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   BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B   

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https://dejure.org/2005,20043
BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B (https://dejure.org/2005,20043)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B (https://dejure.org/2005,20043)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B (https://dejure.org/2005,20043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beweiskraft der Zustellungsurkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.03.2004 - VII B 275/03

    Ersatzzustellung der Ladung durch Einlegen in den Briefkasten;

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B
    Da er sich auf die schlichte Behauptung beschränkt hat, die Ladung nicht erhalten zu haben, hat er mithin den Beweis für den beurkundeten Zustellungsvorgang auf Grund der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO ) nicht wiederlegt (vgl hierzu auch BFH, Beschluss vom 30. März 2004 - VII B 275/03).
  • BFH, 10.11.2003 - VII B 366/02

    Zustellungsurkunde; Beweiskraft

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B
    Dieser Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl nur BFH, Beschluss vom 10. November 2003 - VII B 366/02 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 104/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Empfangseinrichtung bei Ersatzzustellung

    Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - L 32 AS 3316/14

    Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

    Nach § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde, die danach eine öffentliche Urkunde ist, den vollen Beweis der in ihre bezeugten Tatsachen (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B, zitiert nach juris; Bundesfinanzhof - BFH, Beschluss vom 25. März 2010 - V B 151/09, zitiert nach juris, unter Hinweis insbesondere auf Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1991 - 2 BvR 511/89, abgedruckt in NJW 1992, 224).

    Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B; BFH, Beschluss vom 14. August 2012 - VII B 108/12, zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom 14. März 2012 - V B 89/11; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8/86, abgedruckt in NJW 1986, 2127).

    Durch eine substantiierte Darstellung des Empfangs der Post wird die Prüfung eröffnet, ob der Postbedienstete eine Falschbeurkundung vorgenommen hat (BSG, Beschluss vom 28. September 1998 - B 11 AL 83/98 B, abgedruckt in SozR 3-1750 § 418 Nr. 1; wegen des Nichtausreichens eines bloßen Bestreitens vgl. auch BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B; BFH, Beschluss vom 14. August 2012 - VII B 108/12, zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom 14. März 2012 - V B 89/11; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - 4 CB 8/86).

  • BSG, 26.01.2022 - B 4 AS 234/21 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge einer Gehörsverletzung

    Dieser Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat ( BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5 mwN) .

    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt ( BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5 mwN) .

    Gefordert wird der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird ( BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5) .

    Sein Vorbringen hat sich auf die schlichte Behauptung beschränkt, die Ladung nicht erhalten zu haben; damit hat er den Beweis für den beurkundeten Zustellungsvorgang nicht widerlegt (vgl BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5 mwN) .

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