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Rechtsprechung
   AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17825
AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17 (https://dejure.org/2018,17825)
AG Köln, Entscheidung vom 20.02.2018 - 73 IN 237/17 (https://dejure.org/2018,17825)
AG Köln, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 73 IN 237/17 (https://dejure.org/2018,17825)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17

    Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende, …

    Auszug aus AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17
    Deshalb lässt eine Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers mit der bloßen Begründung der Zahlung es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung seines Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren, weshalb in diesem Fall im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden können (AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 75 IN 309/17).
  • AG Leipzig, 05.09.2017 - 403 IN 1109/17

    Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei Ausgleich der Forderung

    Auszug aus AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17
    Zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht nämlich keine unmittelbare Gefahr mehr dafür, dass durch die weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten des Schuldners neue Verbindlichkeiten der antragstellenden Gläubigerin gegenüber begründet werden können (vgl. auch AG Leipzig, Beschluss vom 05.09.2017 - 403 IN 1109/17, NZI 2017, 846 m. Anm. Schädlich).
  • AG Mönchengladbach, 29.01.2018 - 45 IN 66/17

    Wegfall des rechtlichen Interesses der Gläubigerin an der Eröffnung des …

    Auszug aus AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17
    Wird die Forderung des antragstellenden Gläubigers erfüllt, so bleibt immer noch sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit (…so ausdrücklich - ohne Hervorhebungen - BT-Drs. 17/3030, S. 42; a.A. AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.01.2018 - 45 IN 66/17, BeckRS 2018, 828).
  • AG Köln, 14.06.2017 - 73 IN 74/17

    Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des …

    Auszug aus AG Köln, 20.02.2018 - 73 IN 237/17
    In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (AG Köln, Beschl. v. 14.06.2017 - 73 IN 74/17, NZI 2017, 899 m.w.N.).
  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger, …

    Rn. 15 Erklärt danach ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag ausschließlich wegen des Ausgleichs seiner Forderung für erledigt, so spricht bereits dies dafür, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eigentlicher Zweck der Antragstellung gewesen ist, da der Gläubiger eine Verfahrenseröffnung unverändert weiter verfolgen könnte (LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018, 1 T 5/18; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16; LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018, 2 T 21/18; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018, 73 IN 237/17; AG Köln, Beschl. v. 16.11.2017, 72 IN 208/17; AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017, 75 IN 309/17).
  • AG Hannover, 28.12.2018 - 908 IN 538/18

    Erledigung nach Erfüllung der Antragsforderung

    Rn. 9 Entgegen einer in der Rechtsprechung vorwiegend vertretenen Ansicht (LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 85 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689) handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Druckantrag, wenn die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit gebraucht macht, dass Verfahren trotz Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung fortzusetzen.

    Rn. 11 b) Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass es ein gewichtiges Indiz für einen unzulässigen Druckantrag sei, wenn der Gläubiger unmittelbar nach vollständiger Befriedigung das Verfahren für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Forderungserfüllung nicht unzulässig geworden ist (so LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689).

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