Rechtsprechung
LG Neubrandenburg, 13.02.2012 - 8 Qs 21/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Terminsverlegung, Anwalt des Vertrauens, erstmaliger Verlegungsantrag
- verkehrslexikon.de
Zum Anspruch des Betroffenen auf Verteidigung und Terminsverlegung im Bußgeldverfahren
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des berechtigten Interesses eines Betroffenen auf Verteidigung durch Rechtsbeistand seiner Wahl i.R.d. erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz am reibungslosen Ablauf des Verfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 213; StPO § 228 Abs. 2
Berücksichtigung des berechtigten Interesses eines Betroffenen auf Verteidigung durch Rechtsbeistand seiner Wahl i.R.d. erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz am reibungslosen Ablauf des Verfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04
Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 13.02.2012 - 8 Qs 21/12
Sie ist jedoch nach der von der Kammer geteilten herrschenden Meinung ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbständige Beschwer bewirkt, weil sie zum Beispiel unschwer vermeidbar das Recht des Betroffenen beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung evident ist (OLG Dresden, Beschl. v. 28.06.2004, Az.: 1 Ws 121/04 m.w.N.. zitiert nach [...]). - OLG Hamm, 22.07.2010 - 3 RBs 200/10
Verletzung des gerichtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren durch Ablehnung einer …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 13.02.2012 - 8 Qs 21/12
Gleichwohl ist dem berechtigten Interesse des Betroffenen auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (OLG Hamm, Beseht. v. 22.07.2010, Az.: RBs 200/10, 3 RBs 200/10 m.w.N., zitiert nach [...]).