Rechtsprechung
   FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14482
FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10 (https://dejure.org/2013,14482)
FG Köln, Entscheidung vom 22.05.2013 - 8 K 3374/10 (https://dejure.org/2013,14482)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 8 K 3374/10 (https://dejure.org/2013,14482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,14482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 30; UStG § 4 Nr 14 a.F.
    Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    In einem ergänzenden Schriftsatz vom 17.5.2013 weist die Klägerin auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 2.3.2011 (XI R 47/07), auf das EuGH Urteil vom 15.11.2012 (C-174/11), auf die hierauf ergangene Entscheidung des BFH vom 19.3.2013 (XI R 47/07) und auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2012 (14 K 2883/10) hin.

    Ausgehend von der diesen Grundsätzen sind die Leistungen der Privatklinik B GmbH bereits deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei, weil deren alleiniger Gesellschafter die J-hospital B gGmbH und nicht ein Arzt ist (vergleiche zu einer zu je 50 % von einem Arzt und einem Rechtsanwalt betriebenen GmbH: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 558).

    Aber selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Betracht käme (dafür im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 558), bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass die hier in Rede stehenden Umsätze der Privatklinik B GmbH umsatzsteuerfrei wären.

    Insofern vermag der Senat auch nicht den Ausführungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 558 zu folgen, wonach die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie darauf zielt, Kosten des Gesundheitswesens mit Blick auf den Endverbraucher nicht durch die Umsatzsteuer zu belasten.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    In einem ergänzenden Schriftsatz vom 17.5.2013 weist die Klägerin auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 2.3.2011 (XI R 47/07), auf das EuGH Urteil vom 15.11.2012 (C-174/11), auf die hierauf ergangene Entscheidung des BFH vom 19.3.2013 (XI R 47/07) und auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2012 (14 K 2883/10) hin.

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zur Beurteilung der vergleichbaren Problematik in Bezug auf die Steuerbefreiung von Einrichtungen, die ambulante Pflegeleistungen erbringen (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.) gilt, dass den nationalen Gerichten obliegt zu prüfen, ob die zuständigen Behörden bei der Umsetzung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie - auf dem § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. fußt - das ihnen in diesem Artikel eingeräumte Ermessen unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann - BFH/NV 2013, 173, dort Rz. 33).

    Enthält § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO nach den oben genannten Ausführungen eine zutreffende Anwendung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, kann sich die Klägerin nicht auf eine unmittelbar Anwendung der MwStSystRL zu ihren Gunsten berufen (vergleiche zu dieser Möglichkeit bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts der EU durch den nationalen Gesetzgeber: EuGH Urteil vom 15.11.2012 C-174/11, BFH/NV 2013, 173, Rz. 32 m.w.N.).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Der BFH habe in einem Beschluss vom 2. März 2011 (XI R 47/07) erhebliche Zweifel daran geäußert, ob der EuGH im Urteil vom 8. Juli 2006 (C-106/05) die 40 %-Grenze tatsächlich gebilligt habe und ob dementsprechend nicht auch die 2/3-Grenze des § 4 Nr. 16e UStG gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße.

    Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 8.6.2000 C-106/05) habe der deutsche Gesetzgeber das ihm nach Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL zustehende Ermessen nicht dadurch überschritten, dass er für die Steuerbefreiung von Leistungen der in privatrechtlicher Form organisierten Einrichtungen verlange, dass mindestens 40 % der Leistungen Personen zugute kämen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert seien.

    Bis zur Entscheidung des EuGH sei jedoch weiterhin die Auffassung gemäß dem Urteil vom 8.6.2006(C-106/05) anzuwenden.

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 47/07

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Der BFH habe in einem Beschluss vom 2. März 2011 (XI R 47/07) erhebliche Zweifel daran geäußert, ob der EuGH im Urteil vom 8. Juli 2006 (C-106/05) die 40 %-Grenze tatsächlich gebilligt habe und ob dementsprechend nicht auch die 2/3-Grenze des § 4 Nr. 16e UStG gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße.

    Zwar habe der BFH in der Tat durch Beschluss vom 2.3.2011 (XI R 47/07) Zweifel an der Richtlinienkonformität der Sozialgrenze in § 4 Nr. 16 UStG erkennen lassen und daher diese Frage dem EuGH vorgelegt.

    In einem ergänzenden Schriftsatz vom 17.5.2013 weist die Klägerin auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 2.3.2011 (XI R 47/07), auf das EuGH Urteil vom 15.11.2012 (C-174/11), auf die hierauf ergangene Entscheidung des BFH vom 19.3.2013 (XI R 47/07) und auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2012 (14 K 2883/10) hin.

  • BFH, 22.05.2003 - V R 94/01

    Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Dann seien die Leistungen aber nach dem Urteil des BFH vom 22.5.2003 (V R 94/01) nicht durch § 4 Nr. 16b UStG von der Umsatzsteuer befreit.

    Entsprechend dem BFH-Urteil 22.5.2003 (V R 94/01) handele es sich um eine durch Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel abgegrenzte Einheit, die eine der konkreten beschriebenen Funktionen (Krankenhaus) erfülle.

    Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das Urteil des BFH vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BStBl II 2003, 954 beruft, verfängt dies nicht.

  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Ihre Steuerbefreiung richte sich allein nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. Inwieweit das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 15.3.2007 (V R 55/03) diesen Grundsatz widersprechen solle, sei nicht nachvollziehbar.

    Es reicht deswegen für die Steuerbefreiung aus, wenn ein Arzt als alleiniger Gesellschafter einer GmbH ärztliche Leistungen erbringt (BFH-Urteil vom 15.3.2010 V R 55/03, BStBl II 2008, 31).

  • BGH, 21.04.2011 - III ZR 114/10

    Krankenhausentgeltrecht: Anwendbarkeit auf eine von dem Träger eines

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Dies bedeute jedoch nicht, dass die Leistungen des Krankenhauses notwendigerweise vollumfänglich durch "eigenes" Personal und "eigene" Apparaturen und Geräte erbracht werden müssten; sichergestellt sein müsse nur, dass diese Leistungen jederzeit - auf rechtlich gesicherter Grundlage - abrufbar seien (BGH-Urteil vom 21.4.2011 III ZR 114/10, VersR 2011, 1187).
  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Die Revision war mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH XI R 8/13 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.
  • FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11

    Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt auch von dem, der der Entscheidung des FG Münster vom 18.4.2011 15 V 111/11, EFG 2011, 1380 zu Grunde lag.
  • BFH, 18.03.2004 - V R 53/00

    Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
    Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung (BFH-Urteile vom 18.3.2004 V R 53/00, BStBl II 2004, 677; vom 26.8.2010 V R 5/08, BStBl II 2011, 296).
  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

  • BFH, 24.01.2008 - V R 54/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen eines Pflegedienstes: Einhalten der 40 %-Grenze

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03

    Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der

  • FG Münster, 02.08.2015 - 15 K 718/12

    Anspruch des Betreibers einer Augenklinik auf teilweise Befreiung von der

    Für die vergleichbaren Leistungen von angestellten Ärzten in einer von einem Arzt betriebenen Privatklinik gilt indes ebenfalls die Einschränkung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG i. V. mit § 67 AO (so auch FG Köln, Urteil vom 22.5.2013 8 K 3374/10, EFG 2013, 1439).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht