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   ArbG Braunschweig, 19.08.2014 - 8 BV 8/14   

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https://dejure.org/2014,69410
ArbG Braunschweig, 19.08.2014 - 8 BV 8/14 (https://dejure.org/2014,69410)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 19.08.2014 - 8 BV 8/14 (https://dejure.org/2014,69410)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 19. August 2014 - 8 BV 8/14 (https://dejure.org/2014,69410)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Nürnberg, 21.09.2015 - 4 TaBV 41/14

    Mitbestimmungsrecht - Krankengespräche - Unterlassungsanspruch

    LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 41/14 8 BV 8/14 (Arbeitsgericht Würzburg).

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 14.08.2014, Az.: 8 BV 8/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Ziffer 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Der Beteiligten zu 2 und Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Krankengespräche, zu denen mittels standardisierter Einladung eingeladen wird und die nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt werden und die nicht unter die Betriebsvereinbarungen zur "Führung von Vorsorgegesprächen" und "zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" fallen, im Betrieb Niederlassung B... W... durchzuführen, solange der Beteiligte zu 1 und Antragsteller einer solchen Maßnahme nicht zugestimmt hat oder ein die Durchführung der Krankengespräche betreffender rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle nicht vorliegt.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 14.08.2014, Az.: 8 BV 8/14 wird abgeändert.

  • LAG Niedersachsen, 12.01.2016 - 10 TaBV 88/14

    Anfechtung der Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieben; Wahlanfechtungsantrag

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. August 2014 - 8 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. August 2014 - 8 BV 8/14 - abzuändern und festzustellen, dass die am 25. und 26. März 2014 im Rahmen einer Gemeinschaftswahl betreffend die Filiale B-Stadt der A-GmbH, der C-Gesellschaft mbH und der D-Gesellschaft mbH durchgeführte Betriebsratswahl rechtsunwirksam ist.

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