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   OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 103/14   

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https://dejure.org/2015,18609
OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 103/14 (https://dejure.org/2015,18609)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2015 - 8 U 103/14 (https://dejure.org/2015,18609)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - 8 U 103/14 (https://dejure.org/2015,18609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 169 Abs. 1
    Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 8 U 2259/15

    Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen an die Kommanditisten als

    c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus zwei Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 und 8 U 103/14 - juris), die vom BGH durch Nichtzulassung der Revision gebilligt wurden.

    Dahinstehen kann daher, ob für die Rückforderung ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu OLG Hamm Urteile vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 und 8 U 103/14 - juris Tz. 78 bzw. 80).

    Eine Abweichung von den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 9. Februar 2015 - 8 U 104/14 und 8 U 103/14) liegt nicht vor, da abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen zu beurteilen waren.

  • OLG Hamburg, 14.10.2016 - 11 U 23/16

    Anspruch einer Publikums-KG auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

    Sofern die Klägerin an das Bestehen eines Sollsaldos auf dem Ergebnissonderkonto demgegenüber für den Fall von Liquiditätsausschüttungen, mit denen im Übrigen schon begrifflich nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hingewiesen wird (BGH, Urt. v. 12. März 2013, a.a.O. Rn. 17), sehr wohl eine im Sinne der Darlehensrückzahlung zukünftige Zahlungsverpflichtung des Kommanditisten hätte anknüpfen wollen, hätte im Regelungszusammenhang des § 15 Ziffer 3. Buchst. b) Satz 3 des Gesellschaftsvertrags eine entsprechende Klarstellung nahegelegen (vgl. insoweit OLG Hamm, Urt. v. 9. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris Rn. 11, 75).
  • OLG Hamm, 02.08.2017 - 8 U 74/16

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Kommanditisten

    Der Vertrag weist deutliche inhaltliche Abweichungen zu dem Gesellschaftsvertrag auf, über den der BGH in den beiden Entscheidungen vom 12.03.2013 zu befinden hatte und gleicht - bis auf wenige Präzisierungen - dem Vertrag, welcher den Entscheidungen des Senats vom 09.02.2015 (8 U 103/14 und 8 U 104/14, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) und denen des BGH vom 01.03.2016 (II ZR 66/15 und II ZR 67/15, jeweils veröffentlicht u. a. bei juris) zugrunde gelegen hat.

    Die Ausführungen in den veröffentlichten Urteilen des Senats vom 09.02.2015 (8 U 103/14 und 104/14), auf die Bezug genommen wird, treffen demnach erst recht für den vorliegenden Fall zu.

  • LG Dortmund, 08.07.2016 - 6 O 508/15

    Rückforderung von Auszahlungen gegenüber dem Kommanditisten durch die

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die offene Formulierung der Regelung dazu führt, dass diese zu Gunsten der Gesellschafter eng auszulegen ist (OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2015, Az. 8 U 103/14).

    Die im Gesellschaftsvertrag in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 enthaltene offene Formulierung ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Rückforderung nur möglich ist, sofern sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befindet und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen ist (OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2015, Az. 8 U 103/14).

  • BGH, 01.03.2016 - II ZR 66/15

    Statthaftigkeit einer Revision

    Die Auslegung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, 8 U 103/14, veröffentlicht in juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter begründet, und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überraschend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 18.07.2016 - 8 U 174/15

    Begründetheit der Rückforderung darlehenshalber gewährter Ausschüttungen einer

    So lagen etwa den Entscheidungen vom 9. Februar 2015 (I-8 U 103/14 und I-8 U 104/14) oder vom 27. April 2016 (I-8 U 139/15) Fallgestaltungen zugrunde, in denen dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu entnehmen war, dass die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur erfolgen durfte, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft dies - zur Vermeidung einer sonst drohenden Zahlungsunfähigkeit - erforderte.
  • AG Köln, 25.01.2017 - 144 C 147/16

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgrund Gesellschaftsvertrages

    Nach allgemeiner Ansicht sind über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis der Gesellschafter gedeckt ist (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris).

    Demnach ist erkennbar, dass sich die Gesellschaft in einer kritischen Liquiditätslage befinden und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sein muss, um einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch zu begründen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris).

  • OLG Hamm, 18.04.2016 - 8 U 128/15

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer

    Die hiesigen Vertragsregelungen sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen, die den Entscheidungen des Senats (Urt. v. 09.02.2015, 8 U 103/14) und des BGH (Beschl. V. 01.03.2016, II ZR 66/15) zugrunde lagen, wobei die hier streitigen Klauseln hinsichtlich der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen demgegenüber eher noch klarer erscheinen, weil die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach in den Regelungen der §§ 4 Ziff. 5, 4 Ziff. 9, 8 Ziff. 4 und 11 Ziff. 4 und 5 angesprochen sind und unmissverständlich mitgeteilt wird, dass sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter auf das "Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit" gebucht werden.
  • LG Aachen, 26.07.2016 - 10 O 507/15

    Klausel über Ausschüttungen nur als Darlehen kann auslegungsbedürftig sein

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in zwei Entscheidungen vom 04.02.20015 (8 U 89/14, juris Rn 64) und vom 09.02.2015 (8 U 103/14, juris Rn 74) einen zur Rückforderung der Ausschüttungen berechtigenden besonderen Grund angenommen hat, soweit das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die " Liquiditätslage der Gesellschaft " geknüpft ist, ist dies nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, zumal im Verfahren 8 U 103/14 in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des dortigen Gesellschaftsvertrages - anders als hier - ausdrücklich geregelt war, dass eine Rückzahlung der Darlehensforderung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängt.
  • LG Duisburg, 09.08.2018 - 5 S 53/17
    Der Rechtsprechung des OLG Hamm zu einer Klausel, derzufolge "eine Rückzahlung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig" sein sollte (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015, Az. 8 U 103/14, Rn. 71 ff, zit. nach juris), vermag die Kammer nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
  • LG Dortmund, 25.09.2015 - 3 O 478/14
  • LG Dortmund, 24.10.2017 - 2 O 348/16

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgrund Gesellschaftsvertrags;

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