Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.02.2016 - 7 ZB 15.1072 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entzug der Promotion wegen arglistiger Täuschung und Plagiats; Prüfung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsausschusses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entzug der Promotion wegen arglistiger Täuschung und Plagiats; Prüfung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsausschusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 25.03.2015 - W 2 K 13.954
- VGH Bayern, 04.02.2016 - 7 ZB 15.1072
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 07.12.2009 - 7 ZB 09.146
Diplomstudium Informatik; Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens der …
Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2016 - 7 ZB 15.1072
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B.v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 m. w. N. - juris).
- VGH Bayern, 17.03.2017 - 7 ZB 16.1531
Entzug des akademischen Grades "Dr. med." wegen Täuschung
Das Verwaltungsgericht und der Senat haben bereits über ähnliche Rechtsstreitigkeiten (Entziehung verliehener akademischer Grade durch die Beklagte), in denen jeweils Prof. K. als Doktorvater im Promotionsverfahren beteiligt gewesen ist, entschieden, sodass die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bekannt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris; BayVGH, B.v. 4.2.2016 - 7 ZB 15.1072 - juris). - VGH Bayern, 12.07.2017 - 7 ZB 16.949
Entziehung des akademischen Grades "Dr. med. dent." wegen Täuschung
Rn. 10 Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sowohl das Verwaltungsgericht, als auch der erkennende Senat bereits über mehrere ähnliche Rechtsstreitigkeiten (Entziehung verliehener akademischer Grade durch die Beklagte), in denen jeweils Prof. K. als Doktorvater im Promotionsverfahren beteiligt gewesen ist, entschieden haben, so dass die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände bekannt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris; BayVGH, B.v. 4.2.2016 - 7 ZB 15.1072 - juris).
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