
VGH Bayern, 10.11.2014 - 7 ZB 14.1922 (https://dejure.org/2014,38423)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.11.2014 - 7 ZB 14.1922 (https://dejure.org/2014,38423)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. November 2014 - 7 ZB 14.1922 (https://dejure.org/2014,38423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erste Juristische Staatsprüfung; nachträglicher Prüfungsrücktritt; unerkannte Prüfungsunfähigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 04.03.2013 - 7 CE 13.181

    Masterstudiengang "Elektro- und Informationstechnik"; zweite …

    Auszug aus VGH Bayern, 10.11.2014 - 7 ZB 14.1922
    Nimmt der Prüfling an der Prüfung teil und erklärt er erst nach deren Beendigung seinen Rücktritt unter Berufung auf eine zunächst unerkannte Prüfungsunfähigkeit, muss er die Gründe, weshalb er seine Prüfungsunfähigkeit zuvor nicht erkennen konnte, in gleicher Weise nachweisen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris Rn. 14 f.).
  • VGH Bayern, 15.11.2004 - 7 ZB 04.1308
    Auszug aus VGH Bayern, 10.11.2014 - 7 ZB 14.1922
    Rn. 7 a) Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass über den Wortlaut des § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), hinausgehend eine tatsächlich unerkannte Prüfungsunfähigkeit auch noch nach Abschluss der Prüfung und nach Ablauf materiell-rechtlicher Ausschlussfristen (§ 10 Abs. 3 und 5 JAPO) geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.11.2004 - 7 ZB 04.1308 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 18.11.2014 - 7 C 14.1939

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; nachträglicher …

    Rn. 4 Nimmt der Prüfling an der Prüfung teil und tritt er erst nach deren Beendigung wegen einer zunächst unerkannten Prüfungsunfähigkeit zurück, muss er die Gründe dafür, dass er seine Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht hat erkennen können, in gleicher Weise nachweisen, wie die Prüfungsunfähigkeit selbst (OVG NW, B.v. 8.12.2009 - 14 E 861.09 - juris und B.v. 7.11.2012 - 14 A 23.25.11 - juris; BayVGH B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris und B.v.10.11.2014 - 7 ZB 14.1922 - juris).
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