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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.12.2017 - 7 ZB 17.756   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50179
VGH Bayern, 06.12.2017 - 7 ZB 17.756 (https://dejure.org/2017,50179)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2017 - 7 ZB 17.756 (https://dejure.org/2017,50179)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 7 ZB 17.756 (https://dejure.org/2017,50179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RGebStV § 2 Abs. 2; RGebStV § 3 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung der Anzeige eines Umzugs bei der Einforderung rückständiger Rundfunkgebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 17.10.2006 - 7 B 05.2012
    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 7 ZB 17.756
    Ein Umzug führt nicht zwingend dazu, dass Geräte nicht mehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2006 - 7 B 05.2012 - juris Rn. 16).
  • VG Schleswig, 15.10.2018 - 4 A 164/16

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    2 RGebStV erwachsenden Verpflichtung unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund der Pflichtverletzung außer Stande gewesen ist, die Rundfunkgebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen (…OVG Lüneburg, Beschl. v 21.04.2008 - 4 ME 122/08, Rn. 10 juris;… siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.06.2013 - OVG 11 N 10.13, Rn. 4 juris; VGH München, Beschl. v. 06.12.2017 - 7 ZB 17.756, Rn. 8 juris;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49/15, BVerwGE 156, 358-392, Rn. 89).
  • VG Schleswig, 05.06.2019 - 4 A 302/17

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

    Erfolgt die Anzeige wie vorliegend bereits vor dem Wohnungswechsel ist § 3 Abs. 2 Nr. 4 RGebStV nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass mit "gegenwärtige Anschrift" die zukünftige Adresse und mit "letzte Anschrift" die derzeit noch aktuelle Adresse gemeint ist (VGH München, Beschluss vom 06.12.2017 - 7 ZB 17.756 -, juris, Rn. 8).
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