Rechtsprechung
| AG Köln, 02.02.2018 - 73 IN 210/17 |
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auferlegung der Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende, …
Auszug aus AG Köln, 02.02.2018 - 73 IN 210/17
Deshalb lässt eine Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung seines Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren, weshalb in diesem Fall im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden können (AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17). - AG Köln, 14.06.2017 - 73 IN 74/17
Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des …
Auszug aus AG Köln, 02.02.2018 - 73 IN 210/17
In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (AG Köln, Beschl. v. 14.06.2017 - 73 IN 74/17, NZI 2017, 899 m.w.N.).
- AG Hannover, 28.12.2018 - 908 IN 538/18
Erledigung nach Erfüllung der Antragsforderung
Rn. 9 Entgegen einer in der Rechtsprechung vorwiegend vertretenen Ansicht (LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 85 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689) handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Druckantrag, wenn die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit gebraucht macht, dass Verfahren trotz Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung fortzusetzen.Rn. 11 b) Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass es ein gewichtiges Indiz für einen unzulässigen Druckantrag sei, wenn der Gläubiger unmittelbar nach vollständiger Befriedigung das Verfahren für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Forderungserfüllung nicht unzulässig geworden ist (so LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689).
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