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Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.1971 - 76/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1057
EuGH, 12.05.1971 - 76/70 (https://dejure.org/1971,1057)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.1971 - 76/70 (https://dejure.org/1971,1057)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1971 - 76/70 (https://dejure.org/1971,1057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Wünsche / Hauptzollamt Ludwigshafen

    VERORDNUNG DES RATES NR . 19, ARTIKEL 4
    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - WEICHWEIZEN, GERSTE, MAIS UND ROGGEN - SCHWELLENPREIS - BERECHNUNG - ABZUG BEI DER EINFUHR ERHOBENER INLÄNDISCHER ABGABEN VOM GRUNDRICHTPREIS

  • EU-Kommission

    Wünsche / Hauptzollamt Ludwigshafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - WEICHWEIZEN, GERSTE, MAIS UND ROGGEN - SCHWELLENPREIS - BERECHNUNG - ABZUG BEI DER EINFUHR ERHOBENER INLÄNDISCHER ABGABEN VOM GRUNDRICHTPREIS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1973 - 119/73

    Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft gegen Einfuhr- und …

    Für Weichweizen und Gerste sowie für Mais und Roggen in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreidearten bestand, schufen die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 19 ein kompliziertes System, das der Gerichtshof in der Rechtssache 76/70, Ludwig Wünsche & Co./Hauptzollamt Ludwigshafen/Rhein (Slg. 1971, 393), und neuerlich in der Rechtssache 11/73, Getreidelmport-Gesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (noch nicht veröffendicht), zu untersuchen hatte.

    Die in den Rechtssachen 76/70 und 11/73 aufgeworfenen Fragen betrafen die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung ihrer Schwellenpreise für Getreide, das jenem System unterlag, anwendbare Methode, wobei es sich bei dem Getreide im ersten dieser Verfahren um Gerste und im zweiten um Weichweizen handelte.

    In der Rechtssache 76/70 war die Kernfrage, ob nicht die Bundesrepublik bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Gerste die Absetzbarkeit der Umsatzausgleichsteuer hätte vorsehen müssen.

    Der Gerichtshof deutete in der Rechtssache 76/70 aber dennoch an, daß es in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat es bei der Festsetzung von Schwellenpreisen unterlassen hatte, einen angemessenen Abzug vorzunehmen, den Gerichten dieses Staates freistand, das Versäumnis dadurch auszugleichen, daß sie die Verpflichtung zu einem entsprechenden Abzug von der Abschöpfung aussprachen.

    Die von der Klägerin in diesem Verfahren vorgebrachte Argumentation läuft im Kern, glaube ich, auf die Behauptung hinaus, in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 sei ein allgemeiner, nicht auf die Festsetzung von Schwellenpreisen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 beschränkter Grundsatz, aufgestellt worden, werde Artikel 11 Absatz 4 nicht diesem Grundsatz gemäß ausgelegt, dann seien seine Bestimmungen mit Artikel 39 ebenso wie mit den Artikeln 9 und 12 des EWG-Vertrags unvereinbar.

    Nach, wie ich meine, richtiger Anschauung enthielten die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 76/70 und 11/73 hauptsächlich Entscheidungen zur Auslegung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19. Sie betrafen das Verfahren bei der Festsetzung der an Grundrichtpreisen ausgerichteten Schwellenpreise für die diesem Artikel unterfallenden Getreidearten und, als Folge davon, das Verfahren bei der Anwendung des Artikels 2, der die Bemessung der Abschöpfung bei diesen Getreidearten regelt, für den Fall, daß ein Mitgliedstaat es unterlassen hatte, den Anforderungen des Artikels 4 voll nachzukommen.

    Zu einem gegenteiligen Schluß gelangte der Bundesfinanzhof in zwei Sachen, die er im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tapiokamehl entschied (VII R 91/69 und VII R 118/69), doch ergibt sich aus den Urteilen, daß die Entscheidung nur deshalb so ausfiel, weil sich der Bundesfinanzhof an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 gebunden fühlte.

    Ich hoffe, nicht der Unhöflichkeit gegenüber dem Bundesfinanzhof geziehen zu werden, wenn ich die Gründe nicht wiederhole, die mich zu der Auffassung veranlaßt haben, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 Bindungskraft nur für den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 hat.

    "Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben - wie der Umsatzausgleichsteuer - entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?".

    Diese Vorschrift sah, wie zu erwarten, eine Berechnungsart vor, die nicht mit derjenigen übereinstimmte, um die es in der Rechtssache 76/70 ging.

    Hier war also eine Berechnung vorgeschrieben, die mit derjenigen, um die es in der Rechtssache 76/70 ging, zwar nicht identisch war, ihr aber immerhin ähnelte.

    Auch hier fanden sich genaue Verfahrensvorschriften zur Ermittlung dieses Teilbetrages, doch auch hier war die Berechnung eine andere als im Falle der Rechtssache 76/70.

    Es wird nicht bloß die Rechtsansicht vertreten, in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 sei ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt worden, der nicht auf den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 beschränkt sei.

    Es führt meiner Ansicht nach von einer falschen Prämisse (über die Tragweite der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70) über eine Kette von Trugschlüssen (z. B. über die Wirkung des Artikels 39) zu einer Folgerung, die mit dem Sinn der Verordnung Nr. 22 schlichtweg unvereinbar ist, denn in dieser Verordnung war bis ins einzelne niedergelegt, wie Abschöpfungen für Geflügelfleisch festzusetzen waren, und eine Berechnung unter Berücksichtigung inländischer Abgaben war nun einmal nur in den Fällen vorgesehen, in denen Artikel 3 Absatz 2 unmittelbar oder aufgrund einer Verweisung Anwendung fand.

