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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20   

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https://dejure.org/2020,26342
OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20 (https://dejure.org/2020,26342)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20 (https://dejure.org/2020,26342)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20 (https://dejure.org/2020,26342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 VerpackG, § 22 Abs 1 VerpackG, § 22 Abs 2 S 1 Nr 1 VerpackG, § 22 Abs 2 S 2 VerpackG, § 3 Abs 16 VerpackG
    Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen durch ein Holsystem mit Müllbehältern im Vollservice

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gelbe Tonne im Vollservice

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gelbe Tonne darf in Mainz vorerst nicht eingeführt werden - Stadt Mainz kann nicht einseitig Vollservice anordnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20
    Im Übrigen setzt die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris, Rn 30) - zum einen voraus, dass der Verwaltungsakt objektiv teilbar, die aufrechterhaltene Regelung also noch einen praktikablen Inhalt hat.
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20
    Der Nachweis eines solchen Dringlichkeitsinteresses ist bei zweiseitigen Verwaltungsakten - wie hier - zusätzlich geboten, um die Abweichung von der in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 und juris, Rn. 29; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020, § 80, Rn. 387 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 21.07.2020 - 4 K 786/20

    Sofort vollziehbare Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20
    Das Verständnis der Rahmenvorgabe als Ausnahme vom in § 22 Abs. 1 VerpackG angelegten Kooperationsprinzip spricht für eine enge Auslegung des Begriffs "Art des Sammelsystems", so dass die nähere Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung vorbehalten bleibt (so: OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 d.U. - hinsichtlich Vollservice - VG München, Beschluss vom 27. August 2020 - M 17 S 20.3110 -, S. 15 d.U. - zum Vollservice; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, S. 18 d.U. - für die Mitbenutzung des Wertstoffhofs; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 L 826/20 - hinsichtlich Vollservice [S. 14 ff] und Mitbenutzung des Wertstoffhofs [S. 23 ff.]; Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG, Rn. 40 und Rn. 64; auch: Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20

    Entsorgungssystem; Leichtverpackungen; Rahmenvorgabe; Verpackungsabfälle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20
    Das Verständnis der Rahmenvorgabe als Ausnahme vom in § 22 Abs. 1 VerpackG angelegten Kooperationsprinzip spricht für eine enge Auslegung des Begriffs "Art des Sammelsystems", so dass die nähere Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung vorbehalten bleibt (so: OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 d.U. - hinsichtlich Vollservice - VG München, Beschluss vom 27. August 2020 - M 17 S 20.3110 -, S. 15 d.U. - zum Vollservice; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, S. 18 d.U. - für die Mitbenutzung des Wertstoffhofs; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 L 826/20 - hinsichtlich Vollservice [S. 14 ff] und Mitbenutzung des Wertstoffhofs [S. 23 ff.]; Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG, Rn. 40 und Rn. 64; auch: Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.
  • VG Kassel, 03.09.2020 - 4 L 826/20

    Rahmenvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Sammlung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20
    Das Verständnis der Rahmenvorgabe als Ausnahme vom in § 22 Abs. 1 VerpackG angelegten Kooperationsprinzip spricht für eine enge Auslegung des Begriffs "Art des Sammelsystems", so dass die nähere Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung vorbehalten bleibt (so: OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2020 - 7 ME 81/20 -, S. 4 d.U. - hinsichtlich Vollservice - VG München, Beschluss vom 27. August 2020 - M 17 S 20.3110 -, S. 15 d.U. - zum Vollservice; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, S. 18 d.U. - für die Mitbenutzung des Wertstoffhofs; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 L 826/20 - hinsichtlich Vollservice [S. 14 ff] und Mitbenutzung des Wertstoffhofs [S. 23 ff.]; Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG, Rn. 40 und Rn. 64; auch: Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.
  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 10 S 21.60

    Rahmenvorgabe nach dem Verpackungsgesetz

    Auch die Mitbenutzung der Wertstoffhöfe stelle keine Belastung für die Umwelt dar (unter Verweis auf OVG RhPf, B.v. 10.9.2020 - 8 B 10979/20.OVG).

    Da es sich bei der durch § 22 Abs. 2 VerpackG eingeräumten einseitigen hoheitlichen Steuerungsmöglichkeit durch Erlass einer Rahmenvorgabe ohne Zustimmung durch die Systeme um eine Unterbrechung des nach § 22 Abs. 1 VerpackG grundsätzlich geltenden Kooperationsprinzips handelt, sind die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände eng auszulegen (vgl. VG München, B.v. 27.8.2020 - M 17 S 20.3110 - Rn. 34; VG Sigmaringen, B.v. 21.7.2020 - 4 K 1786/20 - juris Rn. 28; tendenziell auch OVG RhPf, B.v. 10.9.2020 - 8 B 10979/20 - juris Rn. 19).

    Würde man zudem jegliche Ausgestaltung eines Sammelsystems als gesonderte "Art des Sammelsystems" ansehen, verbliebe für § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG und die dort genannten Sammlungsmodalitäten kein eigenständiger Anwendungsbereich (vgl. NdsOVG, B.v. 31.7.2020 - 7 ME 81/20 - juris Rn. 11; OVG RhPf, B.v. 10.9.2020 - 8 B 10979/20 - juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 28.7.2020 - 4 L 316/20.MZ - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20

    Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Sammlung von

    Das OVG Rheinland-Pfalz gelangte im Beschwerdeverfahren zu der Einschätzung, dass die Rechtsfrage erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne (Beschluss vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20.OVG - S. 8).

    Dass die privaten Abfallverantwortlichen bei Bedarf zusätzliche Müllsäcke erwerben und zu den Restmülltonnen hinzustellen können, ändert daran nichts (anders OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20.OVG - S. 9), denn jedenfalls besteht von Rechts wegen nicht die Möglichkeit, sich des Abfalls unabhängig vom Abholtermin jederzeit zu entledigen.

  • VG Oldenburg, 28.09.2022 - 15 A 3633/19

    Abstimmungsvereinbarung; Rahmenvorgabe

    In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer einseitigen Anordnung der Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe im Rahmen der Leichtverpackungsentsorgung durch Rahmenvorgabe werden in der Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedliche Auffassungen vertreten (bejahend: VG Mainz, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 L 316/20.MZ, - juris Rn. 34; offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20.OVG, juris Rn. 22; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 10 S 2820/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 12, und 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 50; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, juris Rn. 31 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 L 826/20.KS -, juris Rn. 78; Gruneberg/ Wilden-Beck/ Bleicher, AbfR 2020, 273 (280)).

    Im Hinblick auf die von der Beklagten erwartete nur sehr geringe Erfassungsmenge - vorgesehen sind zwei Großraum-Abrollcontainer, die "bedarfsweise (derzeit 1 x wöchentlich)" zu leeren sind - erscheint es unter Berücksichtigung eines der Beklagten in dieser Frage zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums vertretbar, die Voraussetzung der Geeignetheit dieser Festlegung zur effektiven und umweltverträglichen Abfallerfassung zu bejahen, zumal es auch zu einer höheren Akzeptanz der Abfallbesitzer beiträgt, wenn diesen ermöglicht wird, stark riechende LVP-Abfälle oder akute Übermengen (Styropor o.Ä.), die aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht getrennt gelagert werden können, bereits vor einer nur 4-wöchentlich durchgeführten LVP-Sammlung ordnungsgemäß entsorgen zu können, anstatt die hierfür nicht vorgesehene Restmülltonne mit zweiwöchentlicher Leerung zu nutzen (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20.OVG -, juris Rn. 24),.

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