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   FG Münster, 31.01.2001 - 8 K 4723/97 GrE   

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https://dejure.org/2001,24121
FG Münster, 31.01.2001 - 8 K 4723/97 GrE (https://dejure.org/2001,24121)
FG Münster, Entscheidung vom 31.01.2001 - 8 K 4723/97 GrE (https://dejure.org/2001,24121)
FG Münster, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - 8 K 4723/97 GrE (https://dejure.org/2001,24121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Vermögensauseinandersetzung bei Grundstückverkauf an früheren Ehegatten; Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung

  • RA Kotz

    Grunderwerbsteuerlicher Vorgang gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen?

  • RA Kotz

    Grunderwerbsteuerlicher Vorgang gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 706
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 13.04.1989 - II 105/85

    Grunderwerbsteuer; Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2001 - 8 K 4723/97
    Vermögensauseinandersetzungen im Sinne des § 3 Nr. 5 GrEStG bedeute die Bestimmung der endgültigen rechtlichen Zuordnung des gemeinsamen Grundstücks als Folge der Scheidung (Hinweis auf Urkeil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.04.1989 il 105185 EFG 1990, 188).

    Die Vermögensauseinandersetzung bedeutet im vorliegenden Fall die Bestimmung der endgültigen rechtlichen Zuordnung des gemeinsamen Grundstücks als Folge der Scheidung (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.04,1989 II 105/85, EFG 1990, 188).

  • FG Köln, 08.05.1991 - 1 K 2431/87

    Zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG bei Gütertrennung

    Auszug aus FG Münster, 31.01.2001 - 8 K 4723/97
    Damit wäre es unvereinbar, die Auseinandersetzung etwa bezüglich des im Miteigentum der in Gütertrennung lebenden Ehegatten befindlichen Eigenheims grunderwerbsteuerrechtlich nicht gemäß § 3 Nr, 5 GrEStG zu fördern (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.05.1991 1 K 2431/87 EFG 1992, 27).
  • FG Hessen, 10.05.2012 - 5 K 2338/08

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG bei nicht aus Anlass der

    38 Damit sind Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem zwingenden familienrechtlichen Hintergrund (vgl. Fumi in der Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2001, 8 K 4723/97 GrE, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 706, 708) beruhen, nicht von der GrESt befreit.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2015 - 15 K 4021/13

    Grunderwerbsteuer

    Damit sich die Vermögensauseinandersetzung - kausal - als Folge der Scheidung darstellt, ist erforderlich, dass die zur Auseinandersetzung erforderlichen Rechtsakte zeitlich zusammenhängend und vor allem planmäßig durchgeführt werden (vgl. Fumi, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 31.01.2001 - 8 K 4723/97 GrE -, EFG 2001, 706; derselbe, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 20.10.1999 - 8 K 4479/96 GrE -, EFG-Beilage 5/2000, 40).

    aa) Gewisse Verzögerungen nach der Scheidung sind allerdings als unschädlich anzusehen, etwa wenn sie auf Streitigkeiten hinsichtlich der endgültigen rechtlichen Zuordnung des gemeinsamen Hausgrundstückes bzw. auf langwierigen Gerichtsverfahren beruhen (vgl. FG Münster, Urteil vom 31.01.2001 - 8 K 4723/97 GrE -, a.a.O.; Pahlke, a.a.O., § 3 Rn. 225).

  • FG Nürnberg, 20.05.2010 - 4 K 1011/09

    Grunderwerbsteuerfreiheit des Grundstückserwerbs einer GbR anlässlich der

    Soweit das Finanzamt unter Hinweis auf die Urteile des FG Hamburg vom 13.04.1989 II 105/85 (EFG 1990, 188) und des FG Münster vom 31.01.2001 8 K 4723/97 GrE (EFG 2001, 706) eine endgültige rechtliche Zuordnung der Grundstücke als Folge der Scheidung fordert, liegt diese im Streitfall vor.
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