  • EuGH, 05.12.1973 - 125/73

    Neufeld & Co. / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    2. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache 76/70 (Wünsche/Hauptzollamt Ludwigshafen, - Slg. 1971, 393) entschieden, daß zur Berechnung des Schwellenpreises für die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 aufgeführten Getreidearten vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen sei, der der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben, wie der Umsatzausgleichsteuer, entsprach.

    Der Bundesfinanzhof zog in zwei Urteilen vom 11. Juli 1972 aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70 den Schluß, auch bei der Einfuhr von Tapioka-Mehl sei die Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen gewesen.

    Mit Beschluß vom 16. März 1973 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof angerufen, vorab über folgende Frage zu entscheiden: "Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben - wie der Umsatzausgleichsteuer - entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?".

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt zunächst die Schlußfolgerungen vor, die sich ihrer Ansicht nach aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70, ergeben.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 ergebe sich außerdem keineswegs, daß die Umsatzausgleichsteuer "auch" bei der Festsetzung der Abschöpfung für die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 genannten Veredelungserzeugnisse zu berücksichtigen gewesen sei.

    Daraus folgert die Kommission, die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache 76/70 fänden vorliegend keine Anwendung: Für die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung habe kein zwingender Anlaß bestanden, da ja die Grundlage für eine solche Anrechnung, das heißt ein fester Richtpreis, gefehlt habe.

    Die Frage geht dahin, ob die Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971 so auszulegen sind, daß der Betrag der Umsatzausgleichsteuer, der bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 erhoben wird, von der auf diese Erzeugnisse anwendbaren Abschöpfung abzuziehen ist.

  • BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73

    Entscheidung über Einspruch - Ablauf der Jahresfrist - Verpflichtungsklage gegen …

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Rs. 76/70 (EGHE 1971, 393) und der danach ergangenen Schwellenpreis-Änderungsverordnung vom 2. November 1971 (Bundesanzeiger Nr. 209 vom 9. November 1971) -- ÄndVO (1971) -- fragte die Klägerin am 7. August 1972 bei der EVSt-Getr an, wann mit der Änderung der mit den Einsprüchen angefochtenen Abschöpfungsbescheide zu rechnen sei.
  • EuGH, 05.12.1973 - 119/73

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Einfuhr- und …

    - bei der Festsetzung des Abschöpfungssatzes hätte die EVstG die Umsatzausgleichsteuer anrechnen müssen, - bezüglich der Einfuhrlizenzen für Mais härte die EVstG nach Berücksichtigung der vorgenannten Steuer den Abschöpfungsbetrag um weitere 5 DM pro Tonne aufgrund der im Anschluß an die Entscheidung des Gerichtshofes vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache "Wünsche" (Rechtssache 76/70 - Slg. 1971, 393) erlassenen deutschen Verordnung zur Änderung der Schwellenpreise für Getreide für die Monate Juli 1962 bis Dezember 1962 vom 2. November 1971 senken müssen; dies ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62, wonach der Schwellenpreis in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart nicht bestanden habe, so festzusetzen gewesen sei, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach.
  • EuGH, 05.12.1973 - 124/73

    Kampffmeyer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Die EVStG hält diese Klage für unbegründet und hat geltend gemacht, zum einen seien die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1971 in der Rechtssache Wünsche (Rechtssache 76/70 - Slg. 1971, 393) ausgesprochenen Grundsätze auf Getreideverarbeirungserzeugnisse nicht anwendbar, zum anderen seien die Kosten der Eosinierung bereits durch die unterschiedlichen Abschöpfungssätze für Tapioka-Mehl und denaturiertes Tapioka-Mehl berücksichtigt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1979 - 131/78

    Kurt A. Becher gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. - …

    So wurde im Urteil der Rechtssache 76/70 (Ludwig Wünsche & Co./Hauptzollamt Ludwigshafen, Urteil vom 12.5. 1971, Slg. 1971, 393) festgestellt, es komme für die Ermittlung des Schwellenpreises auf die Berücksichtigung der vom maßgebenden Grenzeinfuhrort bis zum Geltungsbereich des Grundrichtpreises entstandenen Vermarktungskosten an.
  • EuGH, 05.12.1973 - 126/73

    Busch / Hauptzollamt Hamburg Ericus

    Sie berief sich unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache "Wünsche" (Rechtssache 76/70 - Slg. 1971, 393) sowie auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (AZ. VII R 91/69 und VII R 188/69) zur Anrechnung der UASt bei Getreideabschöpfungen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1973 - 11/73

    Getreide-Import GmbH gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und …

    Die nach der Verordnung Nr. 19 bei der Festsetzung der Schwellenpreise anzuwendenden Grundsätze waren Gegenstand der Rechtssache 76/70 Ludwig Wünsche & Co./Hauptzollamt Ludwigshafen/Rhein (Slg. 1971, 393).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1972 - 20/72

    Belgischer Staat gegen NV Cobelex.

    Darauf ist in der Rechtsprechung (Rechtssache 76/70, Slg. 1971, 393) besonders hingewiesen worden.
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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 28.01.1971 - V 76/70   

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VG Freiburg, 28.01.1971 - V 76/70 (https://dejure.org/1971,12636)
VG Freiburg, Entscheidung vom 28.01.1971 - V 76/70 (https://dejure.org/1971,12636)
VG Freiburg, Entscheidung vom 28. Januar 1971 - V 76/70 (https://dejure.org/1971,12636)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1971 - 76/70   

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Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1971 - 76/70 (https://dejure.org/1971,7666)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Ludwig Wünsche & Co. gegen Hauptzollamt Ludwigshafen/Rhein.

    Agrarabschöffung/UASt

  • EU-Kommission

    Ludwig Wünsche & Co. gegen Hauptzollamt Ludwigshafen/Rhein.

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