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   BVerwG, 11.10.1988 - 8 B 118.88   

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https://dejure.org/1988,8148
BVerwG, 11.10.1988 - 8 B 118.88 (https://dejure.org/1988,8148)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1988 - 8 B 118.88 (https://dejure.org/1988,8148)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118.88 (https://dejure.org/1988,8148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1988 - 8 B 118.88
    Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 , vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 ).
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1988 - 8 B 118.88
    Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 , vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 ).
  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1988 - 8 B 118.88
    Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 , vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 ).
  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Unter höherer Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 288 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118/88 -, JURIS; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - InfAuslR 1985, S. 278 ; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, Band 1, 33. Auflage 1975, § 233 ZPO, S. 459; zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt vgl. BVerfGE 71, 305 ).
  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 877/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

    aa) Unter höherer Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO wird - enger als bei dem Erfordernis "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO - ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung der je individuellen Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 288 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, S. 278 ; zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung der höheren Gewalt vgl. BVerfGE 71, 305 ).
  • VG Münster, 10.11.2006 - 10 K 748/06
    Unter höherer Gewalt ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118/88 -.
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