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   BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82   

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BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82 (https://dejure.org/1984,5345)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1984 - 8 RK 41/82 (https://dejure.org/1984,5345)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - 8 RK 41/82 (https://dejure.org/1984,5345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wettbewerbsstreitigkeiten - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen - Rechtsweg zu den Sozialgerichten - Grenzen des Werberechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 140
  • NJW 1985, 1420
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 50/72

    Mitgliederwerbung einer Ersatzkasse - Rechtsweg zu den Gerichten der

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82
    Rechtsbeziehungen ableiten (BSGE 35, 121, 122), die ihre gemeinsamen Interessen, Verbindungen und Obliegenheiten abgrenzen und dadurch dem genannten Verhältnis der Beteiligten zueinander ihr Gepräge geben (vgl BSGE 36, 238 mwN).

    des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 15. November 1973 (BSGE 36, 238 ff) dargelegt, daß auch der Geset2gebér die Mitgliederwerbung der Ersatzkassen als ein dem öffentlichen Recht'zugeordnetes Sachgebiet angesehen hat.

    Die Entscheidung BSGE 36, 238 betreffe deshalb einen -12.

    Auch der 3..Senat des BSG (BSGE 36, 238 f) hat dieses Werberecht als Betätigungsfeld der Ersatzkassen im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags bestätigt; Die Wettbewerbsrichtlinien des früheren RAM vom 10. April 1937 (AN 1937 S 158) sind seinerzeit rechtswirksam zustandegekommen und gelten (BSG aaO S 2H1).

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82
    Nach dem Grundgesetz stehen die verschiedenen Gerichtszweige gleichwertig nebeneinander (vgl Großer Senat für Zivilsachen 632 2/75 - BGHZ 67, 81, 89).

    lich-rechtlichen KrankenverSieherungsträgern und Personen des Privatrechts angenommen, die nach wettbewerbsrechtlichen Normen zu entscheiden.waren (vgl insbesondere die Beschlüsse vom 22. März 1976 - GSZ 1/75 in BGHZ 66, 229 ff und GSZ 2/75 in BGHZ 67, 81 ff sowie die Urteile vom 18. Dezember 1981 I ZR 3ü/80 und 116/80 in Soners 1982 S 270 ff).

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82
    lich-rechtlichen KrankenverSieherungsträgern und Personen des Privatrechts angenommen, die nach wettbewerbsrechtlichen Normen zu entscheiden.waren (vgl insbesondere die Beschlüsse vom 22. März 1976 - GSZ 1/75 in BGHZ 66, 229 ff und GSZ 2/75 in BGHZ 67, 81 ff sowie die Urteile vom 18. Dezember 1981 I ZR 3ü/80 und 116/80 in Soners 1982 S 270 ff).

    In der Entscheidung GSZ 1/75 hat der Große Senat für Zivilsachen ausdrücklich ausgesprochen, als bei öfes fehle bei solchen Rechtsverhältnissen - anders fentlich-rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen RVG-Kassen und Ersatzkassen öffentlich-rechtlichen Beziehungen.

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 26/63

    Klageweise Verpflichtung einer Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsanordnung gegenüber

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82
    Ihm verbleibt also nur die Möglichkeit, seinen Anspruch gegen den Versicherungsträger selbst durchzuset-> zen (BSGE 26, 237, 2N0).
  • BSG, 15.12.1970 - 12 RJ 132/69

    Sozialversicherungsangelegenheiten - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit -

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82
    Juni - BSGE 37, Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt in der Regel vor, wenn sie aus Rechtsbeziehungen erwachsen ist, die öffentliche Aufgaben regeln (BSGE 32, 145, 1H6).
  • BSG, 23.01.1973 - 3 RK 17/70

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Aufsichtsbehörde - Klage - Fehlerhafte

    Auszug aus BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82
    Rechtsbeziehungen ableiten (BSGE 35, 121, 122), die ihre gemeinsamen Interessen, Verbindungen und Obliegenheiten abgrenzen und dadurch dem genannten Verhältnis der Beteiligten zueinander ihr Gepräge geben (vgl BSGE 36, 238 mwN).
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    Die Rspr hat es in Bezug auf die Mitgliederwerbung dahingehend konkretisiert, dass um Mitglieder nur sachbezogen geworben werden darf (vgl BSGE 56, 140 = SozR 1500 § 51 Nr. 34, SozR 2200 § 516 Nr. 1 = Juris RdNr 27; BSGE 82, 78 = SozR 3-2500 § 4 Nr. 1 = Juris RdNr 12) .
  • BSG, 28.11.2002 - B 7/1 A 2/00 R

