Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 22 U 52/99, 22 U 78/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BGB § 123
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 123
Arglistige Täuschung - Verkaufsinserat für Möbel und Bilder - "Schlossauflösung" in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kunst und Antiquitäten; Schlossauflösung; Möbel; Bilder; Werbung; Einrichtung eines Schlosses; Anschein langjähriger Nutzung und Alterung; Einrichtungsgegenstände; Arglist
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 16.02.1999 - 16 O 75/98
- OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 22 U 52/99, 22 U 78/99
Papierfundstellen
- NJW 2002, 612
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen, …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 22 U 52/99
Nachdem er den Berufungsantrag angepaßt hat, hat die Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Saldotheorie in den Fällen arglistiger Täuschung zugunsten des Anfechtungsgegners nicht gilt und der Getäuschte Gegenansprüche nicht schon im Klageantrag berücksichtigen muß (vgl. BGHZ 55, 128, 135 ff; 57, 137, 148), keine für den Kläger nachträgliche kostenrechtliche Folgen. - BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69
Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre, …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 22 U 52/99
Nachdem er den Berufungsantrag angepaßt hat, hat die Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Saldotheorie in den Fällen arglistiger Täuschung zugunsten des Anfechtungsgegners nicht gilt und der Getäuschte Gegenansprüche nicht schon im Klageantrag berücksichtigen muß (vgl. BGHZ 55, 128, 135 ff; 57, 137, 148), keine für den Kläger nachträgliche kostenrechtliche Folgen.
- OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 22 U 78/99
Kunst und Antiquitäten; Schlossauflösung; Möbel; Bilder; Werbung; Einrichtung …
22 U 52/99 22 U 78/99.
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Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 29.08.2000 - I 78/1999 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vereins
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ldj.de (Leitsatz)
Körperschaftssteuer - Gemeinnützigkeit der universalen Kirche
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Körperschaftsteuer; Gemeinnützigkeit der Universalen Kirche
Papierfundstellen
- EFG 2000, 1351
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 13.07.1994 - I R 5/93
Körperschaftsteuer; Keine Gemeinnützigkeit bei Umgehung eines gesetzlichen …
Auszug aus FG Nürnberg, 29.08.2000 - I 78/99
Die Klage ist trotz des die Körperschaftsteuer auf 0 DM festsetzenden Bescheides zulässig, da eine Beschwer nach ständiger höchtsrichterlicher Rechtsprechung insofern vorliegt, als der Kläger geltend macht, das Finanzamt sei zu Unrecht von seiner Körperschaftsteuerpflicht ausgegangen (vgl. Urteil des BFH vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134 insbesondere 136 II B) 1.b) mit weiteren Nachweisen). - FG Nürnberg, 24.03.1998 - I 260/97
Auszug aus FG Nürnberg, 29.08.2000 - I 78/99
Denn die bloße Bezugnahme auf die "Lehren von Jesus Christus und des Heiligen B. reicht nicht aus, um hinreichende Klarheit über den eigentlichen Satzungszweck zu schaffen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24. März 1998 I 260/94, EFG 1998, 975 hier 977 letzter Abs. und 978).
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 - 10 K 3622/16
Feststellungsverfahren nach § 60a AO für muslimischen Verein: Förderung der …
Da die Religion in vielfältiger Weise gefördert werden kann, muss der Satzungszweck "Förderung der Religion" in der Satzung hinreichend bestimmt sein (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO; sog. formelle Satzungsmäßigkeit; vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 21/81, BFHE 142, 386, BStBl II 1985, 162; FG Nürnberg, Urteil vom 29. August 2000 I 78/1999, EFG 2000, 1351). - FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 - 10 K 3622/18
Eine islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein
Da die Religion in vielfältiger Weise gefördert werden kann, muss der Satzungszweck "Förderung der Religion" in der Satzung hinreichend bestimmt sein (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO; sog. formelle Satzungsmäßigkeit; vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 21/81, BFHE 142, 386, BStBl II 1985, 162; FG Nürnberg, Urteil vom 29. August 2000 I 78/1999, EFG 2000, 1351).
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