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   ArbG Koblenz, 06.05.2014 - 8 Ca 2426/12   

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ArbG Koblenz, 06.05.2014 - 8 Ca 2426/12 (https://dejure.org/2014,52801)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 Ca 2426/12 (https://dejure.org/2014,52801)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 8 Ca 2426/12 (https://dejure.org/2014,52801)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16

    Rückzahlung geleisteter Vergütung

    In einem weiteren Vorprozess der Parteien hat der Beklagte mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage - 8 Ca 2426/12 - (nachfolgend LAG Rh.-Pf. 2 Sa 490/14) zuletzt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen in der Zeit vom 27. Dezember 2011 bis 6. Februar 2012 in Höhe von 3.228,97 EUR und für die Zeit vom 16. bis 31. März 2012 in Höhe von 1.076,32 EUR sowie Urlaubsabgeltung geltend gemacht.

    In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 vor dem Arbeitsgericht - 8 Ca 2426/12 - hat der Kläger seine Widerklage zurückgenommen.

    Er habe in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 geführten Verfahren der Parteien mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 Widerklage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 4. April 2014 konkretisiert.

    Durch die Erhebung der Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 und die vorliegend erhobene Klage sei die Verjährung gehemmt worden.

    Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine Hemmung der Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage eingetreten.

    Darüber hinaus sei auch zu beachten, dass der Kläger im Verfahren 8 Ca 2426/12 Widerklage erst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 erhoben und seine Ansprüche niemals beziffert bzw. auch nur im Ansatz substantiiert und schlüssig vorgetragen habe.

    Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 - nachfolgend LAG Rh.-Pf. 2 Sa 490/14 - wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    In dem vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 geführten Vorprozess der Parteien hat der Kläger (dortiger Beklagter) zunächst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, dass durch die Vortäuschung, es würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05. bis 15. August 2013 vorliegen, ein Schaden entstanden ist, der vom Beklagten (dortiger Kläger) zu ersetzen ist, und hierzu den Beklagten (dortiger Kläger) zu verurteilen, diesen Rückzahlungsanspruch, welcher in der Höhe erst nach Klärung einzelner Sachverhalte genau zu bestimmen ist, an ihn auszuzahlen.

    Aus dem Vortrag des Klägers zur Begründung seiner Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 und dem mit Schriftsatz vom 4. April 2014 formulierten Feststellungsantrag ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass er vom Beklagten die Rückzahlung aller nach dem 12. Juli 2011 geleisteten Beträge mit Begründung verlangt, dass es aufgrund der behaupteten Arbeitsverweigerung vom 12. Juli 2011 seit diesem Zeitpunkt an dem erforderlichen Arbeitswillen des Beklagten gefehlt habe.

    Dabei ist unerheblich, dass das Arbeitsgericht im Verfahren 8 Ca 2426/12 den am 4. April 2014 eingegangenen Schriftsatz des Klägers (dortiger Beklagter) vom gleichen Tag nicht förmlich zugestellt, sondern formlos an den Prozessbevollmächtigen des Beklagten (dortiger Kläger) übersandt hat.

    Im Verfahren 8 Ca 2426/12 vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (dortiger Kläger) den Schriftsatz vom 4. April 2014 erhalten und hierzu mit Schriftsatz vom 16. April 2014 auch Stellung genommen.

    Mithin ist die Hemmung der Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage des Klägers (dortiger Beklagter) jedenfalls mit dem am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag eingetreten, nach dem der Streitgegenstand der Widerklage auch die vorliegend streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche umfasst hat.

    bb) Zwar hat der Kläger seine Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 im Termin vom 6. Mai 2014 vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet allein der Umstand, dass der Kläger seine unzulässige Widerklage nach Hinweis des Gerichts im Verfahren 8 Ca 2426/12 zurückgenommen hat, noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, der eine Berufung auf die Hemmung der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lässt.

    cc) Mithin war im Streitfall die mit Ablauf des Jahres 2011 begonnene Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage vom 4. April 2014 bis sechs Monate nach der im Termin vom 6. Mai 2014 erklärten Rücknahme der Widerklage, d. h. bis zum 6. November 2014 und damit mehr als sieben Monate gehemmt.

    Soweit der Beklagte sowohl im Verfahren 8 Ca 2426/12 als auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat, dass er seiner Ansicht nach auch nach der mit Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011 anerkannten Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, liegt darin die unrichtige rechtliche Bewertung, Leistungsbereitschaft setze eine Verpflichtung zur Arbeit voraus ( vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 35, NZA 2005, 1348) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2015 - 2 Sa 490/14

    Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei fehlendem Arbeitswillen -

    wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2014 - 8 Ca 2426/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:.

    Wegen des wechselseitigen streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014 - 8 Ca 2426/12 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Mit Urteil vom 06. Mai 2014 - 8 Ca 2426/12 - hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klage hinsichtlich der beanspruchten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 27. Dezember 2011 bis zum 06. Februar 2012 in Höhe von 3.228,97 EUR brutto und in Bezug auf die geltend gemachte Urlaubsabgeltung in Höhe von 496, 76 EUR brutto für sechs Urlaubstage aus dem Jahr 2012 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014 - 8 Ca 2426/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014 - 8 Ca 2426/12 - teilweise abzuändern, soweit es die Klage in Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 abgewiesen hat, und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 827, 94 EUR brutto (1.324,70 EUR brutto abzüglich zuerkannter 496, 76 EUR brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2012 zu zahlen.

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