    Krankenkasse - Mitgliederwerbung - Datenerhebung - Datenschutz - Aufgabe -

    Vielmehr geht es ihr in ihrer Funktion als Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) um die Gewinnung von Mitgliedern, denen durch Gesetz ein Wahlrecht zu den unterschiedlichen Kassenarten eingeräumt ist (vgl: BSGE 56, 140 ff = SozR 2200 § 516 Nr. 1; BSGE 36, 238, 239 f = SozR Nr. 64 zu § 51 SGG).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht den Ersatzkassen im Grundsatz ein Recht zur Mitgliederwerbung im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe der gesundheitlichen Daseinsvorsorge zugestanden hat (vgl: BSGE 56, 140 ff = SozR 2200 § 516 Nr. 1; BSGE 36, 238 ff = SozR Nr. 64 zu § 51 SGG).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 1 KR 361/12

    Krankenkassen - Wettbewerb

    Da durch die Neufassung der Vorschrift nur eine bereits bestehende Rechtslage (vgl. dazu BSG v. 2. Februar 1984 - 8 RK 41/82 - juris Rn 20; BGH v. 9. November 2006 - I ZB 28/06 - juris Rn 11) kodifiziert werden sollte (BT-Drucks 17/9852 S. 36), kommt es auch nicht darauf an, dass die Neufassung des § 4 Abs. 3 SGB V erst im Verlaufe des anhängigen Berufungsverfahrens in Kraft getreten ist.

    Das Werben um neue Mitglieder gehört zwar zu den gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen (BSG, Urt. v. 2. Februar 1984 - 8 RK 41/82 - juris Rn 26; BGH, Urt. v. 30. April 2014 - I ZR 170/10 - juris Rn 26).

    Aus der Verpflichtung zur Zusammenarbeit, der gemeinsamen Verantwortung für die Durchführung der Krankenversicherung und auch aus der Stellung als öffentlich-rechtliche Körperschaften folgt ein die Krankenkassen treffendes Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in Bezug auf die Mitgliederwerbung dahingehend zu konkretisieren ist, dass um neue Mitglieder nur sachbezogen geworben werden darf (BSG, Urt. v. 2. Februar 1984 - 8 RK 41/82 - juris Rn 27; BSG Urt. v. 31. März 1998 - B 1 KR 9/95 R - juris Rn 12).

    An der Maßgeblichkeit des Sozialrechts ändert nichts, wenn zur Konkretisierung seiner Anforderungen die Vorschriften des UWG herangezogen worden sind, um die Voraussetzungen eines lauteren Wettbewerbs der Krankenkassen zu konkretisieren (BSG, Urt. v. 2. Februar 1984 - 8 RK 41/82 - juris Rn 27).

  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 116/85

    "AOK-Mitgliederwerbung"; Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse

    Er möchte daher über die Revision der Beklagten entscheiden, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, die entschieden haben, daß für Rechtsstreitigkeiten dieser Art zwischen Ersatzkassen und Allgemeinen Ortskrankenkassen - unabhängig davon, wer von den Prozeßparteien in sachlich-rechtlicher Hinsicht Ansprüche geltend macht - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei (BSGE 36, 238; 56, 140; BSG, Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 59/84, SGb 1986, 570 = SozR 1500 § 55 Nr. 31 = USK 8650; Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 60/84, USK 8645).

    Daraus folge, daß Ersatzkassen, wenn sie mit gesetzlichen Krankenkassen im Wettbewerb um Mitglieder stünden, im Rahmen der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben handelten, so daß für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem solchen Wettbewerb ergäben, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei (BSGE 36, 238, 239 ff.; 56, 140, 141 f.).

    Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, daß der Gesetzgeber über die in § 516 Abs. 2 RVO genannte Sanktion hinaus auch eine Regelung für das Verhältnis von Ersatzkassen untereinander (oder von Ersatzkassen zu anderen öffentlich-rechtlichen Kassen) habe treffen und wettbewerbsrechtliche Ansprüche konkurrierender Kassen in Abkehr von der Rechtslage, wie sie ohne § 516 Abs. 2 RVO gelten würde, nur im Rahmen des öffentlichen Rechts und unter Ausschaltung des UWG und GWB (BSGE 36, 238, 241) oder nur in entsprechender Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (BSGE 56, 140, 144) habe zulassen wollen.

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch

    Zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankkenversicherung (SGB V) am 1. Januar 1989 hat dies das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden (BSGE 36, 238 = SozR Nr. 64 zu § 51 SGG; BSGE 56, 140 = SozR 1500 § 51 Nr. 84; BSG SozR 1500 § 55 Nr. 31; BSGE 63, 144 = SozR 2200 § 517 Nr. 11 ); der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) hat sich dem mit Beschluß vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284 = SozR 1500 § 51 Nr. 53) angeschlossen und für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung zwischen Krankenkassen den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt.
  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 60/85

    Rechtsstreit Ersatzkasse und AOK - Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit - Eröffnung

    Er möchte daher über die Revision der Klägerin entscheiden, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 3. und 8. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, die entschieden haben, daß für Rechtsstreitigkeiten dieser Art zwischen Ersatzkassen und Allgemeinen Ortskrankenkassen - unabhängig davon, wer von den Prozeßparteien in sachlich-rechtlicher Hinsicht Ansprüche geltend macht - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei (BSGE 36, 238; 56, 140; BSG, Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 59/84, SGb 1986, 570 = SozR 1500 § 55 Nr. 31 = USK 8650; Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 60/84, USK 8645).

