Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 8 Sa 512/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 81 Abs 4 S 1 Nr 4 SGB 9, § 611 Abs 1 BGB, § 81 Abs 4 S 3 SGB 9, § 81 Abs 1 SGB 9
Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer - Umgestaltung der Arbeitsorganisation - Zuweisung leichterer Arbeiten - IWW
SGB-IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB-IX
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Klage auf behindertengerechte Beschäftigung - Schadensersatzanspruch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Beschäftigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB-IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Vollzeitbeschäftigung im Bauhof - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Beschäftigung eines Schwerbehinderten mit eingeschränkter Einsatzfähigkeit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Beschäftigung eines Schwerbehinderten mit eingeschränkter Einsatzfähigkeit
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 19.09.2012 - 7 Ca 379/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 8 Sa 512/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04
Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 8 Sa 512/12
In diesem Fall gerät der Arbeitgeber auch gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug (BAG v. 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - AP Nr. 115 zu § 615 BGB).Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (BAG v. 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - a.a.O.; BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73).
Die Erörterung mit den in § 84 Abs. 1 SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient nämlich gerade dazu, dass der Arbeitgeber sich das entsprechende Wissen verschafft (BAG v. 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - AP Nr. 115 zu § 615 BGB).
- BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01
Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 8 Sa 512/12
Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (…BAG v. 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - a.a.O.; BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73). - BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05
Wiedereingliederung - Schwerbehinderung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 8 Sa 512/12
Im Schwerbehindertenrecht schließt nämlich die Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit einen Beschäftigungsanspruch nicht aus (BAG v. 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP Nr. 12 zu § 81 SGB IX). - BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05
Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 8 Sa 512/12
Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (BAG v. 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - AP Nr. 11 zu § 81 SGB IX).
- LAG Hamm, 02.04.2015 - 15 Sa 1827/14
Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung
Das müsse mit LAG Rheinland-Pfalz (8 Sa 512/12) reichen.Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (8 Sa 512/12) bleibt für sich genommen unzureichend.