    Daraus folge, daß Ersatzkassen, wenn sie mit gesetzlichen Krankenkassen im Wettbewerb um Mitglieder stünden, im Rahmen der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben handelten, so daß für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus einem solchen Wettbewerb ergäben, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei (BSGE 36, 238, 239 ff.; 56, 140, 141 f.).

    Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, daß der Gesetzgeber über die in § 516 Abs. 2 RVO genannte Sanktion hinaus auch eine Regelung für das Verhältnis von Ersatzkassen untereinander (oder von Ersatzkassen zu anderen öffentlich-rechtlichen Kassen) habe treffen und wettbewerbsrechtliche Ansprüche konkurrierender Kassen in Abkehr von der Rechtslage, wie sie ohne § 516 Abs. 2 RVO gelten würde, nur im Rahmen des öffentlichen Rechts und unter Ausschaltung des UWG und GWB (BSGE 36, 238, 241) oder nur in entsprechender Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (BSGE 56, 140, 144) habe zulassen wollen.

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

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  • BSG, 07.08.1991 - 1 RR 7/88

    Genehmigungsfähigkeit von Satzungsregelungen

    Denn hierfür gäbe es zumindest einen sachlichen Grund: Die ErsKn haben keine gesetzlich zugewiesenen Mitglieder und sind nach wie vor weitgehend darauf angewiesen, daß ihnen Versicherte beitreten (vgl dazu BSGE 56, 140, 143 = SozR 2200 § 516 Nr. 1).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.05.2005 - L 1 ER 11/05

    Krankenkasse - Mitgliederwerbung - Abwerbung - Möglichkeit der Gegenüberstellung

    Maßgebend für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen ist, wie sie von den Lesern aufgefasst werden, an die sie gerichtet sind, welche Vorstellungen erweckt werden und welche Schlussforderungen bei unbefangener Betrachtung bezogen werden (BSG, Urteil vom 02.02.1984 - 8 RK 41/82, SozR 1500 § 51 Nr. 34).

    Wenn eine Mitgliederwerbung überhaupt einen Sinn haben soll, muss sie das Recht einschließen, Besonderheiten der Versicherung bei der werbenden Kasse herauszustellen, die von den Angesprochenen ggf. auch als Vorteile verstanden werden sollen (BSG, Urteil vom 02.02.1984 - 8 RK 41/82, SozR 1500 § 51 Nr. 34).

  • LSG Hessen, 13.08.1986 - L 8 KR 783/85

    Sozialgericht; Zulässigkeit; Unterlassungsklage; Wettbewerbsklage; Wettbewerb;

    Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1973 - 3 RK 50/72 in E 36, 238; 02.02.1984 - 8 RK 41/82 - in E 46, 140; 22.08.1986 - 8 RK 60/84 - mit jeweils weiteren Nachweisen).

    Zur Durchsetzung eines vermeintlichen Unterlassungsanspruches kommt auch die von der Klägerin gewählte allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1984, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 318/17

    Krankenversicherung - wettbewerbswidriges Handeln bei Mitgliederwerbung - Zahlung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - L 5 B 21/00
  • LSG Hessen, 05.06.2018 - L 8 KR 204/18
  • SG Chemnitz, 05.11.1992 - S 1 VR 12/92
  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 60/85

    Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht - Wettbewerbswidrigkeit

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 59/84

    "Innungskrankenkassenwesen"; Rechtsweg für Klage auf Unterlassung der Werbung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - L 5 B 29/02

    Krankenversicherung

  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/85

    Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht - Wettbewerbswidrigkeit

  • BSG, 22.01.1986 - 8 RK 59/84

    Negative Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Unterlassungsanspruch

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2003 - L 4 KR 1365/02

    Verlangen der Unterlassung einer Maßnahme der Mitgliederwerbung der TAUNUS BKK;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2002 - L 16 KR 57/01

    Krankenversicherung

  • BSG, 04.10.1995 - 11 BAr 29/95

    Unterlassen von Künstlerpräsentationen durch Künstlerdienst - Überschreiten der

  • BSG, 22.01.1986 - 8 RK 60/84
  • SG Düsseldorf, 24.06.2003 - S 8 KR 106/03

    Sozialversicherung - Kündigungsfrist nach Beitragserhöhung

  • LSG Bayern, 18.05.1988 - L 4 B 118/88 Kr-VR
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1987 - L 16 KR 25/86
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